§ 17 MTDG Eigenverantwortung und Zusammenarbeit

MTDG - MTD-Gesetz 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Orthoptistinnen / Orthoptisten werden vorbehaltlich Abs. 2 sowie § 18 nach ärztlicher Anordnung eigenverantwortlich tätig.Orthoptistinnen / Orthoptisten werden vorbehaltlich Absatz 2, sowie Paragraph 18, nach ärztlicher Anordnung eigenverantwortlich tätig.
  2. (2)Absatz 2,Im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention in intra- und extramuralen Settings werden Orthoptistinnen / Orthoptisten ohne Anordnung im Rahmen ihres Berufsbilds und Kompetenzbereichs eigenverantwortlich tätig.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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