Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken und alkoholarmen Weinen ist am Etikett der vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozenten bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben.
(2)Absatz 2,Der vorhandene Alkoholgehalt ist in Ziffern anzugeben, die bei einem Nennvolumen
1.Ziffer einsbis 20 cl mindestens 2 mm,
2.Ziffer 2über 20 bis 100 cl mindestens 3 mm und
3.Ziffer 3über 100 cl mindestens 5 mm
hoch sein müssen.
(3)Absatz 3,Unbeschadet der Toleranzgrenzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts verwendeten Analysemethoden ergeben, darf der angegebene Gehalt an vorhandenem Alkohol bei aromatisierten Getränken, weinhaltigen Getränken und alkoholarmen Weinen den durch die Analyse festgestellten Gehalt um nicht mehr als 0,5% vol. über- oder unterschreiten.
(4)Absatz 4,Bei Angabe der Zahl, die dem vorhandenen Alkoholgehalt entspricht, ist das Symbol „% vol.“ anzufügen. Dieser Angabe dürfen die Worte „vorhandener Alkoholgehalt“, „vorhandener Alkohol“ oder die Abkürzung „alc.“ vorangestellt werden.
(5)Absatz 5,Bei der Angabe des vorhandenen Alkoholgehaltes im Sinn von Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 darf der durch die Analyse festgestellte Alkoholgehalt um höchstens 0,5% oder 0,8% (bei Qualitätsweinen oder Landweinen, die über drei Jahre in Flaschen gelagert werden, Schaumweinen, Qualitätsschaumweinen, Schaumweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Perlweinen, Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Likörweinen und Weinen aus überreifen Trauben ) über- oder unterschritten werden. Die Toleranz der angewendeten Analysemethode darf bei der Angabe des Alkoholgehaltes miteinbezogen werden. Bei Überschreitung des Grenzwertes auch unter Einbeziehung der Analysentoleranz im Rahmen der Analyse einer Probe der Bundeskellereiinspektion ist der Wein trotzdem verkehrsfähig und ist keine Beanstandung auszusprechen, wenn weiterhin die Identität gegeben ist.Bei der Angabe des vorhandenen Alkoholgehaltes im Sinn von Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, darf der durch die Analyse festgestellte Alkoholgehalt um höchstens 0,5% oder 0,8% (bei Qualitätsweinen oder Landweinen, die über drei Jahre in Flaschen gelagert werden, Schaumweinen, Qualitätsschaumweinen, Schaumweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Perlweinen, Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Likörweinen und Weinen aus überreifen Trauben ) über- oder unterschritten werden. Die Toleranz der angewendeten Analysemethode darf bei der Angabe des Alkoholgehaltes miteinbezogen werden. Bei Überschreitung des Grenzwertes auch unter Einbeziehung der Analysentoleranz im Rahmen der Analyse einer Probe der Bundeskellereiinspektion ist der Wein trotzdem verkehrsfähig und ist keine Beanstandung auszusprechen, wenn weiterhin die Identität gegeben ist.
In Kraft seit 24.07.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9 WeinBVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 WeinBVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 WeinBVO