§ 29 MTDG Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht

MTDG - MTD-Gesetz 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Personen, die einen Anpassungslehrgang gemäß § 45 absolvieren, sind nur zur unselbständigen Berufsausübung unter Anleitung und Aufsicht einer / eines qualifizierten Berufsangehörigen in Österreich befugt.Personen, die einen Anpassungslehrgang gemäß Paragraph 45, absolvieren, sind nur zur unselbständigen Berufsausübung unter Anleitung und Aufsicht einer / eines qualifizierten Berufsangehörigen in Österreich befugt.
  2. (2)Absatz 2,Studierende in Ausbildung zu einem MTD-Beruf sind nur zur unselbständigen Durchführung der entsprechenden fachlich-methodischen Kompetenzen ihres Berufsbildes unter Anleitung und Aufsicht einer fachkompetenten Person berechtigt.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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