Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Berufsbild und Kompetenzbereich
(1)Absatz eins,Der Beruf der Diätologin / des Diätologen umfasst die ernährungsmedizinische Behandlung und Beratung zur Erhaltung, Förderung, Verbesserung und Wiederherstellung des Gesundheitszustandes einschließlich Ernährungs- und Verpflegungsmanagement.
(2)Absatz 2,Hiezu gehören
1.Ziffer einsim Rahmen des diätologischen Prozesses insbesondere:
a)Litera adas Assessment,
b)Litera bdie fachspezifische Diagnose,
c)Litera cdie Zielsetzung,
d)Litera ddie Planung der Interventionen,
e)Litera edie Durchführung der Interventionen und
f)Litera fdie Evaluierung und Reflexion;
2.Ziffer 2die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich diätologische Befundung;
3.Ziffer 3die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten;
4.Ziffer 4die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Bereich nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 9.die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Bereich nach Maßgabe der Verordnung gemäß Paragraph 9,
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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