Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Ergotherapeutinnen / Ergotherapeuten werden vorbehaltlich Abs. 2 sowie § 12 nach ärztlicher Anordnung eigenverantwortlich tätig.Ergotherapeutinnen / Ergotherapeuten werden vorbehaltlich Absatz 2, sowie Paragraph 12, nach ärztlicher Anordnung eigenverantwortlich tätig.
(2)Absatz 2,Im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention in intra- und extramuralen Settings werden Ergotherapeutinnen / Ergotherapeuten ohne Anordnung im Rahmen ihres Berufsbilds und Kompetenzbereichs eigenverantwortlich tätig.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 11 MTDG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 MTDG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11 MTDG