Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnungen auf dem Etikett dürfen im Sinn von Artikel 57 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 ausschließlich bei Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe (mit Ausnahme der Angabe des Abfüllers, Herstellers, Einführers oder Verkäufers) und nur dann verwendet werden, wenn der Wein in einer betriebseigenen Kellerei aus Trauben von selbst bewirtschafteten Betriebsflächen (eigene Flächen einschließlich Pachtflächen,wobei der Pachtvertrag spätestens am 15. März des Erntejahres abgeschlossen worden sein muss; Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befinden) erzeugt wurde, wobei Behandlungen im Lohnverfahren wie Lohnerzeugung, Lohnpressung oder Lohnfiltration einer auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisenden Bezeichnung nicht entgegenstehen.Auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnungen auf dem Etikett dürfen im Sinn von Artikel 57 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, ausschließlich bei Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe (mit Ausnahme der Angabe des Abfüllers, Herstellers, Einführers oder Verkäufers) und nur dann verwendet werden, wenn der Wein in einer betriebseigenen Kellerei aus Trauben von selbst bewirtschafteten Betriebsflächen (eigene Flächen einschließlich Pachtflächen,wobei der Pachtvertrag spätestens am 15. März des Erntejahres abgeschlossen worden sein muss; Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befinden) erzeugt wurde, wobei Behandlungen im Lohnverfahren wie Lohnerzeugung, Lohnpressung oder Lohnfiltration einer auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisenden Bezeichnung nicht entgegenstehen.
(2)Absatz 2,Auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnungen sind insbesondere:
1.Ziffer einsdie Begriffe „Winzer“, „Weinbau“ und „Weingut“;
2.Ziffer 2die Begriffe „Schloss“, „Domäne“ „Burg“, „Stift“ und „Kloster“, sofern nicht im Firmennamen der Wortbestandteil „-kellerei“ enthalten ist oder dem Firmenwortlaut im Zusammenhang mit der Abfüllerangabe die Bezeichnung „Kellerei“ oder „Weinkellerei“ vorangestellt wird;
3.Ziffer 3Begriffe, die sich nur allgemein auf die eigene Erzeugung, nicht aber unmittelbar auf einen landwirtschaftlichen Betrieb beziehen (z. B. „Eigenbau“);
4.Ziffer 4andere ein Gut betreffende Begriffe als „Weingut“ wie z. B. „Gutswein“, „Stadtgut“, „Hofgut“, „Landgut“, „Güterverwaltung“;
5.Ziffer 5Hof-Angaben wie z. B. „Weinhof“, „Rebenhof“ oder „Winzerhof“;
6.Ziffer 6weinbauliche Berufsangaben wie z. B. „Weinbauer“, „Weinhauer“, „Weinbau- und Kellermeister“ „Weingärtner“;
7.Ziffer 7der Zusatz „Familie“ (er kann bei Fremdwein in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe nur verwendet werden, wenn zusätzlich ein Geschäftsstand, wie z. B. Weinhandel, angegeben wird, der verdeutlicht, dass es sich nicht nur um Eigenbauwein handelt).
(3)Absatz 3,In Marken und in Phantasiebezeichnungen sind, sofern sie sich nicht auf einen Eigenbauwein beziehen, ausschließlich allgemeine Winzer-Wortverbindungen, die nicht auf einen konkreten Betrieb hinweisen, zulässig.
(4)Absatz 4,Weiters darf eine auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnung bei Wein aus untergeordnetem Trauben- und Weinzukauf im Rahmen der Gewerbeordnungsbefreiung (§ 2 Abs. 3 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194) verwendet werden. Grundlage hierfür sind ausschließlich Eigen- und Pachtflächen, nicht jedoch Flächen auf Grund von Bewirtschaftungsverträgen.Weiters darf eine auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnung bei Wein aus untergeordnetem Trauben- und Weinzukauf im Rahmen der Gewerbeordnungsbefreiung (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194) verwendet werden. Grundlage hierfür sind ausschließlich Eigen- und Pachtflächen, nicht jedoch Flächen auf Grund von Bewirtschaftungsverträgen.
(5)Absatz 5,Bei Wein, dessen Trauben auf der Grundlage eines Bewirtschaftungsvertrages erzeugt werden, kann eine auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnung unter folgenden Bedingungen verwendet werden:
–Strichaufzählungder Bewirtschaftungsvertrag muss spätestens zum 15. März des Erntejahres schriftlich und auf mindestens drei Jahre abgeschlossen werden;
–Strichaufzählungim Vertrag müssen Bewirtschaftungsanweisungen zumindest hinsichtlich folgender Punkte festgeschrieben sein: Bodenbearbeitung, Düngung, Pflanzenschutz, Rebschutz, Ausdünnung und Lesezeitpunkt;
–Strichaufzählungder Traubenzukauf auf Grundlage von Bewirtschaftungsverträgen darf eine Rebfläche nicht übersteigen, die der selbst bewirtschafteten Betriebsfläche entspricht.
(6)Absatz 6,Auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisenden Bezeichnungen dürfen unter den in Abs. 1 bis 5 angeführten Voraussetzungen ebenfalls dann verwendet werden, wenn zwischen den maßgeblichen Personen eines Betriebes, der Wein oder Trauben im Eigenbau produziert, und eines Betriebes, der diesen Wein vermarktet, eine personelle Identität, eine Verwandtschaft ersten Grades oder eine Ehegemeinschaft besteht oder es hierbei sich um Geschwister handelt.Auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisenden Bezeichnungen dürfen unter den in Absatz eins bis 5 angeführten Voraussetzungen ebenfalls dann verwendet werden, wenn zwischen den maßgeblichen Personen eines Betriebes, der Wein oder Trauben im Eigenbau produziert, und eines Betriebes, der diesen Wein vermarktet, eine personelle Identität, eine Verwandtschaft ersten Grades oder eine Ehegemeinschaft besteht oder es hierbei sich um Geschwister handelt.
(7)Absatz 7,Bei der Vermarktung von Weinen, die in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe entsprechend den Bestimmungen dieses Paragraphen keine auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisenden Begriff enthalten dürfen (Fremdweine), dürfen auch die im Firmenbuch eingetragenen Firmennamen mit derartigen Begriffen nicht verwendet werden. Derartige Zusätze sind im Firmennamen bei Fremdweinen wegzulassen.
(8)Absatz 8,Auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnungen außerhalb des Weinetikettes sind in Hinblick auf das generelle Verbot von falschen oder zur Verwechslung oder Irreführung geeigneter Bezeichnungen oder Aufmachungen zu beurteilen. In Werbeprospekten oder Inseraten sind derartige Angaben zulässig, wenn sie nicht in direktem Zusammenhang mit einem konkreten Wein stehen, der diese Bezeichnung nicht tragen darf. Fremdweine und Eigenbauweine sind getrennt aufzulisten.
(9)Absatz 9,Auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnungen können auch in Verbindung mit einem ehemals bestehenden Betrieb verwendet werden, wenn dieser vom Betrieb, der als Abfüller am Etikett angegeben wird, gepachtet oder gekauft – und allenfalls auch danach ausgeweitet – wurde. Falls lediglich die Weingärten des ehemaligen Betriebes gepachtet oder gekauft wurden, ist die Angabe „aus Weingärten des….“ zulässig.
(10)Absatz 10,Die Angaben „Erzeugerabfüllung“ und „Hauerabfüllung“ können im Sinn von Artikel 56 Abs. 2 b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 bei Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe die Angabe „Abfüller“ ersetzen, wenn der Wein in einer betriebseigenen Kellerei oder im Lohnverfahren ausschließlich aus Trauben von selbst bewirtschafteten Betriebsflächen erzeugt wurde, und die Abfüllung im eigenen Weinbaubetrieberfolgt ist. Bei Wein aus untergeordnetem Trauben- und Weinzukauf im Rahmen der Gewerbeordnungsbefreiung im Sinn von Abs. 4 ist diese Angabe zulässig; nicht jedoch im Fall von Bewirtschaftungsverträgen im Sinn von Abs. 5 und in den Fällen im Sinn von Abs. 6. Unter Abfüllung im eigenen Weinbaubetrieb ist auch die Abfüllung mittels einer gemeinschaftlich erworbenen Abfüllanlage oder einer gemieteten beweglichen Anlage im eigenen Betrieb zu verstehen, ebenso eine Lohnabfüllung außerhalb des Betriebes.Die Angaben „Erzeugerabfüllung“ und „Hauerabfüllung“ können im Sinn von Artikel 56 Absatz 2, b der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, bei Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe die Angabe „Abfüller“ ersetzen, wenn der Wein in einer betriebseigenen Kellerei oder im Lohnverfahren ausschließlich aus Trauben von selbst bewirtschafteten Betriebsflächen erzeugt wurde, und die Abfüllung im eigenen Weinbaubetrieberfolgt ist. Bei Wein aus untergeordnetem Trauben- und Weinzukauf im Rahmen der Gewerbeordnungsbefreiung im Sinn von Absatz 4, ist diese Angabe zulässig; nicht jedoch im Fall von Bewirtschaftungsverträgen im Sinn von Absatz 5 und in den Fällen im Sinn von Absatz 6, Unter Abfüllung im eigenen Weinbaubetrieb ist auch die Abfüllung mittels einer gemeinschaftlich erworbenen Abfüllanlage oder einer gemieteten beweglichen Anlage im eigenen Betrieb zu verstehen, ebenso eine Lohnabfüllung außerhalb des Betriebes.
(11)Absatz 11,Die Angabe „Gutsabfüllung“ kann im Sinn von Artikel 56 Abs. 2 b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 bei Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe die Angabe „Abfüller“ ersetzen, wenn die Voraussetzungen für die Angabe „Erzeugerabfüllung“ erfüllt werden und die für die Weinbereitung zuständige Person über eine önologische Berufsausbildung (oder fünf Jahre Praxis als Betriebsführer) verfügt. Der Begriff darf nur verwendet werden, wenn die Rebflächen, auf denen die zur Bereitung des betreffenden Weines verwendeten Trauben geerntet worden sind, mindestens seit erstem Jänner des Erntejahres von dem betreffenden Weinbaubetrieb bewirtschaftet werden.Die Angabe „Gutsabfüllung“ kann im Sinn von Artikel 56 Absatz 2, b der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, bei Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe die Angabe „Abfüller“ ersetzen, wenn die Voraussetzungen für die Angabe „Erzeugerabfüllung“ erfüllt werden und die für die Weinbereitung zuständige Person über eine önologische Berufsausbildung (oder fünf Jahre Praxis als Betriebsführer) verfügt. Der Begriff darf nur verwendet werden, wenn die Rebflächen, auf denen die zur Bereitung des betreffenden Weines verwendeten Trauben geerntet worden sind, mindestens seit erstem Jänner des Erntejahres von dem betreffenden Weinbaubetrieb bewirtschaftet werden.
(12)Absatz 12,Die Angaben „Erzeugerabfüllung“, „Gutsabfüllung“ und „Abfüller“ sind am Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Namen und der Anschrift des Abfüllers anzubringen.
(13)Absatz 13,Die Angaben „Nachhaltig Austria“ und „Sustainable Austria“ einschließlich des zugehörigen Zeichens sind Abfüllern vorbehalten, welche Weine von Erzeugern abfüllen, die gemäß dem Online-Tool „nachhaltigaustria.at“ geprüft und anerkannt sind.
In Kraft seit 24.06.2023 bis 31.12.9999
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