§ 4 WeinBVO Herstellung von weinhaltigen Getränke und aromatisierten Getränken

Weinbezeichnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Weinhaltige Getränke und aromatisierte Getränke (aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails gemäß Verordnung (EG) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91) dürfen im Inland nur von gewerblich befugten Betrieben mit einer hiefür erforderlichen technischen Ausstattung, die eine hygienische Produktion und Produkthaltbarkeit gewährleistet, hergestellt werden.Weinhaltige Getränke und aromatisierte Getränke (aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails gemäß Verordnung (EG) Nr. 251 aus 2014, über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91) dürfen im Inland nur von gewerblich befugten Betrieben mit einer hiefür erforderlichen technischen Ausstattung, die eine hygienische Produktion und Produkthaltbarkeit gewährleistet, hergestellt werden.
  2. (2)Absatz 2,Wer beabsichtigt, Erzeugnisse im Sinne des Abs. 1 herzustellen, hat dies der Bundeskellereiinspektion vor jeder Herstellung unter Anführung des verantwortlichen Betriebsinhabers, dessen Anschrift, der Betriebsstätte im Inland und der Art der Erzeugnisse sowie der voraussichtlichen Menge zu melden.Wer beabsichtigt, Erzeugnisse im Sinne des Absatz eins, herzustellen, hat dies der Bundeskellereiinspektion vor jeder Herstellung unter Anführung des verantwortlichen Betriebsinhabers, dessen Anschrift, der Betriebsstätte im Inland und der Art der Erzeugnisse sowie der voraussichtlichen Menge zu melden.
  3. (3)Absatz 3,Die zur Herstellung von weinhaltigen Getränken und aromatisierten Getränken bestimmten Weinbauerzeugnisse (Ausgangserzeugnisse) sind vor der Herstellung ihrem Bestimmungszweck entsprechend zu kennzeichnen und in das Kellerbuch einzutragen.
  4. (4)Absatz 4,Die Herstellung darf nur unter chargenmäßiger Trennung und Gewährleistung einer substantiellen sowie buchmäßigen Nachvollziehbarkeit erfolgen. Der Betriebsinhaber hat vom jeweils verwendeten Weinbauerzeugnis drei Proben von jeweils mindestens einem Liter zu entnehmen und diese mindestens sechs Monate ab Eintragung im Kellerbuch unter geeigneten Lagerungsbedingungen für eine allfällige Probeentnahme durch die Bundeskellereiinspektion aufzubewahren.
  5. (5)Absatz 5,Die Bundeskellereiinspektion hat mit Bescheid
    1. 1.Ziffer einsdie Herstellung zu untersagen, wenn die in den Abs. 1 bis 4 festgelegten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr eingehalten werden, oderdie Herstellung zu untersagen, wenn die in den Absatz eins bis 4 festgelegten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr eingehalten werden, oder
    2. 2.Ziffer 2für die Herstellung Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, wenn dadurch die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung gewährleistet ist.

Stand vor dem 23.07.2018

In Kraft vom 02.04.2011 bis 23.07.2018
  1. (1)Absatz eins,Weinhaltige Getränke und aromatisierte Getränke (aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails gemäß Verordnung (EG) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91) dürfen im Inland nur von gewerblich befugten Betrieben mit einer hiefür erforderlichen technischen Ausstattung, die eine hygienische Produktion und Produkthaltbarkeit gewährleistet, hergestellt werden.Weinhaltige Getränke und aromatisierte Getränke (aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails gemäß Verordnung (EG) Nr. 251 aus 2014, über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91) dürfen im Inland nur von gewerblich befugten Betrieben mit einer hiefür erforderlichen technischen Ausstattung, die eine hygienische Produktion und Produkthaltbarkeit gewährleistet, hergestellt werden.
  2. (2)Absatz 2,Wer beabsichtigt, Erzeugnisse im Sinne des Abs. 1 herzustellen, hat dies der Bundeskellereiinspektion vor jeder Herstellung unter Anführung des verantwortlichen Betriebsinhabers, dessen Anschrift, der Betriebsstätte im Inland und der Art der Erzeugnisse sowie der voraussichtlichen Menge zu melden.Wer beabsichtigt, Erzeugnisse im Sinne des Absatz eins, herzustellen, hat dies der Bundeskellereiinspektion vor jeder Herstellung unter Anführung des verantwortlichen Betriebsinhabers, dessen Anschrift, der Betriebsstätte im Inland und der Art der Erzeugnisse sowie der voraussichtlichen Menge zu melden.
  3. (3)Absatz 3,Die zur Herstellung von weinhaltigen Getränken und aromatisierten Getränken bestimmten Weinbauerzeugnisse (Ausgangserzeugnisse) sind vor der Herstellung ihrem Bestimmungszweck entsprechend zu kennzeichnen und in das Kellerbuch einzutragen.
  4. (4)Absatz 4,Die Herstellung darf nur unter chargenmäßiger Trennung und Gewährleistung einer substantiellen sowie buchmäßigen Nachvollziehbarkeit erfolgen. Der Betriebsinhaber hat vom jeweils verwendeten Weinbauerzeugnis drei Proben von jeweils mindestens einem Liter zu entnehmen und diese mindestens sechs Monate ab Eintragung im Kellerbuch unter geeigneten Lagerungsbedingungen für eine allfällige Probeentnahme durch die Bundeskellereiinspektion aufzubewahren.
  5. (5)Absatz 5,Die Bundeskellereiinspektion hat mit Bescheid
    1. 1.Ziffer einsdie Herstellung zu untersagen, wenn die in den Abs. 1 bis 4 festgelegten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr eingehalten werden, oderdie Herstellung zu untersagen, wenn die in den Absatz eins bis 4 festgelegten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr eingehalten werden, oder
    2. 2.Ziffer 2für die Herstellung Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, wenn dadurch die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung gewährleistet ist.

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