Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Berufsbild und Kompetenzbereich
(1)Absatz eins,Der Beruf der Physiotherapeutin / des Physiotherapeuten umfasst die Ausübung aller physiotherapeutischen Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung funktioneller Zusammenhänge auf den Gebieten der Therapie, Rehabilitation und Prophylaxe, einschließlich Gesundheitserziehung.
(2)Absatz 2,Hiezu gehören
1.Ziffer einsim Rahmen des physiotherapeutischen Prozesses insbesondere:
c)Litera cdie Festlegung von Zielen sowie Planung von Interventionen und Wiederbefundungsparametern,
d)Litera ddie Durchführung der Interventionen und
e)Litera edie Evaluierung und Reflexion;
2.Ziffer 2die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich physiotherapeutische Befundung;
3.Ziffer 3die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten;
4.Ziffer 4die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 21;die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten nach Maßgabe der Verordnung gemäß Paragraph 21,;
5.Ziffer 5im Rahmen des physiotherapeutischen Prozesses zwecks Erreichung der darin festgelegten Ziele die Mitentwicklung und Anpassung von Hilfsmitteln für jene Personen, die von dem/der Berufsangehörigen behandelt werden.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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