Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
1. Die Parameter Nr. 2, 5 bis 14, 16 bis 19, 21 bis 25, 27 und 28 der Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.
2. Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 15, 20, 26 und 29 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
3. Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 12, 17, 18, 21 bis 27 und 29 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
4. Den Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 17 und 20 der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 17 oder 20 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung.
|
|
|
Allgemeine Parameter | ||
|
|
|
Fischeitoxizität GF,Ei a) | 4 | keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge |
Abfiltrierbare Stoffe b) | 30 mg/L | 150 mg/L |
pH-Wert | 6,5–8,5 | 6,5–9,5 |
Anorganische Parameter | ||
Ammonium ber. als N | 20 mg/L | - c) |
Nitrit ber. als N | 1 mg/L | 10 mg/L |
Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) | 50 mg/L | - d) |
Organische Parameter | ||
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 | 50 mg/L | - |
1. Die Parameter Nr. 2, 5 bis 14, 16 bis 19, 21 bis 25, 27 und 28 der Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.
2. Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 15, 20, 26 und 29 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
3. Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 12, 17, 18, 21 bis 27 und 29 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
4. Den Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 17 und 20 der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 17 oder 20 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung.
|
|
|
Allgemeine Parameter | ||
|
|
|
Fischeitoxizität GF,Ei a) | 4 | keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge |
Abfiltrierbare Stoffe b) | 30 mg/L | 150 mg/L |
pH-Wert | 6,5–8,5 | 6,5–9,5 |
Anorganische Parameter | ||
Ammonium ber. als N | 20 mg/L | - c) |
Nitrit ber. als N | 1 mg/L | 10 mg/L |
Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) | 50 mg/L | - d) |
Organische Parameter | ||
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 | 50 mg/L | - |