§ 46 DVO 2008 Übergangsbestimmung zur Ablagerung von Abfällen mit mehr als 5% TOC

Deponieverordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Abweichend von den §§ 5, 6 und 7 Z 7 dürfen in Deponien, für die eine Verordnung des Landeshauptmannes gemäß § 76 Abs. 7 AWG 2002 gilt, Abfälle mit einem Anteil von mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff längstens bis zum 31. Dezember 2008 abgelagert werden. Für die grundlegende Charakterisierung von Siedlungsabfällen ist in diesem Fall keine analytische Untersuchung erforderlich; die §§ 11 Abs. 2 zweiter Satz, 16 Abs. 3 und 17 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.Abweichend von den Paragraphen 5, 6 und 7 Ziffer 7, dürfen in Deponien, für die eine Verordnung des Landeshauptmannes gemäß Paragraph 76, Absatz 7, AWG 2002 gilt, Abfälle mit einem Anteil von mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff längstens bis zum 31. Dezember 2008 abgelagert werden. Für die grundlegende Charakterisierung von Siedlungsabfällen ist in diesem Fall keine analytische Untersuchung erforderlich; die Paragraphen 11, Absatz 2, zweiter Satz, 16 Absatz 3 und 17 Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von den §§ 5, 6 und 7 Z 7 dürfen Abfälle mit einem Anteil von mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff, die nachweislich im Zuge der Sicherung oder Sanierung einer Altlast gemäß dem Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007, anfallen, längstens bis zum 31. Dezember 2008 in einer Massenabfalldeponie abgelagert werden, wennAbweichend von den Paragraphen 5, 6 und 7 Ziffer 7, dürfen Abfälle mit einem Anteil von mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff, die nachweislich im Zuge der Sicherung oder Sanierung einer Altlast gemäß dem Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,, anfallen, längstens bis zum 31. Dezember 2008 in einer Massenabfalldeponie abgelagert werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdiese Abfälle in einem Kompartiment abgelagert werden, in dem bereits biologisch abbaubare Abfälle (insbesondere Siedlungsabfälle) abgelagert sind, und
    2. 2.Ziffer 2der Deponieinhaber vor Ablagerung der Abfälle der Behörde unwiderruflich mitteilt, dass dieses Kompartiment nach dem 31. Dezember 2008 unverzüglich stillgelegt wird.
    Für die grundlegende Charakterisierung dieser Abfälle ist keine analytische Untersuchung erforderlich; die §§ 11 Abs. 2 zweiter Satz, 16 Abs. 3 und 17 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.Für die grundlegende Charakterisierung dieser Abfälle ist keine analytische Untersuchung erforderlich; die Paragraphen 11, Absatz 2, zweiter Satz, 16 Absatz 3 und 17 Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Abweichend von den §§ 5, 6 und 7 Z 7 dürfen in Deponien, für die eine Verordnung des Landeshauptmannes gemäß § 76 Abs. 7 AWG 2002 gilt, Abfälle mit einem Anteil von mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff längstens bis zum 31. Dezember 2008 abgelagert werden. Für die grundlegende Charakterisierung von Siedlungsabfällen ist in diesem Fall keine analytische Untersuchung erforderlich; die §§ 11 Abs. 2 zweiter Satz, 16 Abs. 3 und 17 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.Abweichend von den Paragraphen 5, 6 und 7 Ziffer 7, dürfen in Deponien, für die eine Verordnung des Landeshauptmannes gemäß Paragraph 76, Absatz 7, AWG 2002 gilt, Abfälle mit einem Anteil von mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff längstens bis zum 31. Dezember 2008 abgelagert werden. Für die grundlegende Charakterisierung von Siedlungsabfällen ist in diesem Fall keine analytische Untersuchung erforderlich; die Paragraphen 11, Absatz 2, zweiter Satz, 16 Absatz 3 und 17 Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von den §§ 5, 6 und 7 Z 7 dürfen Abfälle mit einem Anteil von mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff, die nachweislich im Zuge der Sicherung oder Sanierung einer Altlast gemäß dem Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007, anfallen, längstens bis zum 31. Dezember 2008 in einer Massenabfalldeponie abgelagert werden, wennAbweichend von den Paragraphen 5, 6 und 7 Ziffer 7, dürfen Abfälle mit einem Anteil von mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff, die nachweislich im Zuge der Sicherung oder Sanierung einer Altlast gemäß dem Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,, anfallen, längstens bis zum 31. Dezember 2008 in einer Massenabfalldeponie abgelagert werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdiese Abfälle in einem Kompartiment abgelagert werden, in dem bereits biologisch abbaubare Abfälle (insbesondere Siedlungsabfälle) abgelagert sind, und
    2. 2.Ziffer 2der Deponieinhaber vor Ablagerung der Abfälle der Behörde unwiderruflich mitteilt, dass dieses Kompartiment nach dem 31. Dezember 2008 unverzüglich stillgelegt wird.
    Für die grundlegende Charakterisierung dieser Abfälle ist keine analytische Untersuchung erforderlich; die §§ 11 Abs. 2 zweiter Satz, 16 Abs. 3 und 17 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.Für die grundlegende Charakterisierung dieser Abfälle ist keine analytische Untersuchung erforderlich; die Paragraphen 11, Absatz 2, zweiter Satz, 16 Absatz 3 und 17 Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.

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