Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Angehörige der MTD-Berufe haben den betroffenen Patientinnen / Patienten oder Klientinnen / Klienten oder den zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen.
(2)Absatz 2,Angehörige der MTD-Beruf haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patientinnen / Patienten oder Klientinnen / Klienten behandeln oder pflegen, die für die Behandlung oder Pflege erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu erteilen.Angehörige der MTD-Beruf haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patientinnen / Patienten oder Klientinnen / Klienten behandeln oder pflegen, die für die Behandlung oder Pflege erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Absatz eins, zu erteilen.
(3)Absatz 3,Angehörige der MTD-Berufe haben Informationen über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung bereitzustellen und auf Nachfrage Auskunft darüber zu erteilen.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 35 MTDG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 MTDG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 35 MTDG