§ 1 WeinBVO Bezeichnungen für Qualitätswein und Landwein

WeinBVO - Weinbezeichnungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Folgend Bezeichnungen dürfen auf den Etiketten von Qualitätswein angegeben werden:(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. II Nr. 184/2018)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2018,)
    1. 2.Ziffer 2Begriffe wie „Selection“ („Selektion“), „Tradition“, „Auswahl“, „Ausstich“, „Classic“ („Klassik“) oder „Jubiläumswein“; diese Bezeichnungen dürfen nur für Weine mit besten erkennbaren Eigenschaften hinsichtlich ihrer Eigenart und Herkunft verwendet werden.
    2. 3.Ziffer 3Begriffe wie „Jungfernwein“ oder „Erste Lese“: für Qualitätswein, der aus Trauben erstmals ertragsfähiger Weingärten gewonnen wurde;
    3. 4.Ziffer 4Begriffe wie „Martiniwein“, „Leopoldiwein“, „Nikolowein“, „Weihnachtswein“, „Stefaniwein“ oder „Dreikönigswein“ oder „...lese“: für Qualitätswein, der aus Trauben gewonnen wurde, die an den betreffenden Tagen gelesen wurden, soweit das Etikett Informationen über das Lesedatum enthält;
    4. 5.Ziffer 5die Angabe einer Weinbauregion als Zusatzbezeichnung für Qualitätswein, wobei die Schriftzeichen höchstens so hoch sein dürfen wie die für die Bezeichnung des Weinbaugebiets verwendeten; zulässig sind die Angaben „steirischer Qualitätswein“ sowie „steirischer Landwein“ zusätzlich zur Angabe des Weinbaugebietes Steiermark bzw. der Weinbauregion Steirerland;
    5. 6.Ziffer 6bei der Verwendung der Bezeichnungen „Reserve“ und „Premium“ sind folgende Bedingungen einzuhalten:
      1. a.Litera aes muss sich um einen Qualitätswein mit Jahresangabe handeln;
      2. b.Litera bder vorhandene Alkoholgehalt muss mit mindestens 13% vol. am Etikett angegeben sein;
      3. c.Litera cder Wein muss aus empfohlenen Rebsorten mit besten erkennbaren Eigenschaften hinsichtlich ihrer sortentypischen Eigenart und Herkunft erzeugt worden sein;
      4. d.Litera dbei Rotwein hat die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 1. November des auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen (diese Bedingung gilt lediglich für die Verwendung des Begriffes Reserve);
      5. e.Litera ebei Weißwein hat die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 15. März des auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen (diese Bedingung gilt lediglich für die Verwendung des Begriffes Reserve);
      6. f.Litera fbei der Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer sind die Bezeichnungen „Reserve“ oder „Premium“ sowie „Große Reserve“ oder „Grande Reserve“ auf dem Antragsformular im Feld „Sonstiges“ (Bezeichnung des Weines) anzugeben;
      7. g.Litera g„Große Reserve“ und „Grande Réserve“ („Grande Sélection“): zusätzlich zur Erfüllung der Bedingungen für „Reserve“ und abweichend von lit. d und e hat bei Rotwein die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 1. Mai des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen; bei Weißwein hat die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 1. November des auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen;„Große Reserve“ und „Grande Réserve“ („Grande Sélection“): zusätzlich zur Erfüllung der Bedingungen für „Reserve“ und abweichend von Litera d und e hat bei Rotwein die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 1. Mai des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen; bei Weißwein hat die Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer nicht vor dem 1. November des auf die Ernte folgenden Jahres zu erfolgen;
    (Anm.: Z 7 aufgehoben durch Art. 15 Z 1, BGBl. II Nr. 191/2023)Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Artikel 15, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2023,)
    1. 8.Ziffer 8„Messwein“: nicht angereicherter österreichischer Qualitätswein;
    (Anm.: Z 9 und 10 aufgehoben durch Art. 1 Z 5 und 6, BGBl. II Nr. 184/2018)Anmerkung, Ziffer 9 und 10 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 5 und 6, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2018,)
  2. (2)Absatz 2,Folgend Bezeichnungen dürfen auf den Etiketten von Landwein oder Qualitätswein angegeben werden:(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 13 Z 3, BGBl. II Nr. 250/2024)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel 13, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2024,)
    1. 2.Ziffer 2„Gemischter Satz“: für Landwein oder Qualitätswein (außer für Qualitätswein mit der Angabe des Weinbaugebietes Wien), der durch Vermischung von Weißweintrauben, auch gemaischt, jeweils verschiedener Rebsorten desselben Weinbaugebiets (bei Qualitätswein) oder derselben Weinbauregion (bei Landwein) hergestellt wurde, wobei ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt bis zu 15% zulässig ist;
    2. 3.Ziffer 3Begriffe wie „Primus“, „Erster“, „Der Erste“, „Der Junge“, „Der junge …“, „... Junker“, „Der Neue“ oder „Primaner“: für Landwein oder Qualitätswein, der bis längstens 30. April des auf die Ernte folgenden Jahres erstmalig in Verkehr gebracht wird;
    3. 4.Ziffer 4Begriffe wie „Gelesen …“ oder „Geerntet ...“ mit Angabe des Lesedatums: für Landwein oder Qualitätswein, der aus Trauben, die am angegebenen Tag geerntet wurden, gewonnen wurde; Begriffe wie „Handgelesen“ oder „Handgeerntet“: für Qualitätswein und Landwein aus Trauben, die nicht maschinell geerntet wurden;
    4. 5.Ziffer 5„Gleichgepreßter aus …“ oder „weissgepresst (weiß gepresst) aus…..“ mit Angabe der Rebsorte: für Landwein oder Qualitätswein gekeltert aus Rotweinrebsorten mit geringer oder keiner Farbausbeutung;
    5. 6.Ziffer 6die Bezeichnung „Heuriger“ darf für Landwein oder Qualitätswein verwendet werden, der ausschließlich aus in Österreich geernteten Trauben bereitet und in Österreich hergestellt wurde; unter dieser Bezeichnung darf solcher Wein jedoch nur bis spätestens 31. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres an Wiederverkäufer abgegeben werden und bis 31. März des darauffolgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; bei in Flaschen oder Tetrapack abgefülltem „Heurigen“ ist am Etikett der Jahrgang anzugeben;
    6. 7.Ziffer 7die Bezeichnung „Schilcher“ darf für Landwein, rosé, oder Qualitätswein, rosé, verwendet werden, der ausschließlich aus in der Weinbauregion Steirerland oder dem Weinbaugebiet Steiermark geernteten Trauben der Rebsorte „Blauer Wildbacher“ bereitet und in der Steiermark hergestellt wurde; die Wortverbindungen „Schilchersturm“, „Schilchersekt“, „Schilcherschaumwein mit zugesetzter Kohlensäure“, „Schilcherperlwein“, „Schilcherperlwein mit zugesetzter Kohlensäure“ sowie „Schilcherglühwein“ sind zulässig; ebenso die Bezeichnung „Schilcherfrizzante“ zusätzlich zur jeweiligen Verkehrsbezeichnung;
    7. 8.Ziffer 8die Bezeichnung „Bergwein“ darf für Landwein oder Qualitätswein verwendet werden, der ausschließlich aus Trauben von Weingärten in Terrassenlagen oder Steillagen mit einer Hangneigung von über 26% bereitet und in Österreich hergestellt wurde.
    8. 9.Ziffer 9„Barrique“ („im Barrique gereift“) sowie sämtliche übrige Angaben gemäß Artikel 66 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. Nr. L 193 vom 24.07.2009; S. 60, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2018/273, ABl. Nr. L 58 vom 28.02.2018 S. 1 : für Qualitätswein, der durch Lagerung im kleinen Holzfass erkennbare und harmonische Geschmacksstoffe erhalten hat.„Barrique“ („im Barrique gereift“) sowie sämtliche übrige Angaben gemäß Artikel 66 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse, Amtsblatt Nummer L 193 vom 24.07.2009; Seite 60, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2018/273, Amtsblatt Nummer L 58 vom 28.02.2018 Seite 1 : für Qualitätswein, der durch Lagerung im kleinen Holzfass erkennbare und harmonische Geschmacksstoffe erhalten hat.
  3. (3)Absatz 3,Sturm (§ 7 Abs. 3 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111) darf einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 13,5% vol. (weiß) bzw. 14,5% vol. (rot) aufweisen und hat ein Mindestmostgewicht von 6,5% vol. aufzuweisen. Der für Landwein geltende Grenzwert von 15 g unvergorenem Zucker je Liter ist für Sturm nicht anwendbar. Nicht angereicherter Wein und nicht angereicherter Landwein dürfen einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15% vol. aufweisen. Landwein hat einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5% vol. aufzuweisen.Sturm (Paragraph 7, Absatz 3, des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 111) darf einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 13,5% vol. (weiß) bzw. 14,5% vol. (rot) aufweisen und hat ein Mindestmostgewicht von 6,5% vol. aufzuweisen. Der für Landwein geltende Grenzwert von 15 g unvergorenem Zucker je Liter ist für Sturm nicht anwendbar. Nicht angereicherter Wein und nicht angereicherter Landwein dürfen einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15% vol. aufweisen. Landwein hat einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5% vol. aufzuweisen.
  4. (4)Absatz 4,Die Bezeichnungen „Qualitätswein“ oder „Landwein“ dürfen nicht für einen Verschnitt von Rot- und Weißwein verwendet werden. Bei einem Erzeugnis, für dessen Herstellung rote und weiße Trauben verwendet wurden, ist die Angabe der Farbe, der Sorte oder des Jahrganges unzulässig.
  5. (5)Absatz 5,Die zuständige Behörde zur Stellung eines Antrages auf den Schutz traditioneller Begriffe im Sinn von Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.Die zuständige Behörde zur Stellung eines Antrages auf den Schutz traditioneller Begriffe im Sinn von Artikel 29 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
  6. (6)Absatz 6,Bei der Angabe von Rieden gemäß 21 Abs. 1 Z 5 des Weingesetzes 2009 ist Folgendes zu beachten:Bei der Angabe von Rieden gemäß 21 Absatz eins, Ziffer 5, des Weingesetzes 2009 ist Folgendes zu beachten:
    1. 1.Ziffer einsDer Angabe einer Riedbezeichnung ist jeweils das Wort „Ried“ sowohl am Hauptetikett (Etikett, das zwingend sämtliche verpflichtenden Angaben enthält) als auch am Vorderetikett (Etikett, das nicht zwingend sämtliche verpflichtenden Angaben enthält) voranzustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Name einer Ried mehrmals auf einem Etikett angegeben wird. Zu verwenden ist das Wort „Ried“; nicht „Riede“ oder „Lage“.
    2. 2.Ziffer 2 Die Angabe „Ried“ muss leicht lesbar sein; einzuhalten ist die x-Höhe von 1,2mm gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011, S. 18, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/2283, ABl. Nr. L 327 vom 11.12.2015 S. 1. Die Angabe „Ried“ muss leicht lesbar sein; einzuhalten ist die x-Höhe von 1,2mm gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924 aus 2006, und (EG) Nr. 1925 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608 aus 2004, der Kommission, Amtsblatt Nummer L 304 vom 22.11.2011, Seite 18, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/2283, Amtsblatt Nummer L 327 vom 11.12.2015 Seite 1.
    3. 3.Ziffer 3Wenn die Ried am Hauptetikett in Verbindung mit der Gemeinde, des Gemeindeteils oder der ortsübergreifenden Weinbaugemeinde angegeben ist, so kann bei zusätzlicher Angabe der Ried am Vorderetikett dort die Angabe der Gemeinde, des Gemeindeteils oder der ortsübergreifenden Weinbaugemeinde entfallen.
    4. 4.Ziffer 4Die Gemeinde, der Gemeindeteil oder die ortsübergreifende Weinbaugemeinde in Verbindung mit der Bezeichnung der verordneten Ried ist entweder vor dem Wort „Ried“ und dem Riednamen oder nach dem Wort „Ried“ und dem Riednamen anzuführen. Erstreckt sich eine Ried über zwei Gemeinden, Gemeindeteile oder ortsübergreifende Weinbaugemeinden, so ist diejenige Gemeinde oder derjenige Gemeindeteil oder diejenige ortsübergreifende Weinbaugemeinde anzugeben, aus der der überwiegende Teil der Trauben stammt.
    5. 5.Ziffer 5Ab der Ernte des Jahrganges 2019 dürfen ausschließlich Namen von Rieden verwendet werden, die durch Verordnungen der entsprechenden Bezirkshauptmannschaften, Magistrate oder Bundesländer festgelegt wurden.
  7. (7)Absatz 7,Marken, die im Sinn von §21 Abs. 1 Z 5 des Weingesetzes 2009 durch Worte oder Wortteile den unzutreffenden Eindruck einer existierenden oder nicht existierenden Herkunftsangabe erwecken (Pseudoherkunftsbezeichnungen), dürfen lediglich verwendet werden, wenn sie nachweislich schon vor dem Jahr 2007 verwendet, und bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahres 2014/2015 (31. Juli 2015) zur Eintragung als Marke beim Patentamt angemeldet wurden, und am Etikett entsprechend als Marke (®) gekennzeichnet sind.Marken, die im Sinn von §21 Absatz eins, Ziffer 5, des Weingesetzes 2009 durch Worte oder Wortteile den unzutreffenden Eindruck einer existierenden oder nicht existierenden Herkunftsangabe erwecken (Pseudoherkunftsbezeichnungen), dürfen lediglich verwendet werden, wenn sie nachweislich schon vor dem Jahr 2007 verwendet, und bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahres 2014 aus 2015, (31. Juli 2015) zur Eintragung als Marke beim Patentamt angemeldet wurden, und am Etikett entsprechend als Marke (®) gekennzeichnet sind.
  8. (8)Absatz 8,Die Bezeichnung „Staubiger“ ist bei einem Wein zulässig, bei dem die Klärung noch nicht abgeschlossen ist. Hinweise wie „hefetrüb – bildet Bodensatz – vorsichtig aufschütteln“ sind zulässig. Dieses Erzeugnis darf nicht als Land- oder Qualitätswein, sondern lediglich als Wein mit oder ohne Angabe von Sorte und Jahrgang in Verkehr gesetzt werden.
  9. (9)Absatz 9,Bei Landwein sind eine Trübung und eine oxidative Note nicht als Weinfehler anzusehen; der Wein ist verkehrsfähig, wenn er die Zusatzbezeichnungen „Orangewein“ oder „orangewine“ trägt. Dies ist auch bei Wein mit Angabe von Rebsorten und Jahrgang und ohne nähere Herkunftsbezeichnung als Österreich sowie bei Wein ohne Angabe von Rebsorten und Jahrgang und ohne nähere Herkunftsbezeichnung als Österreich der Fall. Gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007; S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013, S. 1 biologisch wirtschaftende Betriebe dürfen bei diesem Weintypus die Zusatzbezeichnung „natural wine“ statt „Orangewein“ angeben. Bei diesen Weinen darf keine Anreicherung zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes, keine Süßung und kein Zusatz von Weinbehandlungsmitteln außer Bentonit und schwefliger Säure erfolgen; der zulässige Höchstgehalt an schwefliger Säure beträgt 70 mg/l inklusive der Analysetoleranz. Angaben wie „Naturwein“ sind bei sämtlichen Weinen nicht zulässig. Bei Schaumwein (nicht Sekt) und Perlwein sind eine Trübung und eine oxidative Note nicht als Weinfehler anzusehen, und sind der Schaumwein und Perlwein verkehrsfähig, wenn sie die Zusatzbezeichnung „pétillant naturel“ („pét nat“) tragen.Bei Landwein sind eine Trübung und eine oxidative Note nicht als Weinfehler anzusehen; der Wein ist verkehrsfähig, wenn er die Zusatzbezeichnungen „Orangewein“ oder „orangewine“ trägt. Dies ist auch bei Wein mit Angabe von Rebsorten und Jahrgang und ohne nähere Herkunftsbezeichnung als Österreich sowie bei Wein ohne Angabe von Rebsorten und Jahrgang und ohne nähere Herkunftsbezeichnung als Österreich der Fall. Gemäß Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, Amtsblatt Nummer L 189 vom 20.07.2007; Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 158 vom 10.06.2013, Seite 1 biologisch wirtschaftende Betriebe dürfen bei diesem Weintypus die Zusatzbezeichnung „natural wine“ statt „Orangewein“ angeben. Bei diesen Weinen darf keine Anreicherung zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes, keine Süßung und kein Zusatz von Weinbehandlungsmitteln außer Bentonit und schwefliger Säure erfolgen; der zulässige Höchstgehalt an schwefliger Säure beträgt 70 mg/l inklusive der Analysetoleranz. Angaben wie „Naturwein“ sind bei sämtlichen Weinen nicht zulässig. Bei Schaumwein (nicht Sekt) und Perlwein sind eine Trübung und eine oxidative Note nicht als Weinfehler anzusehen, und sind der Schaumwein und Perlwein verkehrsfähig, wenn sie die Zusatzbezeichnung „pétillant naturel“ („pét nat“) tragen.
  10. (10)Absatz 10,Angaben wie „histaminarm“ oder „histaminfrei“ sind bei Erzeugnissen des Weinbaus unzulässig.
  11. (11)Absatz 11,Die Angabe „für Veganer geeignet“ oder ein Hinweis auf die Zugehörigkeit zu einem einschlägigen Verein sind zulässig, wenn bei der Herstellung keinerlei tierische Produkte (Ei, Milch Kasein) verwendet worden sind Die Angabe „vegan“ in Zusammenhang mit der Verkehrsbezeichnung oder einer traditionellen Angabe (zB „junger Veganer“) ist unzulässig.
  12. (12)Absatz 12,Namen von Gemeinden oder Gemeindeteilen, die in der Steiermark bis 31. Dezember 2014 zulässig waren, dürfen weiterhin als derartige geographische Angaben am Etikett verwendet werden.
  13. (13)Absatz 13,Werden Trauben, die aus slowenischen Weingärten von Doppelbesitzern gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Kleinen Grenzverkehr, BGBl. Nr. 379 vom 30. Oktober 1968, stammen, in Österreich zu Wein verarbeitet, so darf auf diesem Wein ein Hinweis auf den historisch steirisch-slowenischen Doppelbesitz angebracht werden. Dieser Hinweis kann, auch in Form eines Logos, auf dem Etikett oder auf der Kapsel angebracht werden. Zur Berechtigung der Verwendung des Hinweises auf den historisch steirisch-slowenischen Doppelbesitz kann der Weinbauverein der historischen steirischen Doppelbesitzer gehört werden.Werden Trauben, die aus slowenischen Weingärten von Doppelbesitzern gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Kleinen Grenzverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 379 vom 30. Oktober 1968, stammen, in Österreich zu Wein verarbeitet, so darf auf diesem Wein ein Hinweis auf den historisch steirisch-slowenischen Doppelbesitz angebracht werden. Dieser Hinweis kann, auch in Form eines Logos, auf dem Etikett oder auf der Kapsel angebracht werden. Zur Berechtigung der Verwendung des Hinweises auf den historisch steirisch-slowenischen Doppelbesitz kann der Weinbauverein der historischen steirischen Doppelbesitzer gehört werden.
In Kraft seit 17.09.2024 bis 31.12.9999
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