§ 4 GVSV

Gasversorgungsstandardverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für die Erfüllung des Versorgungsstandards nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010, ABl. Nr. L 280 vom 28.10.2017 S. 1, sind jeweils bis 31. August Nachweise von Versorgern geschützter Kunden durch Vorlage folgender Verträge zu erbringen, soweit dies zur Erfüllung des Versorgungsstandards notwendig ist:Für die Erfüllung des Versorgungsstandards nach Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 280 vom 28.10.2017 Seite 1, sind jeweils bis 31. August Nachweise von Versorgern geschützter Kunden durch Vorlage folgender Verträge zu erbringen, soweit dies zur Erfüllung des Versorgungsstandards notwendig ist:
    1. 1.Ziffer einsFür die Fälle des Art. 6 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung (EU) 2017/1938:Für die Fälle des Artikel 6, Absatz eins, Litera a und b der Verordnung (EU) 2017/1938:
      1. a)Litera aSpeicherverträge am Primärmarkt, die mit Speicherunternehmen oder am Sekundärmarkt mit Speicherkunden abgeschlossen wurden, welche das maximale Arbeitsgasvolumen, die maximale Entnahmeleistung und die Vertragslaufzeit enthalten; und/oder
      2. b)Litera bBilaterale Lieferverträge, die mit einem konkreten Vertragspartner abgeschlossen wurden, welche die maximale Vertragsmengen, die maximale Vertragsleistung und die Vertragslaufzeit enthalten; und/oder
      3. c)Litera cOTC-Verträge, die mit einem konkreten Vertragspartner abgeschlossen wurden, welche die maximale Vertragsmengen, maximale Vertragsleistung und die Vertragslaufzeit enthalten; und/oder
      4. d)Litera dVerträge über Termingeschäfte an der Börse, welche die maximalen Vertragsmengen, die maximalen Vertragsleistung und die Vertragslaufzeit enthalten.
    2. 2.Ziffer 2Für den Fall gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2017/1938: ausschließlich Speicherverträge gemäß Z 1 lit. a, wobei hier jeweils die monatlichen Speicherstände nachzuweisen sind.Für den Fall gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2017/1938: ausschließlich Speicherverträge gemäß Ziffer eins, Litera a,, wobei hier jeweils die monatlichen Speicherstände nachzuweisen sind.
  2. (2)Absatz 2,Die vorgelegten Nachweise müssen die erforderlichen Mengen und Leistungen über den Erhebungszeitraum abdecken. Für den Nachweis des Fall gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2017/1938 haben Versorger von Fernwärmeanlagen den Monatsverbrauch geschützter Fernwärmekunden des Vorjahresmonats vorzuhalten.Die vorgelegten Nachweise müssen die erforderlichen Mengen und Leistungen über den Erhebungszeitraum abdecken. Für den Nachweis des Fall gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, haben Versorger von Fernwärmeanlagen den Monatsverbrauch geschützter Fernwärmekunden des Vorjahresmonats vorzuhalten.
  3. (3)Absatz 3,Im Falle von Verträgen mit Erfüllungsort im Ausland und bei Nutzung ausländischer Speicher sind die Transportverträge anzugeben, über welche die entsprechende Menge und Leistung nach Österreich transportiert wird.
  4. (4)Absatz 4,Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 und § 75 Abs. 3 ElWG können auch durch den jeweiligen Vorlieferanten erbracht werden.Nachweise gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 75, Absatz 3, ElWG können auch durch den jeweiligen Vorlieferanten erbracht werden.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 163/2026)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 2026,)

  5. (5)Absatz 5,Die Erfüllung der Verpflichtung zur Vorhaltung von Speichernutzungsverträgen gemäß § 121 Abs. 5a GWG 2011 bzw. § 70a ElWOG 2010 ist gegenüber der Regulierungsbehörde nachzuweisen. Für die Reduktion der jeweiligen Verpflichtung von 45 auf 30 Tage gemäß § 121 Abs. 5a GWG 2011 bzw. § 70a ElWOG 2010 sind der Regulierungsbehörde Nachweise vorzulegen.Die Erfüllung der Verpflichtung zur Vorhaltung von Speichernutzungsverträgen gemäß Paragraph 121, Absatz 5 a, GWG 2011 bzw. Paragraph 70 a, ElWOG 2010 ist gegenüber der Regulierungsbehörde nachzuweisen. Für die Reduktion der jeweiligen Verpflichtung von 45 auf 30 Tage gemäß Paragraph 121, Absatz 5 a, GWG 2011 bzw. Paragraph 70 a, ElWOG 2010 sind der Regulierungsbehörde Nachweise vorzulegen.
    1. 1.Ziffer einsFür Gasmengen, die im Marktgebiet Ost oder im vorgelagerten Marktgebiet THE beschafft wurden, sind Beschaffungsverträge für die gesamten vorzuhaltenden Gasspeichermengen vorzulegen sowie eine eidesstattliche Erklärung vom jeweiligen Versorger, dass wissentlich und vertraglich keine Gasmengen bezogen wurden, die ihren Ursprung gänzlich in Staaten haben, die von einer aufrechten Maßnahme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.7.2014, S. 1, in der Fassung L 59I vom 25.2.2023, S. 6, betroffen sind.Für Gasmengen, die im Marktgebiet Ost oder im vorgelagerten Marktgebiet THE beschafft wurden, sind Beschaffungsverträge für die gesamten vorzuhaltenden Gasspeichermengen vorzulegen sowie eine eidesstattliche Erklärung vom jeweiligen Versorger, dass wissentlich und vertraglich keine Gasmengen bezogen wurden, die ihren Ursprung gänzlich in Staaten haben, die von einer aufrechten Maßnahme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 229 vom 31.7.2014, Seite 1, in der Fassung L 59I vom 25.2.2023, S. 6, betroffen sind.
    2. 2.Ziffer 2Für Gasmengen, die in anderen als in Z 1 genannten Marktgebieten beschafft wurden, sind separate Nachweise zu erbringen. Diese sind als eidesstattliche Erklärung schriftlich und eindeutig nachvollziehbar vorzulegen. Sie sind für die Beschaffungsverträge der gesamten vorzuhaltenden Gasspeichermenge vorzulegen.Für Gasmengen, die in anderen als in Ziffer eins, genannten Marktgebieten beschafft wurden, sind separate Nachweise zu erbringen. Diese sind als eidesstattliche Erklärung schriftlich und eindeutig nachvollziehbar vorzulegen. Sie sind für die Beschaffungsverträge der gesamten vorzuhaltenden Gasspeichermenge vorzulegen.
    Der Nachweis kann auch durch den jeweiligen Vorlieferanten erbracht werden.

Stand vor dem 02.07.2026

In Kraft vom 03.10.2025 bis 02.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Für die Erfüllung des Versorgungsstandards nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010, ABl. Nr. L 280 vom 28.10.2017 S. 1, sind jeweils bis 31. August Nachweise von Versorgern geschützter Kunden durch Vorlage folgender Verträge zu erbringen, soweit dies zur Erfüllung des Versorgungsstandards notwendig ist:Für die Erfüllung des Versorgungsstandards nach Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 280 vom 28.10.2017 Seite 1, sind jeweils bis 31. August Nachweise von Versorgern geschützter Kunden durch Vorlage folgender Verträge zu erbringen, soweit dies zur Erfüllung des Versorgungsstandards notwendig ist:
    1. 1.Ziffer einsFür die Fälle des Art. 6 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung (EU) 2017/1938:Für die Fälle des Artikel 6, Absatz eins, Litera a und b der Verordnung (EU) 2017/1938:
      1. a)Litera aSpeicherverträge am Primärmarkt, die mit Speicherunternehmen oder am Sekundärmarkt mit Speicherkunden abgeschlossen wurden, welche das maximale Arbeitsgasvolumen, die maximale Entnahmeleistung und die Vertragslaufzeit enthalten; und/oder
      2. b)Litera bBilaterale Lieferverträge, die mit einem konkreten Vertragspartner abgeschlossen wurden, welche die maximale Vertragsmengen, die maximale Vertragsleistung und die Vertragslaufzeit enthalten; und/oder
      3. c)Litera cOTC-Verträge, die mit einem konkreten Vertragspartner abgeschlossen wurden, welche die maximale Vertragsmengen, maximale Vertragsleistung und die Vertragslaufzeit enthalten; und/oder
      4. d)Litera dVerträge über Termingeschäfte an der Börse, welche die maximalen Vertragsmengen, die maximalen Vertragsleistung und die Vertragslaufzeit enthalten.
    2. 2.Ziffer 2Für den Fall gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2017/1938: ausschließlich Speicherverträge gemäß Z 1 lit. a, wobei hier jeweils die monatlichen Speicherstände nachzuweisen sind.Für den Fall gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2017/1938: ausschließlich Speicherverträge gemäß Ziffer eins, Litera a,, wobei hier jeweils die monatlichen Speicherstände nachzuweisen sind.
  2. (2)Absatz 2,Die vorgelegten Nachweise müssen die erforderlichen Mengen und Leistungen über den Erhebungszeitraum abdecken. Für den Nachweis des Fall gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2017/1938 haben Versorger von Fernwärmeanlagen den Monatsverbrauch geschützter Fernwärmekunden des Vorjahresmonats vorzuhalten.Die vorgelegten Nachweise müssen die erforderlichen Mengen und Leistungen über den Erhebungszeitraum abdecken. Für den Nachweis des Fall gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, haben Versorger von Fernwärmeanlagen den Monatsverbrauch geschützter Fernwärmekunden des Vorjahresmonats vorzuhalten.
  3. (3)Absatz 3,Im Falle von Verträgen mit Erfüllungsort im Ausland und bei Nutzung ausländischer Speicher sind die Transportverträge anzugeben, über welche die entsprechende Menge und Leistung nach Österreich transportiert wird.
  4. (4)Absatz 4,Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 und § 75 Abs. 3 ElWG können auch durch den jeweiligen Vorlieferanten erbracht werden.Nachweise gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 75, Absatz 3, ElWG können auch durch den jeweiligen Vorlieferanten erbracht werden.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 163/2026)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 2026,)

  5. (5)Absatz 5,Die Erfüllung der Verpflichtung zur Vorhaltung von Speichernutzungsverträgen gemäß § 121 Abs. 5a GWG 2011 bzw. § 70a ElWOG 2010 ist gegenüber der Regulierungsbehörde nachzuweisen. Für die Reduktion der jeweiligen Verpflichtung von 45 auf 30 Tage gemäß § 121 Abs. 5a GWG 2011 bzw. § 70a ElWOG 2010 sind der Regulierungsbehörde Nachweise vorzulegen.Die Erfüllung der Verpflichtung zur Vorhaltung von Speichernutzungsverträgen gemäß Paragraph 121, Absatz 5 a, GWG 2011 bzw. Paragraph 70 a, ElWOG 2010 ist gegenüber der Regulierungsbehörde nachzuweisen. Für die Reduktion der jeweiligen Verpflichtung von 45 auf 30 Tage gemäß Paragraph 121, Absatz 5 a, GWG 2011 bzw. Paragraph 70 a, ElWOG 2010 sind der Regulierungsbehörde Nachweise vorzulegen.
    1. 1.Ziffer einsFür Gasmengen, die im Marktgebiet Ost oder im vorgelagerten Marktgebiet THE beschafft wurden, sind Beschaffungsverträge für die gesamten vorzuhaltenden Gasspeichermengen vorzulegen sowie eine eidesstattliche Erklärung vom jeweiligen Versorger, dass wissentlich und vertraglich keine Gasmengen bezogen wurden, die ihren Ursprung gänzlich in Staaten haben, die von einer aufrechten Maßnahme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.7.2014, S. 1, in der Fassung L 59I vom 25.2.2023, S. 6, betroffen sind.Für Gasmengen, die im Marktgebiet Ost oder im vorgelagerten Marktgebiet THE beschafft wurden, sind Beschaffungsverträge für die gesamten vorzuhaltenden Gasspeichermengen vorzulegen sowie eine eidesstattliche Erklärung vom jeweiligen Versorger, dass wissentlich und vertraglich keine Gasmengen bezogen wurden, die ihren Ursprung gänzlich in Staaten haben, die von einer aufrechten Maßnahme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 229 vom 31.7.2014, Seite 1, in der Fassung L 59I vom 25.2.2023, S. 6, betroffen sind.
    2. 2.Ziffer 2Für Gasmengen, die in anderen als in Z 1 genannten Marktgebieten beschafft wurden, sind separate Nachweise zu erbringen. Diese sind als eidesstattliche Erklärung schriftlich und eindeutig nachvollziehbar vorzulegen. Sie sind für die Beschaffungsverträge der gesamten vorzuhaltenden Gasspeichermenge vorzulegen.Für Gasmengen, die in anderen als in Ziffer eins, genannten Marktgebieten beschafft wurden, sind separate Nachweise zu erbringen. Diese sind als eidesstattliche Erklärung schriftlich und eindeutig nachvollziehbar vorzulegen. Sie sind für die Beschaffungsverträge der gesamten vorzuhaltenden Gasspeichermenge vorzulegen.
    Der Nachweis kann auch durch den jeweiligen Vorlieferanten erbracht werden.

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