§ 7 MTDG Diätologin / Diätologe

MTD-Gesetz 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
Berufsbild und Kompetenzbereich
  1. (1)Absatz eins,Der Beruf der Diätologin / des Diätologen umfasst die ernährungsmedizinische Behandlung und Beratung zur Erhaltung, Förderung, Verbesserung und Wiederherstellung des Gesundheitszustandes einschließlich Ernährungs- und Verpflegungsmanagement.
  2. (2)Absatz 2,Hiezu gehören
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen des diätologischen Prozesses insbesondere:
      1. a)Litera adas Assessment,
      2. b)Litera bdie fachspezifische Diagnose,
      3. c)Litera cdie Zielsetzung,
      4. d)Litera ddie Planung der Interventionen,
      5. e)Litera edie Durchführung der Interventionen und
      6. f)Litera fdie Evaluierung und Reflexion;
    2. 2.Ziffer 2die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich diätologische Befundung;
    3. 3.Ziffer 3die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten;
    (Anm.: Z 4 tritt mit 1.9.2025 in Kraft)Anmerkung, Ziffer 4, tritt mit 1.9.2025 in Kraft)
  3. (2)Absatz 2,Hiezu gehören
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen des diätologischen Prozesses insbesondere:
      1. a)Litera adas Assessment,
      2. b)Litera bdie fachspezifische Diagnose,
      3. c)Litera cdie Zielsetzung,
      4. d)Litera ddie Planung der Interventionen,
      5. e)Litera edie Durchführung der Interventionen und
      6. f)Litera fdie Evaluierung und Reflexion;
    2. 2.Ziffer 2die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich diätologische Befundung;
    3. 3.Ziffer 3die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten;
    4. 4.Ziffer 4die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Bereich nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 9.die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Bereich nach Maßgabe der Verordnung gemäß Paragraph 9,

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.08.2025
Berufsbild und Kompetenzbereich
  1. (1)Absatz eins,Der Beruf der Diätologin / des Diätologen umfasst die ernährungsmedizinische Behandlung und Beratung zur Erhaltung, Förderung, Verbesserung und Wiederherstellung des Gesundheitszustandes einschließlich Ernährungs- und Verpflegungsmanagement.
  2. (2)Absatz 2,Hiezu gehören
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen des diätologischen Prozesses insbesondere:
      1. a)Litera adas Assessment,
      2. b)Litera bdie fachspezifische Diagnose,
      3. c)Litera cdie Zielsetzung,
      4. d)Litera ddie Planung der Interventionen,
      5. e)Litera edie Durchführung der Interventionen und
      6. f)Litera fdie Evaluierung und Reflexion;
    2. 2.Ziffer 2die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich diätologische Befundung;
    3. 3.Ziffer 3die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten;
    (Anm.: Z 4 tritt mit 1.9.2025 in Kraft)Anmerkung, Ziffer 4, tritt mit 1.9.2025 in Kraft)
  3. (2)Absatz 2,Hiezu gehören
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen des diätologischen Prozesses insbesondere:
      1. a)Litera adas Assessment,
      2. b)Litera bdie fachspezifische Diagnose,
      3. c)Litera cdie Zielsetzung,
      4. d)Litera ddie Planung der Interventionen,
      5. e)Litera edie Durchführung der Interventionen und
      6. f)Litera fdie Evaluierung und Reflexion;
    2. 2.Ziffer 2die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich diätologische Befundung;
    3. 3.Ziffer 3die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten;
    4. 4.Ziffer 4die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Bereich nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 9.die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Bereich nach Maßgabe der Verordnung gemäß Paragraph 9,

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