Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Berufsbild und Kompetenzbereich
(1)Absatz eins,Der Beruf der Orthoptistin / des Orthoptisten umfasst die Untersuchung, Befunderhebung, Behandlung und Vermeidung von funktionellen Erkrankungen der Augen und des visuellen Systems, sowie von Bewegungs- und Koordinationsstörungen der Augen.
(2)Absatz 2,Hiezu gehören
1.Ziffer einsim Rahmen des orthoptischen Prozesses insbesondere:
a)Litera adie Anamnese und Analytik / Analyse,
b)Litera bfachspezifische Befundungs- und Diagnostikverfahren / Ableiten der Diagnose,
c)Litera cdie Festlegung von Zielen und Interventionen sowie die Planung von therapeutischen und weiterführenden Maßnahmen,
d)Litera ddie Durchführung der Interventionen und
e)Litera edie Evaluierung;
2.Ziffer 2die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich orthoptische Befundung;
3.Ziffer 3die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten;
4.Ziffer 4die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 18.die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten nach Maßgabe der Verordnung gemäß Paragraph 18,
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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