§ 8 WeinBVO Angabe des Abfüllers mittels Code

Weinbezeichnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.2018 bis 31.12.9999

Die Angabe des AbfüllersAbfüllers,des Importeurs und Herstellers mittels Code kann im Sinn von Artikel 56 Abs. 5 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 durch die Angabe der Betriebsnummer des Abfüllers, den Verweis auf Österreich („A“) und die Postleitzahl seines Hauptsitzes in dieser Reihenfolge erfolgen. Die Angabe des AbfüllersAbfüllers,des Importeurs und Herstellers mittels Code kann im Sinn von Artikel 56 Absatz 5, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, durch die Angabe der Betriebsnummer des Abfüllers, den Verweis auf Österreich („A“) und die Postleitzahl seines Hauptsitzes in dieser Reihenfolge erfolgen.

Stand vor dem 23.07.2018

In Kraft vom 02.04.2011 bis 23.07.2018

Die Angabe des AbfüllersAbfüllers,des Importeurs und Herstellers mittels Code kann im Sinn von Artikel 56 Abs. 5 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 durch die Angabe der Betriebsnummer des Abfüllers, den Verweis auf Österreich („A“) und die Postleitzahl seines Hauptsitzes in dieser Reihenfolge erfolgen. Die Angabe des AbfüllersAbfüllers,des Importeurs und Herstellers mittels Code kann im Sinn von Artikel 56 Absatz 5, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, durch die Angabe der Betriebsnummer des Abfüllers, den Verweis auf Österreich („A“) und die Postleitzahl seines Hauptsitzes in dieser Reihenfolge erfolgen.

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