Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Angehörige der MTD-Berufe sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
unter Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.unter Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
(2)Absatz 2,Organe von Gebietskörperschaften und Gerichte sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
1.Ziffer einsder Information über gefälschte Berufsqualifikationen (§ 44 Abs. 9),der Information über gefälschte Berufsqualifikationen (Paragraph 44, Absatz 9,),
2.Ziffer 2der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Anerkennungen (§ 44 Abs. 10),der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EWR-Anerkennungen (Paragraph 44, Absatz 10,),
3.Ziffer 3der Durchführung einer EWR-Anerkennung sowie eines Verfahrens über vorübergehende Dienstleistungserbringung im Wege des Europäischen Berufsausweises (§ 48 und § 51),der Durchführung einer EWR-Anerkennung sowie eines Verfahrens über vorübergehende Dienstleistungserbringung im Wege des Europäischen Berufsausweises (Paragraph 48 und Paragraph 51,),
4.Ziffer 4der Registrierung von in der vorübergehenden Dienstleistungserbringung tätigen Berufsangehörigen (§ 50 Abs. 9),der Registrierung von in der vorübergehenden Dienstleistungserbringung tätigen Berufsangehörigen (Paragraph 50, Absatz 9,),
5.Ziffer 5der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (§ 31 Abs. 2 und 3),der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (Paragraph 31, Absatz 2 und 3),
6.Ziffer 6der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (§ 31 Abs. 5)der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige (Paragraph 31, Absatz 5,)
unter Einhaltung der DSGVO und des DSG zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
(4)Absatz 4,Werden Daten gemäß Abs. 1 und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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