Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Berufsbild und Kompetenzbereich
(1)Absatz eins,Der Beruf der Biomedizinischen Analytikerin / des Biomedizinischen Analytikers umfasst die Ausübung aller Methoden der Labor- und Funktionsdiagnostik, die im Rahmen von medizinischen Untersuchungen und Behandlungen erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Hiezu gehören
1.Ziffer einsim Rahmen des biomedizinisch-analytischen und / oder funktionsdiagnostischen Prozesses insbesondere:
a)Litera adie biomedizinische Präanalytik und funktionsdiagnostische Anamnese,
b)Litera bdie Festlegung von Zielen und Interventionen sowie die Planung und Vorbereitung von Untersuchungen,
c)Litera cdie Durchführung der Laboratoriumsuntersuchungen und Funktionsprüfungen (Analytik) sowie die Planung von weiterführenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen,
d)Litera ddie biomedizinisch-analytische und funktionsdiagnostische Befundung sowie
e)Litera edie Durchführung der Postanalytik und Evaluierung des Prozesses;
2.Ziffer 2die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich biomedizinisch-analytische Befundung;
3.Ziffer 3die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten im Bereich des funktionsdiagnostischen Prozesses;
4.Ziffer 4die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Bereich des funktionsdiagnostischen Prozesses nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 6.die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Bereich des funktionsdiagnostischen Prozesses nach Maßgabe der Verordnung gemäß Paragraph 6,
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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