Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Berufsberechtigung
(1)Absatz eins,Zur Ausübung eines in diesem Bundesgesetz geregelten MTD-Berufs ist berechtigt, wer
1.Ziffer einshandlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung ist,
2.Ziffer 2die für die Erfüllung der Berufspflichten notwendige gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzt,
3.Ziffer 3über einen Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 3 verfügt,über einen Qualifikationsnachweis gemäß Absatz 3, verfügt,
4.Ziffer 4über die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügt und
5.Ziffer 5in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG), BGBl. I Nr. 87/2016, eingetragen ist.in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016,, eingetragen ist.
(2)Absatz 2,Nicht vertrauenswürdig ist, wer insbesondere
1.Ziffer einswegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und
2.Ziffer 2wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des MTD-Berufs zu befürchten ist.
(3)Absatz 3,Qualifikationsnachweise für die MTD-Berufe sind:
1.Ziffer einseine Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Fachhochschulgesetz (FHG), BGBl. Nr. 340/1993, für den entsprechenden MTD-Beruf, der die entsprechende Berufsbezeichnung (§ 1 Abs. 1) zu enthalten hat, odereine Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Fachhochschulgesetz (FHG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, für den entsprechenden MTD-Beruf, der die entsprechende Berufsbezeichnung (Paragraph eins, Absatz eins,) zu enthalten hat, oder
2.Ziffer 2ein Diplom über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Akademie für den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst gemäß MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, oderein Diplom über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Akademie für den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst gemäß MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, oder
3.Ziffer 3ein Diplom über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer medizinisch-technischen Schule für den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst gemäß Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, oderein Diplom über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer medizinisch-technischen Schule für den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst gemäß Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, oder
4.Ziffer 4eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im entsprechenden MTD-Beruf, wenn der an einer ausländischen Fachhochschule erworbene Grad als ein an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Z 1 erworbener akademischer Grad gemäß § 6 Abs. 6 FHG nostrifiziert wurde, odereine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im entsprechenden MTD-Beruf, wenn der an einer ausländischen Fachhochschule erworbene Grad als ein an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Ziffer eins, erworbener akademischer Grad gemäß Paragraph 6, Absatz 6, FHG nostrifiziert wurde, oder
5.Ziffer 5eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im entsprechenden MTD-Beruf, wenn die Gleichwertigkeit der Urkunde gemäß § 6 MTD-Gesetz, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 57/2008 oder gemäß den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes mit einem österreichischen Diplom festgestellt und die im Nostrifizierungsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind, odereine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im entsprechenden MTD-Beruf, wenn die Gleichwertigkeit der Urkunde gemäß Paragraph 6, MTD-Gesetz, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008, oder gemäß den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes mit einem österreichischen Diplom festgestellt und die im Nostrifizierungsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind, oder
6.Ziffer 6eine in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im entsprechenden MTD-Beruf, wenn die Anerkennung gemäß § 44 erteilt wurde und die allenfalls vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen erfüllt wurden, odereine in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im entsprechenden MTD-Beruf, wenn die Anerkennung gemäß Paragraph 44, erteilt wurde und die allenfalls vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen erfüllt wurden, oder
7.Ziffer 7eine in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im entsprechenden MTD-Beruf, wenn die Anerkennung gemäß §§ 6b ff. MTD-Gesetz erteilt wurde und die allenfalls vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen erfüllt wurden.eine in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im entsprechenden MTD-Beruf, wenn die Anerkennung gemäß Paragraphen 6 b, ff. MTD-Gesetz erteilt wurde und die allenfalls vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen erfüllt wurden.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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