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Die Anforderungen von Artikel 69gemäß Art. 57 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EGEU) Nr. 6072019/2009 gelten auch für Erzeugnisse gemäß Artikel 69 Abs. 233 zur Ergänzung der Verordnung (EGEU) Nr. 6071308/20092013 in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung, ABl. Nr.L 9 vom 11.1.2019 S. 2, Schaumweinen vorbehaltene Aufmachung kann auch für folgende Erzeugnisse verwendet werden: Die Anforderungen vongemäß Artikel 6957, Absatz eins, der Delegierten Verordnung (EGEU) Nr. 607 aus 2009, gelten auch für Erzeugnisse gemäß Artikel 69 Absatz 2,2019/33 zur Ergänzung der Verordnung (EGEU) Nr. 6071308 aus 20092013, in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung, ABl. Nr.L 9 vom 11.1.2019 S. 2, Schaumweinen vorbehaltene Aufmachung kann auch für folgende Erzeugnisse verwendet werden:
Die Anforderungen von Artikel 69gemäß Art. 57 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EGEU) Nr. 6072019/2009 gelten auch für Erzeugnisse gemäß Artikel 69 Abs. 233 zur Ergänzung der Verordnung (EGEU) Nr. 6071308/20092013 in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung, ABl. Nr.L 9 vom 11.1.2019 S. 2, Schaumweinen vorbehaltene Aufmachung kann auch für folgende Erzeugnisse verwendet werden: Die Anforderungen vongemäß Artikel 6957, Absatz eins, der Delegierten Verordnung (EGEU) Nr. 607 aus 2009, gelten auch für Erzeugnisse gemäß Artikel 69 Absatz 2,2019/33 zur Ergänzung der Verordnung (EGEU) Nr. 6071308 aus 20092013, in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung, ABl. Nr.L 9 vom 11.1.2019 S. 2, Schaumweinen vorbehaltene Aufmachung kann auch für folgende Erzeugnisse verwendet werden: