Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Berufsbild und Kompetenzbereich
(1)Absatz eins,Der Beruf der Ergotherapeutin / des Ergotherapeuten umfasst ergotherapeutische Maßnahmen zur Entwicklung, Erhaltung, Förderung, Verbesserung oder Wiedererlangung der individuellen Handlungsfähigkeit.
(2)Absatz 2,Hiezu gehören
1.Ziffer einsim Rahmen des ergotherapeutischen Prozesses insbesondere:
a)Litera adie Anamnese in Bezug auf die Handlungsfähigkeit und Handlungsmöglichkeiten (Ressourcen und Einschränkungen),
b)Litera bdie fachspezifische Diagnostik und Diagnosestellung einschließlich relevanter Befundungsverfahren,
c)Litera cdie Festlegung von handlungs- und partizipationsorientierten, patientinnen- / patienten- bzw. klientinnen- / klientenzentrierten Zielen,
d)Litera ddie patientinnen- / patienten- bzw. klientinnen- / klientenzentrierte Planung des Prozesses,
e)Litera edie Durchführung der Interventionen, insbesondere mit handwerklichen und gestalterischen Tätigkeiten,
f)Litera fdie Evaluierung und Reflexion;
2.Ziffer 2die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich ergotherapeutische Befundung;
3.Ziffer 3die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten;
4.Ziffer 4die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 12;die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten nach Maßgabe der Verordnung gemäß Paragraph 12,;
5.Ziffer 5im Rahmen des ergotherapeutischen Prozesses zwecks Erreichung der darin festgelegten Ziele die Entwicklung, Mitentwicklung, Herstellung und Adaptierung von Hilfsmitteln, einschließlich Schienen, Heilbehelfen und Medizinprodukten bzw. assistierenden Technologien für jene Personen, die von dem/der Berufsangehörigen behandelt werden.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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