§ 12 WeinBVO Schutz der Schaumweinflasche

Weinbezeichnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2024 bis 31.12.9999

Die Anforderungen von Artikel 69gemäß Art. 57 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EGEU) Nr. 6072019/2009 gelten auch für Erzeugnisse gemäß Artikel 69 Abs. 233 zur Ergänzung der Verordnung (EGEU) Nr. 6071308/20092013 in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung, ABl. Nr.L 9 vom 11.1.2019 S. 2, Schaumweinen vorbehaltene Aufmachung kann auch für folgende Erzeugnisse verwendet werden: Die Anforderungen vongemäß Artikel 6957, Absatz eins, der Delegierten Verordnung (EGEU) Nr. 607 aus 2009, gelten auch für Erzeugnisse gemäß Artikel 69 Absatz 2,2019/33 zur Ergänzung der Verordnung (EGEU) Nr. 6071308 aus 20092013, in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung, ABl. Nr.L 9 vom 11.1.2019 S. 2, Schaumweinen vorbehaltene Aufmachung kann auch für folgende Erzeugnisse verwendet werden:

  1. 1.Ziffer einsAromatisierte Weinerzeugnisse gemäß Verordnung (EU) Nr. 251/2014, denen Kohlendioxid zugesetzt wurde.Aromatisierte Weinerzeugnisse gemäß Verordnung (EU) Nr. 251 aus 2014,, denen Kohlendioxid zugesetzt wurde.
  2. 2.Ziffer 2Erzeugnisse gemäß § 1 der Obstweinverordnung (BGBl. II Nr. 18/2014), denen Kohlendioxid zugesetzt wurde oder die einen Kohlensäureüberdruck durch erste oder zweite alkoholische Gärung aufweisen.Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, der Obstweinverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2014,), denen Kohlendioxid zugesetzt wurde oder die einen Kohlensäureüberdruck durch erste oder zweite alkoholische Gärung aufweisen.
  3. 3.Ziffer 3Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure.
  4. 4.Ziffer 4Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure.
  5. 5.Ziffer 5Getränke mit einem tatsächlichen Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 %vol., denen Kohlendioxid zugesetzt wurde.

Stand vor dem 16.09.2024

In Kraft vom 02.04.2011 bis 16.09.2024

Die Anforderungen von Artikel 69gemäß Art. 57 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EGEU) Nr. 6072019/2009 gelten auch für Erzeugnisse gemäß Artikel 69 Abs. 233 zur Ergänzung der Verordnung (EGEU) Nr. 6071308/20092013 in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung, ABl. Nr.L 9 vom 11.1.2019 S. 2, Schaumweinen vorbehaltene Aufmachung kann auch für folgende Erzeugnisse verwendet werden: Die Anforderungen vongemäß Artikel 6957, Absatz eins, der Delegierten Verordnung (EGEU) Nr. 607 aus 2009, gelten auch für Erzeugnisse gemäß Artikel 69 Absatz 2,2019/33 zur Ergänzung der Verordnung (EGEU) Nr. 6071308 aus 20092013, in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung, ABl. Nr.L 9 vom 11.1.2019 S. 2, Schaumweinen vorbehaltene Aufmachung kann auch für folgende Erzeugnisse verwendet werden:

  1. 1.Ziffer einsAromatisierte Weinerzeugnisse gemäß Verordnung (EU) Nr. 251/2014, denen Kohlendioxid zugesetzt wurde.Aromatisierte Weinerzeugnisse gemäß Verordnung (EU) Nr. 251 aus 2014,, denen Kohlendioxid zugesetzt wurde.
  2. 2.Ziffer 2Erzeugnisse gemäß § 1 der Obstweinverordnung (BGBl. II Nr. 18/2014), denen Kohlendioxid zugesetzt wurde oder die einen Kohlensäureüberdruck durch erste oder zweite alkoholische Gärung aufweisen.Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, der Obstweinverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2014,), denen Kohlendioxid zugesetzt wurde oder die einen Kohlensäureüberdruck durch erste oder zweite alkoholische Gärung aufweisen.
  3. 3.Ziffer 3Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure.
  4. 4.Ziffer 4Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure.
  5. 5.Ziffer 5Getränke mit einem tatsächlichen Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 %vol., denen Kohlendioxid zugesetzt wurde.

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