§ 16 WeinBVO Übergangsbestimmungen

WeinBVO - Weinbezeichnungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Vor dem 31. Dezember 2011 vermarktete oder etikettierte Erzeugnisse, die den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen – mit Ausnahme von Qualitätsweinen des Jahrganges 2011 mit der Bezeichnung „Wiener Gemischter Satz“ – bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden. Vor Inkrafttreten der Änderung dieser Verordnung mit BGBl Nr…..gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden. Die Angabe „Gemischter Satz“ für einen Wein bei dem Rotweintrauben vermischt wurden, ist bis 31. 12 2020 zulässig. Vor dem 31. Dezember 2011 vermarktete oder etikettierte Erzeugnisse, die den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen – mit Ausnahme von Qualitätsweinen des Jahrganges 2011 mit der Bezeichnung „Wiener Gemischter Satz“ – bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden. Vor Inkrafttreten der Änderung dieser Verordnung mit Bundesgesetzblatt Nr…..gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden. Die Angabe „Gemischter Satz“ für einen Wein bei dem Rotweintrauben vermischt wurden, ist bis 31. 12 2020 zulässig.

In Kraft seit 24.07.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 WeinBVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 WeinBVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 WeinBVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 WeinBVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 WeinBVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 15 WeinBVO
§ 17 WeinBVO