§ 4 MTDG Biomedizinische Analytikerin / Biomedizinischer Analytiker

MTD-Gesetz 2024

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
Berufsbild und Kompetenzbereich
  1. (1)Absatz eins,Der Beruf der Biomedizinischen Analytikerin / des Biomedizinischen Analytikers umfasst die Ausübung aller Methoden der Labor- und Funktionsdiagnostik, die im Rahmen von medizinischen Untersuchungen und Behandlungen erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2,Hiezu gehören
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen des biomedizinisch-analytischen und / oder funktionsdiagnostischen Prozesses insbesondere:
      1. a)Litera adie biomedizinische Präanalytik und funktionsdiagnostische Anamnese,
      2. b)Litera bdie Festlegung von Zielen und Interventionen sowie die Planung und Vorbereitung von Untersuchungen,
      3. c)Litera cdie Durchführung der Laboratoriumsuntersuchungen und Funktionsprüfungen (Analytik) sowie die Planung von weiterführenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen,
      4. d)Litera ddie biomedizinisch-analytische und funktionsdiagnostische Befundung sowie
      5. e)Litera edie Durchführung der Postanalytik und Evaluierung des Prozesses;
    2. 2.Ziffer 2die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich biomedizinisch-analytische Befundung;
    3. 3.Ziffer 3die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten im Bereich des funktionsdiagnostischen Prozesses;
    (Anm.: Z 4 tritt mit 1.9.2025 in Kraft)Anmerkung, Ziffer 4, tritt mit 1.9.2025 in Kraft)
  3. (2)Absatz 2,Hiezu gehören
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen des biomedizinisch-analytischen und / oder funktionsdiagnostischen Prozesses insbesondere:
      1. a)Litera adie biomedizinische Präanalytik und funktionsdiagnostische Anamnese,
      2. b)Litera bdie Festlegung von Zielen und Interventionen sowie die Planung und Vorbereitung von Untersuchungen,
      3. c)Litera cdie Durchführung der Laboratoriumsuntersuchungen und Funktionsprüfungen (Analytik) sowie die Planung von weiterführenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen,
      4. d)Litera ddie biomedizinisch-analytische und funktionsdiagnostische Befundung sowie
      5. e)Litera edie Durchführung der Postanalytik und Evaluierung des Prozesses;
    2. 2.Ziffer 2die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich biomedizinisch-analytische Befundung;
    3. 3.Ziffer 3die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten im Bereich des funktionsdiagnostischen Prozesses;
    4. 4.Ziffer 4die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Bereich des funktionsdiagnostischen Prozesses nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 6.die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Bereich des funktionsdiagnostischen Prozesses nach Maßgabe der Verordnung gemäß Paragraph 6,

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.08.2025
Berufsbild und Kompetenzbereich
  1. (1)Absatz eins,Der Beruf der Biomedizinischen Analytikerin / des Biomedizinischen Analytikers umfasst die Ausübung aller Methoden der Labor- und Funktionsdiagnostik, die im Rahmen von medizinischen Untersuchungen und Behandlungen erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2,Hiezu gehören
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen des biomedizinisch-analytischen und / oder funktionsdiagnostischen Prozesses insbesondere:
      1. a)Litera adie biomedizinische Präanalytik und funktionsdiagnostische Anamnese,
      2. b)Litera bdie Festlegung von Zielen und Interventionen sowie die Planung und Vorbereitung von Untersuchungen,
      3. c)Litera cdie Durchführung der Laboratoriumsuntersuchungen und Funktionsprüfungen (Analytik) sowie die Planung von weiterführenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen,
      4. d)Litera ddie biomedizinisch-analytische und funktionsdiagnostische Befundung sowie
      5. e)Litera edie Durchführung der Postanalytik und Evaluierung des Prozesses;
    2. 2.Ziffer 2die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich biomedizinisch-analytische Befundung;
    3. 3.Ziffer 3die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten im Bereich des funktionsdiagnostischen Prozesses;
    (Anm.: Z 4 tritt mit 1.9.2025 in Kraft)Anmerkung, Ziffer 4, tritt mit 1.9.2025 in Kraft)
  3. (2)Absatz 2,Hiezu gehören
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen des biomedizinisch-analytischen und / oder funktionsdiagnostischen Prozesses insbesondere:
      1. a)Litera adie biomedizinische Präanalytik und funktionsdiagnostische Anamnese,
      2. b)Litera bdie Festlegung von Zielen und Interventionen sowie die Planung und Vorbereitung von Untersuchungen,
      3. c)Litera cdie Durchführung der Laboratoriumsuntersuchungen und Funktionsprüfungen (Analytik) sowie die Planung von weiterführenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen,
      4. d)Litera ddie biomedizinisch-analytische und funktionsdiagnostische Befundung sowie
      5. e)Litera edie Durchführung der Postanalytik und Evaluierung des Prozesses;
    2. 2.Ziffer 2die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich biomedizinisch-analytische Befundung;
    3. 3.Ziffer 3die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten im Bereich des funktionsdiagnostischen Prozesses;
    4. 4.Ziffer 4die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Bereich des funktionsdiagnostischen Prozesses nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 6.die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Bereich des funktionsdiagnostischen Prozesses nach Maßgabe der Verordnung gemäß Paragraph 6,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten