§ 2 ZollAnm-V 2024

Zollanmeldungs-Verordnung 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2024 bis 31.12.9999

Unbeschadet der Bestimmungen über die Abgabe von schriftlichen Anmeldungen hat die Abgabe der im § 1 genannten Anmeldungen und Mitteilungen sowie von Mitteilungen und Anträgen im Zusammenhang mit einer dieser Anmeldungen und Mitteilungen durch Nachrichtenübermittlung über Datenleitungen (Informatikverfahren) zu erfolgen. Unbeschadet der Bestimmungen über die Abgabe von schriftlichen Anmeldungen hat die Abgabe der im Paragraph eins, genannten Anmeldungen und Mitteilungen sowie von Mitteilungen und Anträgen im Zusammenhang mit einer dieser Anmeldungen und Mitteilungen durch Nachrichtenübermittlung über Datenleitungen (Informatikverfahren) zu erfolgen.

Die technischen Spezifikationen für die im vorstehenden Unterabsatz vorgesehene Nachrichtenübermittlung werden im Internet auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) zur Abfrage bereitgehalten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2024 bis 31.12.9999

Unbeschadet der Bestimmungen über die Abgabe von schriftlichen Anmeldungen hat die Abgabe der im § 1 genannten Anmeldungen und Mitteilungen sowie von Mitteilungen und Anträgen im Zusammenhang mit einer dieser Anmeldungen und Mitteilungen durch Nachrichtenübermittlung über Datenleitungen (Informatikverfahren) zu erfolgen. Unbeschadet der Bestimmungen über die Abgabe von schriftlichen Anmeldungen hat die Abgabe der im Paragraph eins, genannten Anmeldungen und Mitteilungen sowie von Mitteilungen und Anträgen im Zusammenhang mit einer dieser Anmeldungen und Mitteilungen durch Nachrichtenübermittlung über Datenleitungen (Informatikverfahren) zu erfolgen.

Die technischen Spezifikationen für die im vorstehenden Unterabsatz vorgesehene Nachrichtenübermittlung werden im Internet auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) zur Abfrage bereitgehalten.

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