§ 38 MTDG Fortbildungspflicht

MTDG - MTD-Gesetz 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Angehörige der MTD-Berufe sind verpflichtet, zur
    1. 1.Ziffer einsInformation über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse des jeweiligen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufs, der medizinischen Wissenschaft und von Bezugswissenschaften oder
    2. 2.Ziffer 2Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
    innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen im Ausmaß von mindestens 60 Stunden zu besuchen.
  2. (2)Absatz 2,Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung über die Dauer und den Inhalt der Fortbildung auszustellen.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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