Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Berufsbild und Kompetenzbereich
(1)Absatz eins,Der Beruf der Logopädin / des Logopäden umfasst logopädische und audiometrische Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Verbesserung und Wiedererlangung der Nahrungsaufnahme, des Schluckens und der individuellen Kommunikationsfähigkeit.
(2)Absatz 2,Hiezu gehören
1.Ziffer einsim Rahmen des logopädischen Prozesses insbesondere:
a)Litera adie Anamnese und Analyse,
b)Litera bdie Befundungsverfahren einschließlich der Diagnostik,
c)Litera cdie Festlegung von Zielen,
d)Litera ddie Planung von Interventionen,
e)Litera edie Durchführung der Interventionen und
f)Litera fdie Evaluierung und Reflexion;
2.Ziffer 2die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich logopädische Befundung;
3.Ziffer 3die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten;
4.Ziffer 4die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 15.die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten nach Maßgabe der Verordnung gemäß Paragraph 15,
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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