§ 1 WeinBVO Bezeichnungen für Qualitätswein und Landwein
- (1)Absatz eins,Folgend Bezeichnungen dürfen auf den Etiketten von Qualitätswein angegeben werden:(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. II Nr. 184/2018)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2018,)
- 2.Ziffer 2Begriffe wie „Selection“ („Selektion“), „Tradition“, „Auswahl“, „Ausstich“, „Classic“ („Klassik“) oder „Jubiläumswein“; diese Bezeichnungen dürfen nur für Weine mit besten erkennbaren Eigenschaften hinsichtlich ihrer Eigenart und Herkunft verwendet werden.
- 3.Ziffer 3Begriffe wie „Jungfernwein“ oder „Erste Lese“: für Qualitätswein, der aus Trauben erstmals ertragsfähiger Weingärten gewonnen wurde;
- 4.Ziffer 4Begriffe wie „Martiniwein“, „Leopoldiwein“, „Nikolowein“, „Weihnachtswein“, „Stefaniwein“ oder „Dreikönigswein“ oder „...lese“: für Qualitätswein, der aus Trauben gewonnen wurde, die an den betreffenden Tagen gelesen wurden, soweit das Etikett Informationen über das Lesedatum enthält;
- 5.Ziffer 5die Angabe einer Weinbauregion als Zusatzbezeichnung für Qualitätswein, wobei die Schriftzeichen höchstens so hoch sein dürfen wie die für die Bezeichnung des Weinbaugebiets verwendeten; zulässig sind die Angaben „steirischer Qualitätswein“ sowie „steirischer Landwein“ zusätzlich zur Angabe des Weinbaugebietes Steiermark bzw. der Weinbauregion Steirerland;
- 6.Ziffer 6bei der Verwendung der Bezeichnungen „Reserve“ und „Premium“ sind folgende Bedingungen einzuhalten:
- a.Litera aes muss sich um einen Qualitätswein mit Jahresangabe handeln;
- b.Litera bder vorhandene Alkoholgehalt muss mit mindestens 13% vol. am Etikett angegeben sein;
- c.Litera cder Wein muss aus empfohlenen Rebsorten mit besten erkennbaren Eigenschaften hinsichtlich ihrer sortentypischen Eigenart und Herkunft erzeugt worden sein;
- d.Litera dbei Rotwein hat die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 1. November des auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen (diese Bedingung gilt lediglich für die Verwendung des Begriffes Reserve);
- e.Litera ebei Weißwein hat die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 15. März des auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen (diese Bedingung gilt lediglich für die Verwendung des Begriffes Reserve);
- f.Litera fbei der Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer sind die Bezeichnungen „Reserve“ oder „Premium“ sowie „Große Reserve“ oder „Grande Reserve“ auf dem Antragsformular im Feld „Sonstiges“ (Bezeichnung des Weines) anzugeben;
- g.Litera g„Große Reserve“ und „Grande Réserve“ („Grande Sélection“): zusätzlich zur Erfüllung der Bedingungen für „Reserve“ und abweichend von lit. d und e hat bei Rotwein die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 1. Mai des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen; bei Weißwein hat die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 1. November des auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen;„Große Reserve“ und „Grande Réserve“ („Grande Sélection“): zusätzlich zur Erfüllung der Bedingungen für „Reserve“ und abweichend von Litera d und e hat bei Rotwein die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 1. Mai des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen; bei Weißwein hat die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 1. November des auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen;
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch Art. 15 Z 1, BGBl. II Nr. 191/2023)Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Artikel 15, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2023,)- 8.Ziffer 8„Messwein“: nicht angereicherter österreichischer Qualitätswein;
(Anm.: Z 9 und 10 aufgehoben durch Art. 1 Z 5 und 6, BGBl. II Nr. 184/2018)Anmerkung, Ziffer 9 und 10 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 5 und 6, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2018,) - (2)Absatz 2,Folgend Bezeichnungen dürfen auf den Etiketten von Landwein oder Qualitätswein angegeben werden:(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 13 Z 3, BGBl. II Nr. 250/2024)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel 13, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2024,)
- 2.Ziffer 2„Gemischter Satz“: für Landwein oder Qualitätswein (außer für Qualitätswein mit der Angabe des Weinbaugebietes Wien), der durch Vermischung von Weißweintrauben, auch gemaischt, jeweils verschiedener Rebsorten desselben Weinbaugebiets (bei Qualitätswein) oder derselben Weinbauregion (bei Landwein) hergestellt wurde, wobei ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt bis zu 15% zulässig ist;
- 3.Ziffer 3Begriffe wie „Primus“, „Erster“, „Der Erste“, „Der Junge“, „Der junge …“, „... Junker“, „Der Neue“ oder „Primaner“: für Landwein oder Qualitätswein, der bis längstens 30. April des auf die Ernte folgenden Jahres erstmalig in Verkehr gebracht wird;
- 4.Ziffer 4Begriffe wie „Gelesen …“ oder „Geerntet ...“ mit Angabe des Lesedatums: für Landwein oder Qualitätswein, der aus Trauben, die am angegebenen Tag geerntet wurden, gewonnen wurde; Begriffe wie „Handgelesen“ oder „Handgeerntet“: für Qualitätswein und Landwein aus Trauben, die nicht maschinell geerntet wurden;
- 5.Ziffer 5„Gleichgepreßter aus …“ oder „weissgepresst (weiß gepresst) aus…..“ mit Angabe der Rebsorte: für Landwein oder Qualitätswein gekeltert aus Rotweinrebsorten mit geringer oder keiner Farbausbeutung;
- 6.Ziffer 6die Bezeichnung „Heuriger“ darf für Landwein oder Qualitätswein verwendet werden, der ausschließlich aus in Österreich geernteten Trauben bereitet und in Österreich hergestellt wurde; unter dieser Bezeichnung darf solcher Wein jedoch nur bis spätestens 31. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres an Wiederverkäufer abgegeben werden und bis 31. März des darauffolgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; bei in Flaschen oder Tetrapack abgefülltem „Heurigen“ ist am Etikett der Jahrgang anzugeben;
- 7.Ziffer 7die Bezeichnung „Schilcher“ darf für Landwein, rosé, oder Qualitätswein, rosé, verwendet werden, der ausschließlich aus in der Weinbauregion Steirerland oder dem Weinbaugebiet Steiermark geernteten Trauben der Rebsorte „Blauer Wildbacher“ bereitet und in der Steiermark hergestellt wurde; die Wortverbindungen „Schilchersturm“, „Schilchersekt“, „Schilcherschaumwein mit zugesetzter Kohlensäure“, „Schilcherperlwein“, „Schilcherperlwein mit zugesetzter Kohlensäure“ sowie „Schilcherglühwein“ sind zulässig; ebenso die Bezeichnung „Schilcherfrizzante“ zusätzlich zur jeweiligen Verkehrsbezeichnung;
- 8.Ziffer 8die Bezeichnung „Bergwein“ darf für Landwein oder Qualitätswein verwendet werden, der ausschließlich aus Trauben von Weingärten in Terrassenlagen oder Steillagen mit einer Hangneigung von über 26% bereitet und in Österreich hergestellt wurde.
- 9.Ziffer 9„Barrique“ („im Barrique gereift“) sowie sämtliche übrige Angaben gemäß Artikel 66 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. Nr. L 193 vom 24.07.2009; S. 60, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2018/273, ABl. Nr. L 58 vom 28.02.2018 S. 1 : für Qualitätswein, der durch Lagerung im kleinen Holzfass erkennbare und harmonische Geschmacksstoffe erhalten hat.„Barrique“ („im Barrique gereift“) sowie sämtliche übrige Angaben gemäß Artikel 66 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse, Amtsblatt Nummer L 193 vom 24.07.2009; Seite 60, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2018/273, Amtsblatt Nummer L 58 vom 28.02.2018 Seite 1 : für Qualitätswein, der durch Lagerung im kleinen Holzfass erkennbare und harmonische Geschmacksstoffe erhalten hat.
- (3)Absatz 3,Sturm (§ 7 Abs. 3 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111) darf einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 13,5% vol. (weiß) bzw. 14,5% vol. (rot) aufweisen und hat ein Mindestmostgewicht von 6,5% vol. aufzuweisen. Der für Landwein geltende Grenzwert von 15 g unvergorenem Zucker je Liter ist für Sturm nicht anwendbar. Nicht angereicherter Wein und nicht angereicherter Landwein dürfen einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15% vol. aufweisen. Landwein hat einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5% vol. aufzuweisen.Sturm (Paragraph 7, Absatz 3, des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 111) darf einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 13,5% vol. (weiß) bzw. 14,5% vol. (rot) aufweisen und hat ein Mindestmostgewicht von 6,5% vol. aufzuweisen. Der für Landwein geltende Grenzwert von 15 g unvergorenem Zucker je Liter ist für Sturm nicht anwendbar. Nicht angereicherter Wein und nicht angereicherter Landwein dürfen einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15% vol. aufweisen. Landwein hat einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5% vol. aufzuweisen.
- (4)Absatz 4,Die Bezeichnungen „Qualitätswein“ oder „Landwein“ dürfen nicht für einen Verschnitt von Rot- und Weißwein verwendet werden. Bei einem Erzeugnis, für dessen Herstellung rote und weiße Trauben verwendet wurden, ist die Angabe der Farbe, der Sorte oder des Jahrganges unzulässig.
- (5)Absatz 5,Die zuständige Behörde zur Stellung eines Antrages auf den Schutz traditioneller Begriffe im Sinn von Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.Die zuständige Behörde zur Stellung eines Antrages auf den Schutz traditioneller Begriffe im Sinn von Artikel 29 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
- (6)Absatz 6,Bei der Angabe von Rieden gemäß 21 Abs. 1 Z 5 des Weingesetzes 2009 ist Folgendes zu beachten:Bei der Angabe von Rieden gemäß 21 Absatz eins, Ziffer 5, des Weingesetzes 2009 ist Folgendes zu beachten:
- 1.Ziffer einsDer Angabe einer Riedbezeichnung ist jeweils das Wort „Ried“ sowohl am Hauptetikett (Etikett, das zwingend sämtliche verpflichtenden Angaben enthält) als auch am Vorderetikett (Etikett, das nicht zwingend sämtliche verpflichtenden Angaben enthält) voranzustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Name einer Ried mehrmals auf einem Etikett angegeben wird. Zu verwenden ist das Wort „Ried“; nicht „Riede“ oder „Lage“.
- 2.Ziffer 2 Die Angabe „Ried“ muss leicht lesbar sein; einzuhalten ist die x-Höhe von 1,2mm gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011, S. 18, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/2283, ABl. Nr. L 327 vom 11.12.2015 S. 1. Die Angabe „Ried“ muss leicht lesbar sein; einzuhalten ist die x-Höhe von 1,2mm gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924 aus 2006, und (EG) Nr. 1925 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608 aus 2004, der Kommission, Amtsblatt Nummer L 304 vom 22.11.2011, Seite 18, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/2283, Amtsblatt Nummer L 327 vom 11.12.2015 Seite 1.
- 3.Ziffer 3Wenn die Ried am Hauptetikett in Verbindung mit der Gemeinde, des Gemeindeteils oder der ortsübergreifenden Weinbaugemeinde angegeben ist, so kann bei zusätzlicher Angabe der Ried am Vorderetikett dort die Angabe der Gemeinde, des Gemeindeteils oder der ortsübergreifenden Weinbaugemeinde entfallen.
- 4.Ziffer 4Die Gemeinde, der Gemeindeteil oder die ortsübergreifende Weinbaugemeinde in Verbindung mit der Bezeichnung der verordneten Ried ist entweder vor dem Wort „Ried“ und dem Riednamen oder nach dem Wort „Ried“ und dem Riednamen anzuführen. Erstreckt sich eine Ried über zwei Gemeinden, Gemeindeteile oder ortsübergreifende Weinbaugemeinden, so ist diejenige Gemeinde oder derjenige Gemeindeteil oder diejenige ortsübergreifende Weinbaugemeinde anzugeben, aus der der überwiegende Teil der Trauben stammt.
- 5.Ziffer 5Ab der Ernte des Jahrganges 2019 dürfen ausschließlich Namen von Rieden verwendet werden, die durch Verordnungen der entsprechenden Bezirkshauptmannschaften, Magistrate oder Bundesländer festgelegt wurden.
- (7)Absatz 7,Marken, die im Sinn von §21 Abs. 1 Z 5 des Weingesetzes 2009 durch Worte oder Wortteile den unzutreffenden Eindruck einer existierenden oder nicht existierenden Herkunftsangabe erwecken (Pseudoherkunftsbezeichnungen), dürfen lediglich verwendet werden, wenn sie nachweislich schon vor dem Jahr 2007 verwendet, und bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahres 2014/2015 (31. Juli 2015) zur Eintragung als Marke beim Patentamt angemeldet wurden, und am Etikett entsprechend als Marke (®) gekennzeichnet sind.Marken, die im Sinn von §21 Absatz eins, Ziffer 5, des Weingesetzes 2009 durch Worte oder Wortteile den unzutreffenden Eindruck einer existierenden oder nicht existierenden Herkunftsangabe erwecken (Pseudoherkunftsbezeichnungen), dürfen lediglich verwendet werden, wenn sie nachweislich schon vor dem Jahr 2007 verwendet, und bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahres 2014 aus 2015, (31. Juli 2015) zur Eintragung als Marke beim Patentamt angemeldet wurden, und am Etikett entsprechend als Marke (®) gekennzeichnet sind.
- (8)Absatz 8,Die Bezeichnung „Staubiger“ ist bei einem Wein zulässig, bei dem die Klärung noch nicht abgeschlossen ist. Hinweise wie „hefetrüb – bildet Bodensatz – vorsichtig aufschütteln“ sind zulässig. Dieses Erzeugnis darf nicht als Land- oder Qualitätswein, sondern lediglich als Wein mit oder ohne Angabe von Sorte und Jahrgang in Verkehr gesetzt werden.
- (9)Absatz 9,Bei Landwein sind eine Trübung und eine oxidative Note nicht als Weinfehler anzusehen; der Wein ist verkehrsfähig, wenn er die Zusatzbezeichnungen „Orangewein“ oder „orangewine“ trägt. Dies ist auch bei Wein mit Angabe von Rebsorten und Jahrgang und ohne nähere Herkunftsbezeichnung als Österreich sowie bei Wein ohne Angabe von Rebsorten und Jahrgang und ohne nähere Herkunftsbezeichnung als Österreich der Fall. Gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007; S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013, S. 1 biologisch wirtschaftende Betriebe dürfen bei diesem Weintypus die Zusatzbezeichnung „natural wine“ statt „Orangewein“ angeben. Bei diesen Weinen darf keine Anreicherung zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes, keine Süßung und kein Zusatz von Weinbehandlungsmitteln außer Bentonit und schwefliger Säure erfolgen; der zulässige Höchstgehalt an schwefliger Säure beträgt 70 mg/l inklusive der Analysetoleranz. Angaben wie „Naturwein“ sind bei sämtlichen Weinen nicht zulässig. Bei Schaumwein (nicht Sekt) und Perlwein sind eine Trübung und eine oxidative Note nicht als Weinfehler anzusehen, und sind der Schaumwein und Perlwein verkehrsfähig, wenn sie die Zusatzbezeichnung „pétillant naturel“ („pét nat“) tragen.Bei Landwein sind eine Trübung und eine oxidative Note nicht als Weinfehler anzusehen; der Wein ist verkehrsfähig, wenn er die Zusatzbezeichnungen „Orangewein“ oder „orangewine“ trägt. Dies ist auch bei Wein mit Angabe von Rebsorten und Jahrgang und ohne nähere Herkunftsbezeichnung als Österreich sowie bei Wein ohne Angabe von Rebsorten und Jahrgang und ohne nähere Herkunftsbezeichnung als Österreich der Fall. Gemäß Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, Amtsblatt Nummer L 189 vom 20.07.2007; Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 158 vom 10.06.2013, Seite 1 biologisch wirtschaftende Betriebe dürfen bei diesem Weintypus die Zusatzbezeichnung „natural wine“ statt „Orangewein“ angeben. Bei diesen Weinen darf keine Anreicherung zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes, keine Süßung und kein Zusatz von Weinbehandlungsmitteln außer Bentonit und schwefliger Säure erfolgen; der zulässige Höchstgehalt an schwefliger Säure beträgt 70 mg/l inklusive der Analysetoleranz. Angaben wie „Naturwein“ sind bei sämtlichen Weinen nicht zulässig. Bei Schaumwein (nicht Sekt) und Perlwein sind eine Trübung und eine oxidative Note nicht als Weinfehler anzusehen, und sind der Schaumwein und Perlwein verkehrsfähig, wenn sie die Zusatzbezeichnung „pétillant naturel“ („pét nat“) tragen.
- (10)Absatz 10,Angaben wie „histaminarm“ oder „histaminfrei“ sind bei Erzeugnissen des Weinbaus unzulässig.
- (11)Absatz 11,Die Angabe „für Veganer geeignet“ oder ein Hinweis auf die Zugehörigkeit zu einem einschlägigen Verein sind zulässig, wenn bei der Herstellung keinerlei tierische Produkte (Ei, Milch Kasein) verwendet worden sind Die Angabe „vegan“ in Zusammenhang mit der Verkehrsbezeichnung oder einer traditionellen Angabe (zB „junger Veganer“) ist unzulässig.
- (12)Absatz 12,Namen von Gemeinden oder Gemeindeteilen, die in der Steiermark bis 31. Dezember 2014 zulässig waren, dürfen weiterhin als derartige geographische Angaben am Etikett verwendet werden.
- (13)Absatz 13,Werden Trauben, die aus slowenischen Weingärten von Doppelbesitzern gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Kleinen Grenzverkehr, BGBl. Nr. 379 vom 30. Oktober 1968, stammen, in Österreich zu Wein verarbeitet, so darf auf diesem Wein ein Hinweis auf den historisch steirisch-slowenischen Doppelbesitz angebracht werden. Dieser Hinweis kann, auch in Form eines Logos, auf dem Etikett oder auf der Kapsel angebracht werden. Zur Berechtigung der Verwendung des Hinweises auf den historisch steirisch-slowenischen Doppelbesitz kann der Weinbauverein der historischen steirischen Doppelbesitzer gehört werden.Werden Trauben, die aus slowenischen Weingärten von Doppelbesitzern gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Kleinen Grenzverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 379 vom 30. Oktober 1968, stammen, in Österreich zu Wein verarbeitet, so darf auf diesem Wein ein Hinweis auf den historisch steirisch-slowenischen Doppelbesitz angebracht werden. Dieser Hinweis kann, auch in Form eines Logos, auf dem Etikett oder auf der Kapsel angebracht werden. Zur Berechtigung der Verwendung des Hinweises auf den historisch steirisch-slowenischen Doppelbesitz kann der Weinbauverein der historischen steirischen Doppelbesitzer gehört werden.
§ 1a WeinBVO Erste Lage, Große Lage
- (1)Absatz eins,Die Begriffe „Erste Lage“ und „Große Lage“ dürfen nur für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofil (DAC-Weine) und nur gemeinsam mit der Bezeichnung einer gemäß Landesweinbaugesetz bestimmten Riede verwendet werden.
- (2)Absatz 2,Für die Verwendung der Begriffe „Erste Lage“ und „Große Lage“ gemäß Abs. 1 gelten zudem folgende Anforderungen:Für die Verwendung der Begriffe „Erste Lage“ und „Große Lage“ gemäß Absatz eins, gelten zudem folgende Anforderungen:
- 1.Ziffer einsdie Riede liegt in einem Weinbaugebiet, für das gemäß § 10 Abs. 7 des Weingesetzes 2009 Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen festgesetzt wurden, die die Kategorien Gebietswein, Ortswein und Riedenwein beinhalten,die Riede liegt in einem Weinbaugebiet, für das gemäß Paragraph 10, Absatz 7, des Weingesetzes 2009 Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen festgesetzt wurden, die die Kategorien Gebietswein, Ortswein und Riedenwein beinhalten,
- 2.Ziffer 2die Riede für dieses Weinbaugebiet ist gemäß Abs. 3 klassifiziert und in einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft festgelegt,die Riede für dieses Weinbaugebiet ist gemäß Absatz 3, klassifiziert und in einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft festgelegt,
- 3.Ziffer 3die Hektarhöchstmenge ist geringer als die in § 23 des Weingesetzes 2009 festgelegte Hektarhöchstmenge,die Hektarhöchstmenge ist geringer als die in Paragraph 23, des Weingesetzes 2009 festgelegte Hektarhöchstmenge,
- 4.Ziffer 4die Trauben wurden in Handlese geerntet und
- 5.Ziffer 5die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer ist nicht vor dem 1. Juli des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgt.
- (3)Absatz 3,Das Nationale Weinkomitee kann Rieden klassifizieren. Dazu ist vom Regionalen Weinkomitee unter Beiziehung externer Expertise für jede einzelne Riede ein Dokument über die Klassifizierung (Klassifizierungsdokument) mit folgendem Inhalt zu erstellen und dem Nationalen Weinkomitee zur Beschlussfassung zu übermitteln:
- 1.Ziffer einsDarstellung der historischen Bedeutung der Riede;
- 2.Ziffer 2Nachweis der Homogenität der Riede hinsichtlich Boden, Geologie, Klima und Exposition;
- 3.Ziffer 3Darstellung über die Vermarktung (national, international) in Bezug auf Wert und Menge des Weines, der auf dieser Riede gewonnen wird;
- 4.Ziffer 4Darstellung der auf dieser Riede gewonnenen Weinmenge, welche mit der Bezeichnung der Riede vermarktet wird;
- 5.Ziffer 5Weitere Angaben über Faktoren, die dazu beitragen, dass die Riede Weine mit besonderer Qualität und Typizität hervorbringt, insbesondere hinsichtlich nationaler und internationaler Weinbewertungen.
- (4)Absatz 4,Das Nationale Weinkomitee kann auf Vorschlag des Regionalen Weinkomitees weitere Verwendungsbedingungen für DAC-Weine, die unter der Bezeichnung einer Riede in Verbindung mit dem Begriff „Erste Lage“ oder „Große Lage“ in Verkehr gebracht werden, beschließen.
- (5)Absatz 5,Das Nationale Weinkomitee kann das höchstmögliche Ausmaß der Gesamtfläche der klassifizierten Rieden in einem Weinbaugebiet festlegen und hat sich dabei insbesondere an dem Verhältnis zwischen den bisher mit Riedbezeichnungen in dem Weinbaugebiet vermarkteten Weinen und der Gesamtmenge der in diesem Weinbaugebiet vermarkteten Weine zu orientieren. Eine klassifizierte Riede darf ein Flächenausmaß von 35 ha nicht überschreiten.
- (6)Absatz 6,Der Begriff „Große Lage“ darf nur verwendet werden, wenn die Riede mindestens seit fünf Jahren als „Erste Lage“ klassifiziert ist und zusätzlich zu den Bedingungen für die Bezeichnung „Erste Lage“ in der Verordnung gemäß Abs. 2 Z 2 Bedingungen für die Bezeichnung „Große Lage“ festgelegt wurden.Der Begriff „Große Lage“ darf nur verwendet werden, wenn die Riede mindestens seit fünf Jahren als „Erste Lage“ klassifiziert ist und zusätzlich zu den Bedingungen für die Bezeichnung „Erste Lage“ in der Verordnung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Bedingungen für die Bezeichnung „Große Lage“ festgelegt wurden.
- (7)Absatz 7,Die Bezeichnung einer gemäß Abs. 3 klassifizierten Riede darf nur in Verbindung mit dem Begriff „Erste Lage“ oder „Große Lage“ verwendet werden. Dabei ist die Bezeichnung der Riede am Etikett im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Begriff „Erste Lage“ oder „Große Lage“ anzuführen. Marken oder Phantasiebezeichnungen im unmittelbaren Sichtbereich der Bezeichnung der Riede sind nicht zulässig. Für die Dauer von fünf Jahren ab der Verlautbarung der Verordnung gemäß Abs. 2 Z 2 kann die Bezeichnung der Riede weiterhin unter Einhaltung der bis zur Verlautbarung geltenden Bestimmungen verwendet werden.Die Bezeichnung einer gemäß Absatz 3, klassifizierten Riede darf nur in Verbindung mit dem Begriff „Erste Lage“ oder „Große Lage“ verwendet werden. Dabei ist die Bezeichnung der Riede am Etikett im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Begriff „Erste Lage“ oder „Große Lage“ anzuführen. Marken oder Phantasiebezeichnungen im unmittelbaren Sichtbereich der Bezeichnung der Riede sind nicht zulässig. Für die Dauer von fünf Jahren ab der Verlautbarung der Verordnung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, kann die Bezeichnung der Riede weiterhin unter Einhaltung der bis zur Verlautbarung geltenden Bestimmungen verwendet werden.
§ 2 WeinBVO Winzer, Weingut; Erzeugerabfüllung
- (1)Absatz eins,Auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnungen auf dem Etikett dürfen im Sinn von Artikel 57 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 ausschließlich bei Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe (mit Ausnahme der Angabe des Abfüllers, Herstellers, Einführers oder Verkäufers) und nur dann verwendet werden, wenn der Wein in einer betriebseigenen Kellerei aus Trauben von selbst bewirtschafteten Betriebsflächen (eigene Flächen einschließlich Pachtflächen,wobei der Pachtvertrag spätestens am 15. März des Erntejahres abgeschlossen worden sein muss; Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befinden) erzeugt wurde, wobei Behandlungen im Lohnverfahren wie Lohnerzeugung, Lohnpressung oder Lohnfiltration einer auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisenden Bezeichnung nicht entgegenstehen.Auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnungen auf dem Etikett dürfen im Sinn von Artikel 57 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, ausschließlich bei Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe (mit Ausnahme der Angabe des Abfüllers, Herstellers, Einführers oder Verkäufers) und nur dann verwendet werden, wenn der Wein in einer betriebseigenen Kellerei aus Trauben von selbst bewirtschafteten Betriebsflächen (eigene Flächen einschließlich Pachtflächen,wobei der Pachtvertrag spätestens am 15. März des Erntejahres abgeschlossen worden sein muss; Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befinden) erzeugt wurde, wobei Behandlungen im Lohnverfahren wie Lohnerzeugung, Lohnpressung oder Lohnfiltration einer auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisenden Bezeichnung nicht entgegenstehen.
- (2)Absatz 2,Auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnungen sind insbesondere:
- 1.Ziffer einsdie Begriffe „Winzer“, „Weinbau“ und „Weingut“;
- 2.Ziffer 2die Begriffe „Schloss“, „Domäne“ „Burg“, „Stift“ und „Kloster“, sofern nicht im Firmennamen der Wortbestandteil „-kellerei“ enthalten ist oder dem Firmenwortlaut im Zusammenhang mit der Abfüllerangabe die Bezeichnung „Kellerei“ oder „Weinkellerei“ vorangestellt wird;
- 3.Ziffer 3Begriffe, die sich nur allgemein auf die eigene Erzeugung, nicht aber unmittelbar auf einen landwirtschaftlichen Betrieb beziehen (z. B. „Eigenbau“);
- 4.Ziffer 4andere ein Gut betreffende Begriffe als „Weingut“ wie z. B. „Gutswein“, „Stadtgut“, „Hofgut“, „Landgut“, „Güterverwaltung“;
- 5.Ziffer 5Hof-Angaben wie z. B. „Weinhof“, „Rebenhof“ oder „Winzerhof“;
- 6.Ziffer 6weinbauliche Berufsangaben wie z. B. „Weinbauer“, „Weinhauer“, „Weinbau- und Kellermeister“ „Weingärtner“;
- 7.Ziffer 7der Zusatz „Familie“ (er kann bei Fremdwein in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe nur verwendet werden, wenn zusätzlich ein Geschäftsstand, wie z. B. Weinhandel, angegeben wird, der verdeutlicht, dass es sich nicht nur um Eigenbauwein handelt).
- (3)Absatz 3,In Marken und in Phantasiebezeichnungen sind, sofern sie sich nicht auf einen Eigenbauwein beziehen, ausschließlich allgemeine Winzer-Wortverbindungen, die nicht auf einen konkreten Betrieb hinweisen, zulässig.
- (4)Absatz 4,Weiters darf eine auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnung bei Wein aus untergeordnetem Trauben- und Weinzukauf im Rahmen der Gewerbeordnungsbefreiung (§ 2 Abs. 3 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194) verwendet werden. Grundlage hierfür sind ausschließlich Eigen- und Pachtflächen, nicht jedoch Flächen auf Grund von Bewirtschaftungsverträgen.Weiters darf eine auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnung bei Wein aus untergeordnetem Trauben- und Weinzukauf im Rahmen der Gewerbeordnungsbefreiung (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194) verwendet werden. Grundlage hierfür sind ausschließlich Eigen- und Pachtflächen, nicht jedoch Flächen auf Grund von Bewirtschaftungsverträgen.
- (5)Absatz 5,Bei Wein, dessen Trauben auf der Grundlage eines Bewirtschaftungsvertrages erzeugt werden, kann eine auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnung unter folgenden Bedingungen verwendet werden:
- –Strichaufzählungder Bewirtschaftungsvertrag muss spätestens zum 15. März des Erntejahres schriftlich und auf mindestens drei Jahre abgeschlossen werden;
- –Strichaufzählungim Vertrag müssen Bewirtschaftungsanweisungen zumindest hinsichtlich folgender Punkte festgeschrieben sein: Bodenbearbeitung, Düngung, Pflanzenschutz, Rebschutz, Ausdünnung und Lesezeitpunkt;
- –Strichaufzählungder Traubenzukauf auf Grundlage von Bewirtschaftungsverträgen darf eine Rebfläche nicht übersteigen, die der selbst bewirtschafteten Betriebsfläche entspricht.
- (6)Absatz 6,Auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisenden Bezeichnungen dürfen unter den in Abs. 1 bis 5 angeführten Voraussetzungen ebenfalls dann verwendet werden, wenn zwischen den maßgeblichen Personen eines Betriebes, der Wein oder Trauben im Eigenbau produziert, und eines Betriebes, der diesen Wein vermarktet, eine personelle Identität, eine Verwandtschaft ersten Grades oder eine Ehegemeinschaft besteht oder es hierbei sich um Geschwister handelt.Auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisenden Bezeichnungen dürfen unter den in Absatz eins bis 5 angeführten Voraussetzungen ebenfalls dann verwendet werden, wenn zwischen den maßgeblichen Personen eines Betriebes, der Wein oder Trauben im Eigenbau produziert, und eines Betriebes, der diesen Wein vermarktet, eine personelle Identität, eine Verwandtschaft ersten Grades oder eine Ehegemeinschaft besteht oder es hierbei sich um Geschwister handelt.
- (7)Absatz 7,Bei der Vermarktung von Weinen, die in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe entsprechend den Bestimmungen dieses Paragraphen keine auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisenden Begriff enthalten dürfen (Fremdweine), dürfen auch die im Firmenbuch eingetragenen Firmennamen mit derartigen Begriffen nicht verwendet werden. Derartige Zusätze sind im Firmennamen bei Fremdweinen wegzulassen.
- (8)Absatz 8,Auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnungen außerhalb des Weinetikettes sind in Hinblick auf das generelle Verbot von falschen oder zur Verwechslung oder Irreführung geeigneter Bezeichnungen oder Aufmachungen zu beurteilen. In Werbeprospekten oder Inseraten sind derartige Angaben zulässig, wenn sie nicht in direktem Zusammenhang mit einem konkreten Wein stehen, der diese Bezeichnung nicht tragen darf. Fremdweine und Eigenbauweine sind getrennt aufzulisten.
- (9)Absatz 9,Auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnungen können auch in Verbindung mit einem ehemals bestehenden Betrieb verwendet werden, wenn dieser vom Betrieb, der als Abfüller am Etikett angegeben wird, gepachtet oder gekauft – und allenfalls auch danach ausgeweitet – wurde. Falls lediglich die Weingärten des ehemaligen Betriebes gepachtet oder gekauft wurden, ist die Angabe „aus Weingärten des….“ zulässig.
- (10)Absatz 10,Die Angaben „Erzeugerabfüllung“ und „Hauerabfüllung“ können im Sinn von Artikel 56 Abs. 2 b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 bei Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe die Angabe „Abfüller“ ersetzen, wenn der Wein in einer betriebseigenen Kellerei oder im Lohnverfahren ausschließlich aus Trauben von selbst bewirtschafteten Betriebsflächen erzeugt wurde, und die Abfüllung im eigenen Weinbaubetrieberfolgt ist. Bei Wein aus untergeordnetem Trauben- und Weinzukauf im Rahmen der Gewerbeordnungsbefreiung im Sinn von Abs. 4 ist diese Angabe zulässig; nicht jedoch im Fall von Bewirtschaftungsverträgen im Sinn von Abs. 5 und in den Fällen im Sinn von Abs. 6. Unter Abfüllung im eigenen Weinbaubetrieb ist auch die Abfüllung mittels einer gemeinschaftlich erworbenen Abfüllanlage oder einer gemieteten beweglichen Anlage im eigenen Betrieb zu verstehen, ebenso eine Lohnabfüllung außerhalb des Betriebes.Die Angaben „Erzeugerabfüllung“ und „Hauerabfüllung“ können im Sinn von Artikel 56 Absatz 2, b der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, bei Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe die Angabe „Abfüller“ ersetzen, wenn der Wein in einer betriebseigenen Kellerei oder im Lohnverfahren ausschließlich aus Trauben von selbst bewirtschafteten Betriebsflächen erzeugt wurde, und die Abfüllung im eigenen Weinbaubetrieberfolgt ist. Bei Wein aus untergeordnetem Trauben- und Weinzukauf im Rahmen der Gewerbeordnungsbefreiung im Sinn von Absatz 4, ist diese Angabe zulässig; nicht jedoch im Fall von Bewirtschaftungsverträgen im Sinn von Absatz 5 und in den Fällen im Sinn von Absatz 6, Unter Abfüllung im eigenen Weinbaubetrieb ist auch die Abfüllung mittels einer gemeinschaftlich erworbenen Abfüllanlage oder einer gemieteten beweglichen Anlage im eigenen Betrieb zu verstehen, ebenso eine Lohnabfüllung außerhalb des Betriebes.
- (11)Absatz 11,Die Angabe „Gutsabfüllung“ kann im Sinn von Artikel 56 Abs. 2 b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 bei Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe die Angabe „Abfüller“ ersetzen, wenn die Voraussetzungen für die Angabe „Erzeugerabfüllung“ erfüllt werden und die für die Weinbereitung zuständige Person über eine önologische Berufsausbildung (oder fünf Jahre Praxis als Betriebsführer) verfügt. Der Begriff darf nur verwendet werden, wenn die Rebflächen, auf denen die zur Bereitung des betreffenden Weines verwendeten Trauben geerntet worden sind, mindestens seit erstem Jänner des Erntejahres von dem betreffenden Weinbaubetrieb bewirtschaftet werden.Die Angabe „Gutsabfüllung“ kann im Sinn von Artikel 56 Absatz 2, b der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, bei Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe die Angabe „Abfüller“ ersetzen, wenn die Voraussetzungen für die Angabe „Erzeugerabfüllung“ erfüllt werden und die für die Weinbereitung zuständige Person über eine önologische Berufsausbildung (oder fünf Jahre Praxis als Betriebsführer) verfügt. Der Begriff darf nur verwendet werden, wenn die Rebflächen, auf denen die zur Bereitung des betreffenden Weines verwendeten Trauben geerntet worden sind, mindestens seit erstem Jänner des Erntejahres von dem betreffenden Weinbaubetrieb bewirtschaftet werden.
- (12)Absatz 12,Die Angaben „Erzeugerabfüllung“, „Gutsabfüllung“ und „Abfüller“ sind am Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Namen und der Anschrift des Abfüllers anzubringen.
- (13)Absatz 13,Die Angaben „Nachhaltig Austria“ und „Sustainable Austria“ einschließlich des zugehörigen Zeichens sind Abfüllern vorbehalten, welche Weine von Erzeugern abfüllen, die gemäß dem Online-Tool „nachhaltigaustria.at“ geprüft und anerkannt sind.
§ 3 WeinBVO Weinhaltige Getränke, „G'spritzter“
- (1)Absatz eins,Weinhaltige Getränke sind Erzeugnisse, die
- 1.Ziffer einsunter Verwendung von Weinbauerzeugnissen (Wein, Schaumwein, Perlwein, Likörwein) und allenfalls mit Zusatz von Kohlendioxid hergestellt wurden und
- 2.Ziffer 2einen Anteil an Weinbauerzeugnissen im Fertigerzeugnis von mindestens 50% aufweisen.
- (2)Absatz 2,Weinhaltige Getränke und weinhaltige Cocktails dürfen unter dieser Verkehrsbezeichnung nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn bei der Herstellung
- 1.Ziffer einsals Ausgangserzeugnisse nur Weinbauerzeugnisse verwendet wurden,
- 2.Ziffer 2eine Gärung des weinhaltigen Getränks nicht stattgefunden hat,
- 3.Ziffer 3den Ausgangserzeugnissen nur Zucker, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, Traubensaft und konzentrierter Traubensaft sowie Wasser (Mineralwasser oder Trinkwasser), sofern es den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht und durch diesen Zusatz die Eigenschaften des Getränks nicht verändert werden, zugesetzt wurden und
- 4.Ziffer 4nur solche önologischen Verfahren und Behandlungen angewendet und Stoffe - ausgenommen Aromen - zugesetzt wurden, die im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Herstellung von aromatisierten Getränken vorgesehen sind.
- (3)Absatz 3,Die Verkehrsbezeichnung für weinhaltige Getränke lautet bei einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7% vol. „weinhaltiges Getränk“ und bei einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 7% vol. „weinhaltiger Cocktail“.
- (4)Absatz 4,Anstelle der Verkehrsbezeichnungen für weinhaltige Getränke kann die Bezeichnung „G'spritzter“ („Gespritzter“, „Spritzer“) verwendet werden, wenn
- 1.Ziffer einsdas Getränk zu mindestens 50% aus Wein besteht,
- 2.Ziffer 2das Getränk darüber hinaus zu höchstens 50% aus kohlesäurehaltigem Trinkwasser (Sodawasser) oder (für den speziellen Verwendungszweck geeignetem) natürlichem Mineralwasser, die den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen, besteht,
- 3.Ziffer 3das Getränk allenfalls mit Zusatz von Kohlensäure hergestellt wurde und
- 4.Ziffer 4der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 4,5% vol. beträgt.
- (5)Absatz 5,Die Bezeichnung „...spritzer“ kann auch in Verbindung mit dem Namen einer Frucht als zusammengesetzter Ausdruck für aromatisierte Getränke verwendet werden.
- (6)Absatz 6,Die Angabe „Spritz“ oder „Sprizz“ darf für aromatisierte Weinerzeugnisse gemäß Verordnung (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91, ABl. Nr. L 84 vom 20.3.2014 S 14, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/2117, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 262 verwendet werden.Die Angabe „Spritz“ oder „Sprizz“ darf für aromatisierte Weinerzeugnisse gemäß Verordnung (EU) Nr. 251 aus 2014, über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91, ABl. Nr. L 84 vom 20.3.2014 S 14, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/2117, Amtsblatt Nummer L 435 vom 6.12.2021 Seite 262 verwendet werden.
Im RIS seit 17.09.2024 Zuletzt aktualisiert am 17.09.2024 Gesetzesnummer 20007217 Dokumentnummer NOR40265234 European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2011/111/P3/NOR40265234 Navigation im Suchergebnis
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§ 4 WeinBVO Herstellung von weinhaltigen Getränke und aromatisierten Getränken
- (1)Absatz eins,Weinhaltige Getränke und aromatisierte Getränke (aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails gemäß Verordnung (EG) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91) dürfen im Inland nur von gewerblich befugten Betrieben mit einer hiefür erforderlichen technischen Ausstattung, die eine hygienische Produktion und Produkthaltbarkeit gewährleistet, hergestellt werden.Weinhaltige Getränke und aromatisierte Getränke (aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails gemäß Verordnung (EG) Nr. 251 aus 2014, über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91) dürfen im Inland nur von gewerblich befugten Betrieben mit einer hiefür erforderlichen technischen Ausstattung, die eine hygienische Produktion und Produkthaltbarkeit gewährleistet, hergestellt werden.
- (2)Absatz 2,Wer beabsichtigt, Erzeugnisse im Sinne des Abs. 1 herzustellen, hat dies der Bundeskellereiinspektion vor jeder Herstellung unter Anführung des verantwortlichen Betriebsinhabers, dessen Anschrift, der Betriebsstätte im Inland und der Art der Erzeugnisse sowie der voraussichtlichen Menge zu melden.Wer beabsichtigt, Erzeugnisse im Sinne des Absatz eins, herzustellen, hat dies der Bundeskellereiinspektion vor jeder Herstellung unter Anführung des verantwortlichen Betriebsinhabers, dessen Anschrift, der Betriebsstätte im Inland und der Art der Erzeugnisse sowie der voraussichtlichen Menge zu melden.
- (3)Absatz 3,Die zur Herstellung von weinhaltigen Getränken und aromatisierten Getränken bestimmten Weinbauerzeugnisse (Ausgangserzeugnisse) sind vor der Herstellung ihrem Bestimmungszweck entsprechend zu kennzeichnen und in das Kellerbuch einzutragen.
- (4)Absatz 4,Die Herstellung darf nur unter chargenmäßiger Trennung und Gewährleistung einer substantiellen sowie buchmäßigen Nachvollziehbarkeit erfolgen. Der Betriebsinhaber hat vom jeweils verwendeten Weinbauerzeugnis drei Proben von jeweils mindestens einem Liter zu entnehmen und diese mindestens sechs Monate ab Eintragung im Kellerbuch unter geeigneten Lagerungsbedingungen für eine allfällige Probeentnahme durch die Bundeskellereiinspektion aufzubewahren.
- (5)Absatz 5,Die Bundeskellereiinspektion hat mit Bescheid
- 1.Ziffer einsdie Herstellung zu untersagen, wenn die in den Abs. 1 bis 4 festgelegten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr eingehalten werden, oderdie Herstellung zu untersagen, wenn die in den Absatz eins bis 4 festgelegten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr eingehalten werden, oder
- 2.Ziffer 2für die Herstellung Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, wenn dadurch die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung gewährleistet ist.
§ 5 WeinBVO Abfüllerangaben
- (1)Absatz eins,Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen in Behältnissen mit einem Nennvolumen bis zu 60 l hat das Etikett den Namen oder den Firmennamen des Herstellers, Abfüllers oder sonstigen Vermarktungsteilnehmers – bei eingeführten weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken oder entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen zusätzlich des Importeurs - sowie die Gemeinde oder den Ortsteil und den Staat, in der bzw. in dem er seinen Hauptsitz hat, zu enthalten.
- (2)Absatz 2,Bei Angabe des Namens oder des Firmennamens ist der geschäftliche Stand dieser Personen durch Begriffe wie „Abfüller“, „abgefüllt für ...“, „abgefüllt durch ...“, „abgefüllt: ...“, „Hersteller“, „hergestellt durch ...“, „Erzeuger“, „Vertrieb“, „Verkäufer“, „verteilt durch ...“, „Importeur“, „importiert durch“ oder durch andere entsprechende Begriffe wiederzugeben.
- (3)Absatz 3,Die Gemeinde oder der Ortsteil, in der bzw. dem der Abfüller oder der Versender oder eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die an der Vermarktung des Weines beteiligt waren, ihren Hauptwohnsitz oder Sitz haben, ist bei Qualitätswein am Etikett in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sein dürfen, wie die für die Angabe des Weinbaugebietes verwendeten; bei Wein und teilweise gegorenem Traubenmost höchstens halb so groß wie die für die Angabe der Herkunft „Österreich“ verwendeten; bei Sturm höchstens halb so groß wie die für die Angabe der Weinbauregion verwendeten; bei einem Verschnitt von Erzeugnissen aus mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft höchstens halb so groß wie die für die Angabe der Verkehrsbezeichnung verwendeten; bei in Österreich abgefülltem ausländischen Wein (aus der EU oder aus einem Drittland) höchstens halb so groß wie die für die Angabe des Herkunftslandes verwendeten, sowie bei Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, aromatisierten weinhaltigen Getränken und weinhaltigen Getränken höchstens halb so groß wie die für die Angabe der Verkehrsbezeichnung verwendeten.
- (4)Absatz 4,Die Angabe „produziert und abgefüllt von…“ ist zulässig, wenn die Kriterien für die Angabe „Erzeugerabfüllung“ (§ 2 Abs. 10) erfüllt werden. Die Angabe „vinifiziert und abgefüllt von…“ ist lediglich bei Trauben aus eigener Produktion, Trauben-, Maische-, und Traubenmostzukauf zulässig, nicht jedoch bei Weinzukauf. Die Angabe „gekeltert und abgefüllt von…“ ist nur bei Trauben aus eigener Produktion oder bei Traubenzukauf zulässig, nicht jedoch bei Maische-, Traubenmost- und Weinzukauf.Die Angabe „produziert und abgefüllt von…“ ist zulässig, wenn die Kriterien für die Angabe „Erzeugerabfüllung“ (Paragraph 2, Absatz 10,) erfüllt werden. Die Angabe „vinifiziert und abgefüllt von…“ ist lediglich bei Trauben aus eigener Produktion, Trauben-, Maische-, und Traubenmostzukauf zulässig, nicht jedoch bei Weinzukauf. Die Angabe „gekeltert und abgefüllt von…“ ist nur bei Trauben aus eigener Produktion oder bei Traubenzukauf zulässig, nicht jedoch bei Maische-, Traubenmost- und Weinzukauf.
§ 6 WeinBVO Herkunftsangaben, Sorten- und Jahrgangsbezeichnung
- (1)Absatz eins,Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen darf das Etikett einen Hinweis auf die österreichische Herkunft enthalten, wenn diese Erzeugnisse
- 1.Ziffer einsausschließlich aus Trauben stammen, die im Inland geerntet und zu Wein verarbeitet wurden, und
- 2.Ziffer 2im Inland hergestellt wurden.
- (2)Absatz 2,Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen darf das Etikett keine der folgenden Angaben enthalten:
- 1.Ziffer einskleinere geographische Einheit als die Herkunft Österreich (Weinbauregion, Weinbaugebiet, Großlage, Gemeinde(teil), Ried oder Weinbauflur);
- 2.Ziffer 2Jahrgangsbezeichnung;
- 3.Ziffer 3Sortenbezeichnung.
- (3)Absatz 3,Bei Schaumweinen, Qualitätsschaumweinen, Perlweinen, Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure und Likörweinen darf das Etikett keine kleinere geographische Einheit als die Herkunft Österreich (Weinbauregion, Weinbaugebiet, Großlage, Gemeinde(teil), Ried oder Weinbauflur) enthalten.
- (4)Absatz 4,Die Angabe der Herkunft im Sinn von Artikel 55 der Verordnung (EG) 607/2009 (Österreich) kann mit der Verkehrsbezeichnung verbunden werden. Zulässig sind Angaben wie „österreichischer Wein“, „österreichischer Landwein“, „österreichischer Qualitätswein“, „österreichischer Schaumwein“ oder „österreichischer Sekt“ (auch z. B. „Wein aus Österreich“). Beinhaltet die Verkehrsbezeichnung nicht die Wortbestandteile „Wein“ oder „Sekt“, so ist diese Verbindung nicht zulässig.Die Angabe der Herkunft im Sinn von Artikel 55 der Verordnung (EG) 607 aus 2009, (Österreich) kann mit der Verkehrsbezeichnung verbunden werden. Zulässig sind Angaben wie „österreichischer Wein“, „österreichischer Landwein“, „österreichischer Qualitätswein“, „österreichischer Schaumwein“ oder „österreichischer Sekt“ (auch z. B. „Wein aus Österreich“). Beinhaltet die Verkehrsbezeichnung nicht die Wortbestandteile „Wein“ oder „Sekt“, so ist diese Verbindung nicht zulässig.
§ 6a WeinBVO Angabe der Rebsorten am Etikett
- (1)Absatz eins,Bei der Angabe von Rebsorten (Keltertraubensorten) gemäß Art. 120 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, in Verbindung mit Art. 50 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkung der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung, ABl. Nr. L 9 vom 11.1.2019 S. 2, am Etikett muss der Name der Rebsorte oder dessen Synonym den Vorgaben der Rebsortenverordnung 2018, BGBl. II Nr.184/2018 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen. Die Verwendung der Rebsortennamen „Donauriesling“ und „Donauveltliner“ am Etikett von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung und mit geschützter geografischer Angabe ist nicht zulässig.Bei der Angabe von Rebsorten (Keltertraubensorten) gemäß Artikel 120, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 671, in Verbindung mit Artikel 50, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkung der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung, Amtsblatt Nummer L 9 vom 11.1.2019 Seite 2, am Etikett muss der Name der Rebsorte oder dessen Synonym den Vorgaben der Rebsortenverordnung 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.184 aus 2018, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen. Die Verwendung der Rebsortennamen „Donauriesling“ und „Donauveltliner“ am Etikett von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung und mit geschützter geografischer Angabe ist nicht zulässig.
- (2)Absatz 2,Die Angabe der Rebsorte hat in einheitlicher Schriftart und Schriftgröße zu erfolgen, insbesondere wenn der Name der Rebsorte aus mehr als einem Wort besteht. Dies gilt auch für die Angabe mehrerer Rebsorten am Etikett. Das Hervorheben einzelner Rebsorten oder Wortbestandteile ist nicht zulässig.
- (3)Absatz 3,Marken oder Phantasiebezeichnungen, welche geeignet sind, die unzulässige Angabe einer Rebsorte vorzutäuschen oder den Verbraucher hinsichtlich der für die Weinherstellung verwendeten Sorten irrezuführen, dürfen nicht verwendet werden. Bei allen anderen Marken oder Phantasiebezeichnungen, welche den Namen einer Rebsorte oder Wortbestandteile des Namens einer Rebsorte enthalten, muss im unmittelbaren Sichtbereich die tatsächliche Rebsorte angeführt sein.
- (4)Absatz 4,Eine Kombination von Rebsortennamen mit denselben Wortbestandteilen zur verkürzten Angabe auf dem Etikett (zB „Weißer und Grauer Burgunder“, „Burgundercuvée“, etc.) ist nur zulässig, wenn im unmittelbaren Sichtbereich der verkürzten Angabe die tatsächliche(n) Rebsorte(n) angeführt sind.
- (5)Absatz 5,Die alleinige Angabe von Sortenkürzeln ohne Angabe des vollständigen Namens der Rebsorte im unmittelbaren Sichtbereich der Sortenkürzel ist nicht zulässig.
- (6)Absatz 6,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten für Weine ab dem Jahrgang 2023. Vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen mit BGBl. II Nr. 191/2023 gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 gelten für Weine ab dem Jahrgang 2023. Vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2023, gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden.
§ 7 WeinBVO Restzuckergehalt
- (1)Absatz eins,Bei weinhaltigen Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen dürfen ausschließlich die Geschmacksangaben gemäß Art. 64 in Zusammenhang mit Anhang XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 verwendet werden. Weinhaltige Getränke und aromatisierte Getränke dürfen höchstens 1,2 g flüchtige Säure je Liter (20 Milliäquivalent/l) aufweisen.Bei weinhaltigen Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen dürfen ausschließlich die Geschmacksangaben gemäß Artikel 64, in Zusammenhang mit Anhang römisch vierzehn Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, verwendet werden. Weinhaltige Getränke und aromatisierte Getränke dürfen höchstens 1,2 g flüchtige Säure je Liter (20 Milliäquivalent/l) aufweisen.
- (2)Absatz 2,Bei Perlwein sind folgende Geschmacksangaben zulässig:
- 1.Ziffer einstrocken: Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 g/l;
- 2.Ziffer 2halbtrocken: Restzuckergehalt zwischen 35 und 50 g/l;
- 3.Ziffer 3mild: Restzuckergehalt mehr als 50 g/l.
Die Geschmacksangaben bei Perlwein können freiwillig und in den entsprechenden Übersetzungen angegeben werden. Zulässig ist auch die Angabe des Restsüßegehaltes in Gramm pro Liter.
- (3)Absatz 3,Bei der Angabe des Restzuckergehaltes darf die Analysentoleranz der angewendeten Bestimmungsmethode zusätzlich zu den zulässigen Abweichungen im Sinne von Art. 58 und Art. 64 der VO (EG) Nr. 607/2009 miteinbezogen werden.Bei der Angabe des Restzuckergehaltes darf die Analysentoleranz der angewendeten Bestimmungsmethode zusätzlich zu den zulässigen Abweichungen im Sinne von Artikel 58 und Artikel 64, der VO (EG) Nr. 607 aus 2009, miteinbezogen werden.
§ 8 WeinBVO Angabe des Abfüllers mittels Code
Die Angabe des Abfüllers,des Importeurs und Herstellers mittels Code kann im Sinn von Artikel 56 Abs. 5 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 durch die Angabe der Betriebsnummer des Abfüllers, den Verweis auf Österreich („A“) und die Postleitzahl seines Hauptsitzes in dieser Reihenfolge erfolgen. Die Angabe des Abfüllers,des Importeurs und Herstellers mittels Code kann im Sinn von Artikel 56 Absatz 5, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, durch die Angabe der Betriebsnummer des Abfüllers, den Verweis auf Österreich („A“) und die Postleitzahl seines Hauptsitzes in dieser Reihenfolge erfolgen.
§ 9 WeinBVO Vorhandener Alkoholgehalt
- (1)Absatz eins,Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken und alkoholarmen Weinen ist am Etikett der vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozenten bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben.
- (2)Absatz 2,Der vorhandene Alkoholgehalt ist in Ziffern anzugeben, die bei einem Nennvolumen
- 1.Ziffer einsbis 20 cl mindestens 2 mm,
- 2.Ziffer 2über 20 bis 100 cl mindestens 3 mm und
- 3.Ziffer 3über 100 cl mindestens 5 mm
hoch sein müssen. - (3)Absatz 3,Unbeschadet der Toleranzgrenzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts verwendeten Analysemethoden ergeben, darf der angegebene Gehalt an vorhandenem Alkohol bei aromatisierten Getränken, weinhaltigen Getränken und alkoholarmen Weinen den durch die Analyse festgestellten Gehalt um nicht mehr als 0,5% vol. über- oder unterschreiten.
- (4)Absatz 4,Bei Angabe der Zahl, die dem vorhandenen Alkoholgehalt entspricht, ist das Symbol „% vol.“ anzufügen. Dieser Angabe dürfen die Worte „vorhandener Alkoholgehalt“, „vorhandener Alkohol“ oder die Abkürzung „alc.“ vorangestellt werden.
- (5)Absatz 5,Bei der Angabe des vorhandenen Alkoholgehaltes im Sinn von Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 darf der durch die Analyse festgestellte Alkoholgehalt um höchstens 0,5% oder 0,8% (bei Qualitätsweinen oder Landweinen, die über drei Jahre in Flaschen gelagert werden, Schaumweinen, Qualitätsschaumweinen, Schaumweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Perlweinen, Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Likörweinen und Weinen aus überreifen Trauben ) über- oder unterschritten werden. Die Toleranz der angewendeten Analysemethode darf bei der Angabe des Alkoholgehaltes miteinbezogen werden. Bei Überschreitung des Grenzwertes auch unter Einbeziehung der Analysentoleranz im Rahmen der Analyse einer Probe der Bundeskellereiinspektion ist der Wein trotzdem verkehrsfähig und ist keine Beanstandung auszusprechen, wenn weiterhin die Identität gegeben ist.Bei der Angabe des vorhandenen Alkoholgehaltes im Sinn von Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, darf der durch die Analyse festgestellte Alkoholgehalt um höchstens 0,5% oder 0,8% (bei Qualitätsweinen oder Landweinen, die über drei Jahre in Flaschen gelagert werden, Schaumweinen, Qualitätsschaumweinen, Schaumweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Perlweinen, Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Likörweinen und Weinen aus überreifen Trauben ) über- oder unterschritten werden. Die Toleranz der angewendeten Analysemethode darf bei der Angabe des Alkoholgehaltes miteinbezogen werden. Bei Überschreitung des Grenzwertes auch unter Einbeziehung der Analysentoleranz im Rahmen der Analyse einer Probe der Bundeskellereiinspektion ist der Wein trotzdem verkehrsfähig und ist keine Beanstandung auszusprechen, wenn weiterhin die Identität gegeben ist.
§ 10 WeinBVO Nennvolumen
- (1)Absatz eins,Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen ist am Etikett das Nennvolumen in Hektoliter (hl), Liter (l), Zentiliter (cl) oder Milliliter (ml) in Ziffern mit anschließender Benennung der benutzten Volumeneinheit anzugeben.
- (2)Absatz 2,Die Angabe des Nennvolumens muss in Ziffern erfolgen, die bei einem Nennvolumen von
- 1.Ziffer eins5 cl mindestens 2 mm,
- 2.Ziffer 2über 5 cl bis 20 cl mindestens 3 mm,
- 3.Ziffer 3über 20 cl bis 100 cl mindestens 4 mm und
- 4.Ziffer 4über 100 cl mindestens 6 mm
hoch sein müssen.
§ 11 WeinBVO Herstellung von Qualitätswein und Landwein sowie Prädikatswein
§ 11 Prädikatswein, Qualitätswein und Landwein dürfen im Sinn von Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebiets und in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden. Der Gehalt an flüchtiger Säure darf bei aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails gemäß Verordnung (EG) Nr 251/2014, weinhaltigen Getränken alkoholarmem Wein und entalkoholisiertem Wein 1,2 mg/l nicht überschreiten. Bei Wein aus eingetrockneten Trauben darf der Gehalt an flüchtiger Säure 2,4/mg/l nicht überschreiten.Paragraph 11, Prädikatswein, Qualitätswein und Landwein dürfen im Sinn von Artikel 6 Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebiets und in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden. Der Gehalt an flüchtiger Säure darf bei aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails gemäß Verordnung (EG) Nr 251 aus 2014,, weinhaltigen Getränken alkoholarmem Wein und entalkoholisiertem Wein 1,2 mg/l nicht überschreiten. Bei Wein aus eingetrockneten Trauben darf der Gehalt an flüchtiger Säure 2,4/mg/l nicht überschreiten.
§ 12 WeinBVO Schutz der Schaumweinflasche
Die gemäß Art. 57 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung, ABl. Nr.L 9 vom 11.1.2019 S. 2, Schaumweinen vorbehaltene Aufmachung kann auch für folgende Erzeugnisse verwendet werden: Die gemäß Artikel 57, Absatz eins, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung, ABl. Nr.L 9 vom 11.1.2019 S. 2, Schaumweinen vorbehaltene Aufmachung kann auch für folgende Erzeugnisse verwendet werden:
- 1.Ziffer einsAromatisierte Weinerzeugnisse gemäß Verordnung (EU) Nr. 251/2014, denen Kohlendioxid zugesetzt wurde.Aromatisierte Weinerzeugnisse gemäß Verordnung (EU) Nr. 251 aus 2014,, denen Kohlendioxid zugesetzt wurde.
- 2.Ziffer 2Erzeugnisse gemäß § 1 der Obstweinverordnung (BGBl. II Nr. 18/2014), denen Kohlendioxid zugesetzt wurde oder die einen Kohlensäureüberdruck durch erste oder zweite alkoholische Gärung aufweisen.Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, der Obstweinverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2014,), denen Kohlendioxid zugesetzt wurde oder die einen Kohlensäureüberdruck durch erste oder zweite alkoholische Gärung aufweisen.
- 3.Ziffer 3Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure.
- 4.Ziffer 4Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure.
- 5.Ziffer 5Getränke mit einem tatsächlichen Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 %vol., denen Kohlendioxid zugesetzt wurde.
§ 13 WeinBVO Farbstoffe und Süßungsmittel
- (1)Absatz eins,Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken und Likörweinen ist am Etikett auf die Verwendung von Farbstoffen hinzuweisen, wenn bei der Herstellung Farbstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) verwendet wurden.Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken und Likörweinen ist am Etikett auf die Verwendung von Farbstoffen hinzuweisen, wenn bei der Herstellung Farbstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333 aus 2008, über Lebensmittelzusatzstoffe Amtsblatt Nummer L 354 vom 31.12.2008, Seite 16) verwendet wurden.
- (2)Absatz 2,Bei Apfel- und Birnenwein ist am Etikett auf die Verwendung künstlicher Süßungsmittel hinzuweisen, wenn bei der Herstellung Süßungsmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) verwendet wurden. Beim Einsatz von Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz als Süßungsmittel ist auch der Hinweis „Enthält eine Phenylalaninquelle“ anzugeben.Bei Apfel- und Birnenwein ist am Etikett auf die Verwendung künstlicher Süßungsmittel hinzuweisen, wenn bei der Herstellung Süßungsmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333 aus 2008, über Lebensmittelzusatzstoffe Amtsblatt Nummer L 354 vom 31.12.2008, Seite 16) verwendet wurden. Beim Einsatz von Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz als Süßungsmittel ist auch der Hinweis „Enthält eine Phenylalaninquelle“ anzugeben.
§ 14 WeinBVO Verpflichtende Angaben
- (1)Absatz eins,Verpflichtende Angaben sind
- 1.Ziffer einszusammen im gleichen Sichtbereich, entweder auf einem oder auf mehreren auf dem Behältnis aufgeklebten Etiketten oder unmittelbar auf dem Behältnis selbst anzubringen und
- 2.Ziffer 2in leicht lesbaren, unverwischbaren und ausreichend großen Schriftzeichen so anzubringen, dass sie sich vom Hintergrund, auf dem sie aufgedruckt sind, sowie von allen anderen schriftlichen Angaben und Bildzeichen deutlich abheben.
- (2)Absatz 2,Die vorgeschriebenen Angaben über den Importeur können auch außerhalb des Sichtbereichs, in dem sich die anderen vorgeschriebenen Angaben befinden, angebracht werden.
§ 15 WeinBVO Ausfuhr
Erzeugnisse gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des Weingesetzes 2009, die zur Ausfuhr bestimmt sind, dürfen im Sinn von Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 entgegen den gemeinschaftlichen und nationalen Bezeichnungsvorschriften etikettiert sein, wenn die Rechtsvorschriften des entsprechenden Drittlands dies verlangen. Erzeugnisse gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Weingesetzes 2009, die zur Ausfuhr bestimmt sind, dürfen im Sinn von Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, entgegen den gemeinschaftlichen und nationalen Bezeichnungsvorschriften etikettiert sein, wenn die Rechtsvorschriften des entsprechenden Drittlands dies verlangen.
§ 16 WeinBVO Übergangsbestimmungen
Vor dem 31. Dezember 2011 vermarktete oder etikettierte Erzeugnisse, die den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen – mit Ausnahme von Qualitätsweinen des Jahrganges 2011 mit der Bezeichnung „Wiener Gemischter Satz“ – bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden. Vor Inkrafttreten der Änderung dieser Verordnung mit BGBl Nr…..gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden. Die Angabe „Gemischter Satz“ für einen Wein bei dem Rotweintrauben vermischt wurden, ist bis 31. 12 2020 zulässig. Vor dem 31. Dezember 2011 vermarktete oder etikettierte Erzeugnisse, die den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen – mit Ausnahme von Qualitätsweinen des Jahrganges 2011 mit der Bezeichnung „Wiener Gemischter Satz“ – bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden. Vor Inkrafttreten der Änderung dieser Verordnung mit Bundesgesetzblatt Nr…..gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden. Die Angabe „Gemischter Satz“ für einen Wein bei dem Rotweintrauben vermischt wurden, ist bis 31. 12 2020 zulässig.
§ 17 WeinBVO Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Weingesetz-Bezeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 88/1997, und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Verwendung der Begriffe „Winzer“ und „Weingut“ sowie „Reserve“ und „Premium“, BGBl. II Nr. 122/2008, außer Kraft. 1 Abs. 1 Z 2 (Anm.: richtig: § 1 Abs. 1 Z 2) in der Fassung dieser Verordnung tritt mit Inkrafttreten der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über die Verordnungen „Südsteiermark DAC“, „Vulkanland Steiermark DAC“ und „Weststeiermark DAC“ in Kraft. (Anm.) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Weingesetz-Bezeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 1997,, und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Verwendung der Begriffe „Winzer“ und „Weingut“ sowie „Reserve“ und „Premium“, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2008,, außer Kraft. 1 Absatz eins, Ziffer 2, Anmerkung, richtig: Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) in der Fassung dieser Verordnung tritt mit Inkrafttreten der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über die Verordnungen „Südsteiermark DAC“, „Vulkanland Steiermark DAC“ und „Weststeiermark DAC“ in Kraft. (Anm.)
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Anm.: mit 30.11.2018 in Kraft getreten, vgl. BGBl. II Nr. 299/2018)Anmerkung, mit 30.11.2018 in Kraft getreten, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2018,)
Anlage