§ 6 WeinBVO Herkunftsangaben, Sorten- und Jahrgangsbezeichnung

Weinbezeichnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen darf das Etikett einen Hinweis auf die österreichische Herkunft enthalten, wenn diese Erzeugnisse
    1. 1.Ziffer einsausschließlich aus Trauben stammen, die im Inland geerntet und zu Wein verarbeitet wurden, und
    2. 2.Ziffer 2im Inland hergestellt wurden.
  2. (2)Absatz 2,Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen darf das Etikett keine der folgenden Angaben enthalten:
    1. 1.Ziffer einskleinere geographische Einheit als die Herkunft Österreich (Weinbauregion, Weinbaugebiet, Großlage, Gemeinde(teil), Ried oder Weinbauflur);
    2. 2.Ziffer 2Jahrgangsbezeichnung;
    3. 3.Ziffer 3Sortenbezeichnung.
  3. (3)Absatz 3,Bei Schaumweinen, Qualitätsschaumweinen, Perlweinen, Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure und Likörweinen darf das Etikett keine kleinere geographische Einheit als die Herkunft Österreich (Weinbauregion, Weinbaugebiet, Großlage, Gemeinde(teil), Ried oder Weinbauflur) enthalten.
  4. (4)Absatz 4,Die Angabe der Herkunft im Sinn von Artikel 55 der Verordnung (EG) 607/2009 (Österreich) kann mit der Verkehrsbezeichnung verbunden werden. Zulässig sind Angaben wie „österreichischer Wein“, „österreichischer Landwein“, „österreichischer Qualitätswein“, „österreichischer Schaumwein“ oder „österreichischer Sekt“ (auch z. B. „Wein aus Österreich“). Beinhaltet die Verkehrsbezeichnung nicht die Wortbestandteile „Wein“ oder „Sekt“, so ist diese Verbindung nicht zulässig.Die Angabe der Herkunft im Sinn von Artikel 55 der Verordnung (EG) 607 aus 2009, (Österreich) kann mit der Verkehrsbezeichnung verbunden werden. Zulässig sind Angaben wie „österreichischer Wein“, „österreichischer Landwein“, „österreichischer Qualitätswein“, „österreichischer Schaumwein“ oder „österreichischer Sekt“ (auch z. B. „Wein aus Österreich“). Beinhaltet die Verkehrsbezeichnung nicht die Wortbestandteile „Wein“ oder „Sekt“, so ist diese Verbindung nicht zulässig.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen darf das Etikett einen Hinweis auf die österreichische Herkunft enthalten, wenn diese Erzeugnisse
    1. 1.Ziffer einsausschließlich aus Trauben stammen, die im Inland geerntet und zu Wein verarbeitet wurden, und
    2. 2.Ziffer 2im Inland hergestellt wurden.
  2. (2)Absatz 2,Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen darf das Etikett keine der folgenden Angaben enthalten:
    1. 1.Ziffer einskleinere geographische Einheit als die Herkunft Österreich (Weinbauregion, Weinbaugebiet, Großlage, Gemeinde(teil), Ried oder Weinbauflur);
    2. 2.Ziffer 2Jahrgangsbezeichnung;
    3. 3.Ziffer 3Sortenbezeichnung.
  3. (3)Absatz 3,Bei Schaumweinen, Qualitätsschaumweinen, Perlweinen, Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure und Likörweinen darf das Etikett keine kleinere geographische Einheit als die Herkunft Österreich (Weinbauregion, Weinbaugebiet, Großlage, Gemeinde(teil), Ried oder Weinbauflur) enthalten.
  4. (4)Absatz 4,Die Angabe der Herkunft im Sinn von Artikel 55 der Verordnung (EG) 607/2009 (Österreich) kann mit der Verkehrsbezeichnung verbunden werden. Zulässig sind Angaben wie „österreichischer Wein“, „österreichischer Landwein“, „österreichischer Qualitätswein“, „österreichischer Schaumwein“ oder „österreichischer Sekt“ (auch z. B. „Wein aus Österreich“). Beinhaltet die Verkehrsbezeichnung nicht die Wortbestandteile „Wein“ oder „Sekt“, so ist diese Verbindung nicht zulässig.Die Angabe der Herkunft im Sinn von Artikel 55 der Verordnung (EG) 607 aus 2009, (Österreich) kann mit der Verkehrsbezeichnung verbunden werden. Zulässig sind Angaben wie „österreichischer Wein“, „österreichischer Landwein“, „österreichischer Qualitätswein“, „österreichischer Schaumwein“ oder „österreichischer Sekt“ (auch z. B. „Wein aus Österreich“). Beinhaltet die Verkehrsbezeichnung nicht die Wortbestandteile „Wein“ oder „Sekt“, so ist diese Verbindung nicht zulässig.

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