§ 4 GVSV

GVSV - Gasversorgungsstandardverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Für die Erfüllung des Versorgungsstandards nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010, ABl. Nr. L 280 vom 28.10.2017 S. 1, sind jeweils bis 31. August Nachweise von Versorgern geschützter Kunden durch Vorlage folgender Verträge zu erbringen, soweit dies zur Erfüllung des Versorgungsstandards notwendig ist:Für die Erfüllung des Versorgungsstandards nach Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 280 vom 28.10.2017 Seite 1, sind jeweils bis 31. August Nachweise von Versorgern geschützter Kunden durch Vorlage folgender Verträge zu erbringen, soweit dies zur Erfüllung des Versorgungsstandards notwendig ist:
    1. 1.Ziffer einsFür die Fälle des Art. 6 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung (EU) 2017/1938:Für die Fälle des Artikel 6, Absatz eins, Litera a und b der Verordnung (EU) 2017/1938:
      1. a)Litera aSpeicherverträge am Primärmarkt, die mit Speicherunternehmen oder am Sekundärmarkt mit Speicherkunden abgeschlossen wurden, welche das maximale Arbeitsgasvolumen, die maximale Entnahmeleistung und die Vertragslaufzeit enthalten; und/oder
      2. b)Litera bBilaterale Lieferverträge, die mit einem konkreten Vertragspartner abgeschlossen wurden, welche die maximale Vertragsmengen, die maximale Vertragsleistung und die Vertragslaufzeit enthalten; und/oder
      3. c)Litera cOTC-Verträge, die mit einem konkreten Vertragspartner abgeschlossen wurden, welche die maximale Vertragsmengen, maximale Vertragsleistung und die Vertragslaufzeit enthalten; und/oder
      4. d)Litera dVerträge über Termingeschäfte an der Börse, welche die maximalen Vertragsmengen, die maximalen Vertragsleistung und die Vertragslaufzeit enthalten.
    2. 2.Ziffer 2Für den Fall gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2017/1938: ausschließlich Speicherverträge gemäß Z 1 lit. a, wobei hier jeweils die monatlichen Speicherstände nachzuweisen sind.Für den Fall gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2017/1938: ausschließlich Speicherverträge gemäß Ziffer eins, Litera a,, wobei hier jeweils die monatlichen Speicherstände nachzuweisen sind.
  2. (2)Absatz 2,Die vorgelegten Nachweise müssen die erforderlichen Mengen und Leistungen über den Erhebungszeitraum abdecken. Für den Nachweis des Fall gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2017/1938 haben Versorger von Fernwärmeanlagen den Monatsverbrauch geschützter Fernwärmekunden des Vorjahresmonats vorzuhalten.Die vorgelegten Nachweise müssen die erforderlichen Mengen und Leistungen über den Erhebungszeitraum abdecken. Für den Nachweis des Fall gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, haben Versorger von Fernwärmeanlagen den Monatsverbrauch geschützter Fernwärmekunden des Vorjahresmonats vorzuhalten.
  3. (3)Absatz 3,Im Falle von Verträgen mit Erfüllungsort im Ausland und bei Nutzung ausländischer Speicher sind die Transportverträge anzugeben, über welche die entsprechende Menge und Leistung nach Österreich transportiert wird.
  4. (4)Absatz 4,Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 und § 75 Abs. 3 ElWG können auch durch den jeweiligen Vorlieferanten erbracht werden.Nachweise gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 75, Absatz 3, ElWG können auch durch den jeweiligen Vorlieferanten erbracht werden.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 163/2026)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 2026,)

In Kraft seit 03.07.2026 bis 31.12.9999
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