§ 7 MTDG Diätologin / Diätologe

MTDG - MTD-Gesetz 2024

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Berufsbild und Kompetenzbereich
  1. (1)Absatz eins,Der Beruf der Diätologin / des Diätologen umfasst die ernährungsmedizinische Behandlung und Beratung zur Erhaltung, Förderung, Verbesserung und Wiederherstellung des Gesundheitszustandes einschließlich Ernährungs- und Verpflegungsmanagement.
  2. (2)Absatz 2,Hiezu gehören
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen des diätologischen Prozesses insbesondere:
      1. a)Litera adas Assessment,
      2. b)Litera bdie fachspezifische Diagnose,
      3. c)Litera cdie Zielsetzung,
      4. d)Litera ddie Planung der Interventionen,
      5. e)Litera edie Durchführung der Interventionen und
      6. f)Litera fdie Evaluierung und Reflexion;
    2. 2.Ziffer 2die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich diätologische Befundung;
    3. 3.Ziffer 3die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten;
    4. 4.Ziffer 4die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Bereich nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 9.die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Bereich nach Maßgabe der Verordnung gemäß Paragraph 9,
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 MTDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 MTDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 MTDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 MTDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 MTDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 MTDG
§ 8 MTDG