(2)Absatz 2,Die Angehörigen der MTD-Berufe führen medizinisch-therapeutisch-diagnostische Maßnahmen unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen durch. Dies erfolgt auf Basis des jeweiligen berufsspezifischen Prozesses in Diagnostik und Therapie im kurativen, habilitativen, rehabilitativen und palliativen Bereich, in der Gesundheitsförderung und Prävention, in intra- und extramuralen Settings sowie in Forschung, Entwicklung und Lehre.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 MTDG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 MTDG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 MTDG