§ 34 MTDG Dokumentation

MTDG - MTD-Gesetz 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Angehörige der MTD-Berufe haben bei Ausübung ihres Berufs die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu dokumentieren.
  2. (2)Absatz 2,Auf Verlangen ist
    1. 1.Ziffer einsden betroffenen Patientinnen / Patienten oder Klientinnen / Klienten,
    2. 2.Ziffer 2den zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen oder
    3. 3.Ziffer 3Personen, die von den betroffenen Patientinnen / Patienten oder Klientinnen / Klienten bevollmächtigt wurden,
    Einsicht in die Dokumentation zu gewähren. Eine erste Kopie der Dokumentation hat unentgeltlich zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Bei freiberuflicher Berufsausübung sowie nach deren Beendigung sind die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren. Nach Ende der Aufbewahrungspflicht ist die Dokumentation unwiederbringlich zu vernichten. Sofern Patientinnen / Patienten oder Klientinnen / Klienten durch eine andere zur freiberuflichen Ausübung eines entsprechenden MTD-Berufs berechtigte Person weiterbetreut werden, kann die Dokumentation mit Zustimmung der Patientinnen / Patienten oder Klientinnen / Klienten oder der zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen durch diese weitergeführt werden.
  4. (4)Absatz 4,Im Falle des Todes einer / eines freiberuflich tätigen Angehörigen der MTD-Berufe ist die Erbin / der Erbe oder sonstige Rechtsnachfolger unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, die Dokumentation unwiederbringlich zu vernichten.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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