§ 16 MTDG Orthoptistin / Orthoptist

MTD-Gesetz 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
Berufsbild und Kompetenzbereich
  1. (1)Absatz eins,Der Beruf der Orthoptistin / des Orthoptisten umfasst die Untersuchung, Befunderhebung, Behandlung und Vermeidung von funktionellen Erkrankungen der Augen und des visuellen Systems, sowie von Bewegungs- und Koordinationsstörungen der Augen.
  2. (2)Absatz 2,Hiezu gehören
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen des orthoptischen Prozesses insbesondere:
      1. a)Litera adie Anamnese und Analytik / Analyse,
      2. b)Litera bfachspezifische Befundungs- und Diagnostikverfahren / Ableiten der Diagnose,
      3. c)Litera cdie Festlegung von Zielen und Interventionen sowie die Planung von therapeutischen und weiterführenden Maßnahmen,
      4. d)Litera ddie Durchführung der Interventionen und
      5. e)Litera edie Evaluierung;
    2. 2.Ziffer 2die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich orthoptische Befundung;
    3. 3.Ziffer 3die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten;
    (Anm.: Z 4 tritt mit 1.9.2025 in Kraft)Anmerkung, Ziffer 4, tritt mit 1.9.2025 in Kraft)
  3. (2)Absatz 2,Hiezu gehören
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen des orthoptischen Prozesses insbesondere:
      1. a)Litera adie Anamnese und Analytik / Analyse,
      2. b)Litera bfachspezifische Befundungs- und Diagnostikverfahren / Ableiten der Diagnose,
      3. c)Litera cdie Festlegung von Zielen und Interventionen sowie die Planung von therapeutischen und weiterführenden Maßnahmen,
      4. d)Litera ddie Durchführung der Interventionen und
      5. e)Litera edie Evaluierung;
    2. 2.Ziffer 2die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich orthoptische Befundung;
    3. 3.Ziffer 3die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten;
    4. 4.Ziffer 4die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 18.die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten nach Maßgabe der Verordnung gemäß Paragraph 18,

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.08.2025
Berufsbild und Kompetenzbereich
  1. (1)Absatz eins,Der Beruf der Orthoptistin / des Orthoptisten umfasst die Untersuchung, Befunderhebung, Behandlung und Vermeidung von funktionellen Erkrankungen der Augen und des visuellen Systems, sowie von Bewegungs- und Koordinationsstörungen der Augen.
  2. (2)Absatz 2,Hiezu gehören
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen des orthoptischen Prozesses insbesondere:
      1. a)Litera adie Anamnese und Analytik / Analyse,
      2. b)Litera bfachspezifische Befundungs- und Diagnostikverfahren / Ableiten der Diagnose,
      3. c)Litera cdie Festlegung von Zielen und Interventionen sowie die Planung von therapeutischen und weiterführenden Maßnahmen,
      4. d)Litera ddie Durchführung der Interventionen und
      5. e)Litera edie Evaluierung;
    2. 2.Ziffer 2die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich orthoptische Befundung;
    3. 3.Ziffer 3die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten;
    (Anm.: Z 4 tritt mit 1.9.2025 in Kraft)Anmerkung, Ziffer 4, tritt mit 1.9.2025 in Kraft)
  3. (2)Absatz 2,Hiezu gehören
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen des orthoptischen Prozesses insbesondere:
      1. a)Litera adie Anamnese und Analytik / Analyse,
      2. b)Litera bfachspezifische Befundungs- und Diagnostikverfahren / Ableiten der Diagnose,
      3. c)Litera cdie Festlegung von Zielen und Interventionen sowie die Planung von therapeutischen und weiterführenden Maßnahmen,
      4. d)Litera ddie Durchführung der Interventionen und
      5. e)Litera edie Evaluierung;
    2. 2.Ziffer 2die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich orthoptische Befundung;
    3. 3.Ziffer 3die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten;
    4. 4.Ziffer 4die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 18.die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten nach Maßgabe der Verordnung gemäß Paragraph 18,

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