§ 10 WeinBVO Nennvolumen

WeinBVO - Weinbezeichnungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen ist am Etikett das Nennvolumen in Hektoliter (hl), Liter (l), Zentiliter (cl) oder Milliliter (ml) in Ziffern mit anschließender Benennung der benutzten Volumeneinheit anzugeben.
  2. (2)Absatz 2,Die Angabe des Nennvolumens muss in Ziffern erfolgen, die bei einem Nennvolumen von
    1. 1.Ziffer eins5 cl mindestens 2 mm,
    2. 2.Ziffer 2über 5 cl bis 20 cl mindestens 3 mm,
    3. 3.Ziffer 3über 20 cl bis 100 cl mindestens 4 mm und
    4. 4.Ziffer 4über 100 cl mindestens 6 mm
    hoch sein müssen.
In Kraft seit 02.04.2011 bis 31.12.9999
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