§ 8 WeinBVO Angabe des Abfüllers mittels Code

WeinBVO - Weinbezeichnungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Die Angabe des Abfüllers,des Importeurs und Herstellers mittels Code kann im Sinn von Artikel 56 Abs. 5 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 durch die Angabe der Betriebsnummer des Abfüllers, den Verweis auf Österreich („A“) und die Postleitzahl seines Hauptsitzes in dieser Reihenfolge erfolgen. Die Angabe des Abfüllers,des Importeurs und Herstellers mittels Code kann im Sinn von Artikel 56 Absatz 5, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, durch die Angabe der Betriebsnummer des Abfüllers, den Verweis auf Österreich („A“) und die Postleitzahl seines Hauptsitzes in dieser Reihenfolge erfolgen.

In Kraft seit 24.07.2018 bis 31.12.9999
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