Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Physiotherapeutinnen / Physiotherapeuten werden vorbehaltlich Abs. 2 sowie § 21 nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung eigenverantwortlich tätig.Physiotherapeutinnen / Physiotherapeuten werden vorbehaltlich Absatz 2, sowie Paragraph 21, nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung eigenverantwortlich tätig.
(2)Absatz 2,Im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention in intra- und extramuralen Settings werden Physiotherapeutinnen / Physiotherapeuten ohne Anordnung im Rahmen ihres Berufsbilds und Kompetenzbereichs eigenverantwortlich tätig.
(3)Absatz 3,Physiotherapeutinnen / Physiotherapeuten sind nach Maßgabe des § 5 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), BGBl. I Nr. 169/2002, befugt, die Aufsicht über medizinische Masseurinnen / Masseure auszuüben.Physiotherapeutinnen / Physiotherapeuten sind nach Maßgabe des Paragraph 5, Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, befugt, die Aufsicht über medizinische Masseurinnen / Masseure auszuüben.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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