§ 26 MTDG Kompetenz bei Notfällen

MTDG - MTD-Gesetz 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Angehörigen der MTD-Berufe verfügen über die Kompetenz bei Notfällen. Diese umfasst:
    1. 1.Ziffer einsdas Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen sowie
    2. 2.Ziffer 2die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit eine Ärztin / ein Arzt nicht zur Verfügung steht; die unverzügliche Verständigung einer Ärztin / eines Arztes ist zu veranlassen.
  2. (2)Absatz 2,Lebensrettende Sofortmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 umfassen insbesondereLebensrettende Sofortmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfassen insbesondere
    1. 1.Ziffer einsHerzdruckmassagen und Beatmung,
    2. 2.Ziffer 2Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
    3. 3.Ziffer 3Verabreichung von Sauerstoff.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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