§ 13 MTDG Logopädin / Logopäde

MTD-Gesetz 2024

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
Berufsbild und Kompetenzbereich
  1. (1)Absatz eins,Der Beruf der Logopädin / des Logopäden umfasst logopädische und audiometrische Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Verbesserung und Wiedererlangung der Nahrungsaufnahme, des Schluckens und der individuellen Kommunikationsfähigkeit.
  2. (2)Absatz 2,Hiezu gehören
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen des logopädischen Prozesses insbesondere:
      1. a)Litera adie Anamnese und Analyse,
      2. b)Litera bdie Befundungsverfahren einschließlich der Diagnostik,
      3. c)Litera cdie Festlegung von Zielen,
      4. d)Litera ddie Planung von Interventionen,
      5. e)Litera edie Durchführung der Interventionen und
      6. f)Litera fdie Evaluierung und Reflexion;
    2. 2.Ziffer 2die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich logopädische Befundung;
    3. 3.Ziffer 3die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten;
    (Anm.: Z 4 tritt mit 1.9.2025 in Kraft)Anmerkung, Ziffer 4, tritt mit 1.9.2025 in Kraft)
  3. (2)Absatz 2,Hiezu gehören
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen des logopädischen Prozesses insbesondere:
      1. a)Litera adie Anamnese und Analyse,
      2. b)Litera bdie Befundungsverfahren einschließlich der Diagnostik,
      3. c)Litera cdie Festlegung von Zielen,
      4. d)Litera ddie Planung von Interventionen,
      5. e)Litera edie Durchführung der Interventionen und
      6. f)Litera fdie Evaluierung und Reflexion;
    2. 2.Ziffer 2die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich logopädische Befundung;
    3. 3.Ziffer 3die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten;
    4. 4.Ziffer 4die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 15.die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten nach Maßgabe der Verordnung gemäß Paragraph 15,

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.08.2025
Berufsbild und Kompetenzbereich
  1. (1)Absatz eins,Der Beruf der Logopädin / des Logopäden umfasst logopädische und audiometrische Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Verbesserung und Wiedererlangung der Nahrungsaufnahme, des Schluckens und der individuellen Kommunikationsfähigkeit.
  2. (2)Absatz 2,Hiezu gehören
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen des logopädischen Prozesses insbesondere:
      1. a)Litera adie Anamnese und Analyse,
      2. b)Litera bdie Befundungsverfahren einschließlich der Diagnostik,
      3. c)Litera cdie Festlegung von Zielen,
      4. d)Litera ddie Planung von Interventionen,
      5. e)Litera edie Durchführung der Interventionen und
      6. f)Litera fdie Evaluierung und Reflexion;
    2. 2.Ziffer 2die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich logopädische Befundung;
    3. 3.Ziffer 3die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten;
    (Anm.: Z 4 tritt mit 1.9.2025 in Kraft)Anmerkung, Ziffer 4, tritt mit 1.9.2025 in Kraft)
  3. (2)Absatz 2,Hiezu gehören
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen des logopädischen Prozesses insbesondere:
      1. a)Litera adie Anamnese und Analyse,
      2. b)Litera bdie Befundungsverfahren einschließlich der Diagnostik,
      3. c)Litera cdie Festlegung von Zielen,
      4. d)Litera ddie Planung von Interventionen,
      5. e)Litera edie Durchführung der Interventionen und
      6. f)Litera fdie Evaluierung und Reflexion;
    2. 2.Ziffer 2die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich logopädische Befundung;
    3. 3.Ziffer 3die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten;
    4. 4.Ziffer 4die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 15.die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten nach Maßgabe der Verordnung gemäß Paragraph 15,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten