Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufs berechtigt sind, haben in Ausübung ihres Berufs die entsprechende Berufsbezeichnung gemäß § 1 Abs. 1 zu führen.Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufs berechtigt sind, haben in Ausübung ihres Berufs die entsprechende Berufsbezeichnung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zu führen.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 gilt für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang die Berufsbezeichnung gemäß § 49 Abs. 3.Abweichend von Absatz eins, gilt für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 49, Absatz 3,
(3)Absatz 3,Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, deren Qualifikationsnachweise in einem MTD-Beruf gemäß § 44 anerkannt wurden, sind berechtigt, ihre im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat gültige rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen, sofern dieseStaatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, deren Qualifikationsnachweise in einem MTD-Beruf gemäß Paragraph 44, anerkannt wurden, sind berechtigt, ihre im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat gültige rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen, sofern diese
1.Ziffer einsnicht mit einer Berufsbezeichnung gemäß § 1 Abs. 1 ident sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, undnicht mit einer Berufsbezeichnung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ident sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und
2.Ziffer 2neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die / der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
(4)Absatz 4,Personen, die eine Sonderausbildung für Spezialaufgaben gemäß § 32 Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder eine Spezialisierung gemäß § 43 absolviert haben, dürfen neben der Berufsbezeichnung gemäß § 1 Abs. 1 eine Zusatzbezeichnung, die auf die absolvierte Sonderausbildung oder Spezialisierung hinweist, führen.Personen, die eine Sonderausbildung für Spezialaufgaben gemäß Paragraph 32, Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, oder eine Spezialisierung gemäß Paragraph 43, absolviert haben, dürfen neben der Berufsbezeichnung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, eine Zusatzbezeichnung, die auf die absolvierte Sonderausbildung oder Spezialisierung hinweist, führen.
(5)Absatz 5,Die Führung
1.Ziffer einseiner Berufsbezeichnung gemäß § 1 Abs. 1 durch hiezu nicht berechtigte Personen odereiner Berufsbezeichnung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
2.Ziffer 2anderer verwechselbarer Berufsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
3.Ziffer 3anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen
ist verboten.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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