§ 16 MTDG Orthoptistin / Orthoptist

MTDG - MTD-Gesetz 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Berufsbild und Kompetenzbereich
  1. (1)Absatz eins,Der Beruf der Orthoptistin / des Orthoptisten umfasst die Untersuchung, Befunderhebung, Behandlung und Vermeidung von funktionellen Erkrankungen der Augen und des visuellen Systems, sowie von Bewegungs- und Koordinationsstörungen der Augen.
  2. (2)Absatz 2,Hiezu gehören
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen des orthoptischen Prozesses insbesondere:
      1. a)Litera adie Anamnese und Analytik / Analyse,
      2. b)Litera bfachspezifische Befundungs- und Diagnostikverfahren / Ableiten der Diagnose,
      3. c)Litera cdie Festlegung von Zielen und Interventionen sowie die Planung von therapeutischen und weiterführenden Maßnahmen,
      4. d)Litera ddie Durchführung der Interventionen und
      5. e)Litera edie Evaluierung;
    2. 2.Ziffer 2die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich orthoptische Befundung;
    3. 3.Ziffer 3die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten;
    4. 4.Ziffer 4die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 18.die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten nach Maßgabe der Verordnung gemäß Paragraph 18,
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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