§ 12 WeinBVO Schutz der Schaumweinflasche

WeinBVO - Weinbezeichnungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Die gemäß Art. 57 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung, ABl. Nr.L 9 vom 11.1.2019 S. 2, Schaumweinen vorbehaltene Aufmachung kann auch für folgende Erzeugnisse verwendet werden: Die gemäß Artikel 57, Absatz eins, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung, ABl. Nr.L 9 vom 11.1.2019 S. 2, Schaumweinen vorbehaltene Aufmachung kann auch für folgende Erzeugnisse verwendet werden:

  1. 1.Ziffer einsAromatisierte Weinerzeugnisse gemäß Verordnung (EU) Nr. 251/2014, denen Kohlendioxid zugesetzt wurde.Aromatisierte Weinerzeugnisse gemäß Verordnung (EU) Nr. 251 aus 2014,, denen Kohlendioxid zugesetzt wurde.
  2. 2.Ziffer 2Erzeugnisse gemäß § 1 der Obstweinverordnung (BGBl. II Nr. 18/2014), denen Kohlendioxid zugesetzt wurde oder die einen Kohlensäureüberdruck durch erste oder zweite alkoholische Gärung aufweisen.Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, der Obstweinverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2014,), denen Kohlendioxid zugesetzt wurde oder die einen Kohlensäureüberdruck durch erste oder zweite alkoholische Gärung aufweisen.
  3. 3.Ziffer 3Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure.
  4. 4.Ziffer 4Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure.
  5. 5.Ziffer 5Getränke mit einem tatsächlichen Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 %vol., denen Kohlendioxid zugesetzt wurde.
In Kraft seit 17.09.2024 bis 31.12.9999
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