Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken und Likörweinen ist am Etikett auf die Verwendung von Farbstoffen hinzuweisen, wenn bei der Herstellung Farbstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) verwendet wurden.Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken und Likörweinen ist am Etikett auf die Verwendung von Farbstoffen hinzuweisen, wenn bei der Herstellung Farbstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333 aus 2008, über Lebensmittelzusatzstoffe Amtsblatt Nummer L 354 vom 31.12.2008, Seite 16) verwendet wurden.
(2)Absatz 2,Bei Apfel- und Birnenwein ist am Etikett auf die Verwendung künstlicher Süßungsmittel hinzuweisen, wenn bei der Herstellung Süßungsmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) verwendet wurden. Beim Einsatz von Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz als Süßungsmittel ist auch der Hinweis „Enthält eine Phenylalaninquelle“ anzugeben.Bei Apfel- und Birnenwein ist am Etikett auf die Verwendung künstlicher Süßungsmittel hinzuweisen, wenn bei der Herstellung Süßungsmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333 aus 2008, über Lebensmittelzusatzstoffe Amtsblatt Nummer L 354 vom 31.12.2008, Seite 16) verwendet wurden. Beim Einsatz von Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz als Süßungsmittel ist auch der Hinweis „Enthält eine Phenylalaninquelle“ anzugeben.
In Kraft seit 02.04.2011 bis 31.12.9999
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