Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Weinhaltige Getränke sind Erzeugnisse, die
1.Ziffer einsunter Verwendung von Weinbauerzeugnissen (Wein, Schaumwein, Perlwein, Likörwein) und allenfalls mit Zusatz von Kohlendioxid hergestellt wurden und
2.Ziffer 2einen Anteil an Weinbauerzeugnissen im Fertigerzeugnis von mindestens 50% aufweisen.
(2)Absatz 2,Weinhaltige Getränke und weinhaltige Cocktails dürfen unter dieser Verkehrsbezeichnung nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn bei der Herstellung
1.Ziffer einsals Ausgangserzeugnisse nur Weinbauerzeugnisse verwendet wurden,
2.Ziffer 2eine Gärung des weinhaltigen Getränks nicht stattgefunden hat,
3.Ziffer 3den Ausgangserzeugnissen nur Zucker, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, Traubensaft und konzentrierter Traubensaft sowie Wasser (Mineralwasser oder Trinkwasser), sofern es den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht und durch diesen Zusatz die Eigenschaften des Getränks nicht verändert werden, zugesetzt wurden und
4.Ziffer 4nur solche önologischen Verfahren und Behandlungen angewendet und Stoffe - ausgenommen Aromen - zugesetzt wurden, die im Sinne der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Herstellung von aromatisierten Getränken vorgesehen sind.
(3)Absatz 3,Die Verkehrsbezeichnung für weinhaltige Getränke lautet bei einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7% vol. „weinhaltiges Getränk“ und bei einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 7% vol. „weinhaltiger Cocktail“.
(4)Absatz 4,Anstelle der Verkehrsbezeichnungen für weinhaltige Getränke kann die Bezeichnung „G'spritzter“ („Gespritzter“, „Spritzer“) verwendet werden, wenn
1.Ziffer einsdas Getränk zu mindestens 50% aus Wein besteht,
2.Ziffer 2das Getränk darüber hinaus zu höchstens 50% aus kohlesäurehaltigem Trinkwasser (Sodawasser) oder (für den speziellen Verwendungszweck geeignetem) natürlichem Mineralwasser, die den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen, besteht,
3.Ziffer 3das Getränk allenfalls mit Zusatz von Kohlensäure hergestellt wurde und
(5)Absatz 5,Die Bezeichnung „...spritzer“ kann auch in Verbindung mit dem Namen einer Frucht als zusammengesetzter Ausdruck für aromatisierte Getränke verwendet werden.
(6)Absatz 6,Die Angabe „Spritz“ oder „Sprizz“ darf für aromatisierte Weinerzeugnisse gemäß Verordnung (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91, ABl. Nr. L 84 vom 20.3.2014 S 14, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/2117, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 262 verwendet werden.Die Angabe „Spritz“ oder „Sprizz“ darf für aromatisierte Weinerzeugnisse gemäß Verordnung (EU) Nr. 251 aus 2014, über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91, ABl. Nr. L 84 vom 20.3.2014 S 14, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/2117, Amtsblatt Nummer L 435 vom 6.12.2021 Seite 262 verwendet werden.
Im RIS seit 17.09.2024 Zuletzt aktualisiert am 17.09.2024 Gesetzesnummer 20007217 Dokumentnummer NOR40265234 European Legislation Identifier (ELI) https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2011/111/P3/NOR40265234 Navigation im Suchergebnis
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 WeinBVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 WeinBVO