Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Für Angehörige der MTD-Berufe können zur Höherqualifizierung innerhalb der Berufsbilder und der Kompetenzbereiche
1.Ziffer einsSpezialisierungen für berufsspezifische Fachbereiche und
2.Ziffer 2Spezialisierungen für Lehre und Management
im Mindestumfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkte angeboten werden.
(2)Absatz 2,Die / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister kann durch Verordnung für Spezialisierungen gemäß Abs. 1 insbesondereDie / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister kann durch Verordnung für Spezialisierungen gemäß Absatz eins, insbesondere
1.Ziffer einsdie Anforderungen an die Lehr- oder Studiengangsleitung,
2.Ziffer 2die Mindestanforderungen an die Ausbildung einschließlich Qualifikationsprofil,
3.Ziffer 3die Anforderungen an die Curriculumsentwicklung,
4.Ziffer 4die Zugangsvoraussetzungen und
5.Ziffer 5Maßnahmen zur Sicherstellung einer qualitätsgesicherten Ausbildung
festlegen.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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