Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,In der Bodenaushubdeponie ist ausschließlich die Ablagerung von nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen, welche jeweils den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Bodenaushubdeponie – gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – entsprechen, zulässig.In der Bodenaushubdeponie ist ausschließlich die Ablagerung von nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen, welche jeweils den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Bodenaushubdeponie – gegebenenfalls nach Maßgabe des Paragraph 8, – entsprechen, zulässig.
(2)Absatz 2,In der Inertabfalldeponie ist ausschließlich die Ablagerung von
1.Ziffer einsInertabfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 3 und 4 entsprechen,
2.Ziffer 2nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen, welche jeweils den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Inertabfalldeponie entsprechen,
3.Ziffer 3Abfällen gemäß Anhang 2 Punkt 1 und
4.Ziffer 4Gleisschotter, der den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Inertabfalldeponie entspricht,
– gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – zulässig. Die Ablagerung von Asbestabfällen und verfestigten, stabilisierten oder immobilisierten Abfällen ist nicht zulässig.– gegebenenfalls nach Maßgabe des Paragraph 8, – zulässig. Die Ablagerung von Asbestabfällen und verfestigten, stabilisierten oder immobilisierten Abfällen ist nicht zulässig.
(3)Absatz 3,In der Baurestmassendeponie ist ausschließlich die Ablagerung von
1.Ziffer einsnicht gefährlichen Abfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 5 und 6 entsprechen,
2.Ziffer 2Abfällen gemäß Anhang 2,
3.Ziffer 3Aushubmaterial, das den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Baurestmassendeponie entspricht,
4.Ziffer 4Gleisschotter, der den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Baurestmassendeponie entspricht,
5.Ziffer 5Asbestabfällen nach Maßgabe des § 10,Asbestabfällen nach Maßgabe des Paragraph 10,,
6.Ziffer 6LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, jeweils direkt aus der Produktion, schlackenhaltigem Ausbauasphalt und schlackenhaltigem technischen Schüttmaterial nach Maßgabe des § 10b undLD-Schlacke und Elektroofenschlacke, jeweils direkt aus der Produktion, schlackenhaltigem Ausbauasphalt und schlackenhaltigem technischen Schüttmaterial nach Maßgabe des Paragraph 10 b, und
7.Ziffer 7künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften nach Maßgabe des § 10ckünstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften nach Maßgabe des Paragraph 10 c
– gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – zulässig.– gegebenenfalls nach Maßgabe des Paragraph 8, – zulässig.
(4)Absatz 4,In der Reststoffdeponie ist ausschließlich die Ablagerung von
1.Ziffer einsnicht gefährlichen Abfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 7 und 8 entsprechen,
2.Ziffer 2Abfällen gemäß Anhang 2 Punkt 1,
3.Ziffer 3Aushubmaterial, das den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Reststoffdeponie entspricht,
5.Ziffer 5Asbestabfällen nach Maßgabe des § 10,Asbestabfällen nach Maßgabe des Paragraph 10,,
6.Ziffer 6Rückständen aus thermischen Prozessen nach Maßgabe des § 9,Rückständen aus thermischen Prozessen nach Maßgabe des Paragraph 9,,
7.Ziffer 7teerhaltigem Straßenaufbruch nach Maßgabe des § 10a,teerhaltigem Straßenaufbruch nach Maßgabe des Paragraph 10 a,,
8.Ziffer 8LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, jeweils direkt aus der Produktion, und schlackenhaltigem technischen Schüttmaterial nach Maßgabe des § 10b undLD-Schlacke und Elektroofenschlacke, jeweils direkt aus der Produktion, und schlackenhaltigem technischen Schüttmaterial nach Maßgabe des Paragraph 10 b, und
9.Ziffer 9künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften nach Maßgabe des § 10ckünstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften nach Maßgabe des Paragraph 10 c
– gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – zulässig.– gegebenenfalls nach Maßgabe des Paragraph 8, – zulässig.
(5)Absatz 5,In der Massenabfalldeponie ist ausschließlich die Ablagerung von
1.Ziffer einsnicht gefährlichen Abfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 9 und 10 entsprechen,
2.Ziffer 2Abfällen gemäß Anhang 2,
3.Ziffer 3Aushubmaterial, das den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Massenabfalldeponie entspricht,
5.Ziffer 5Asbestabfällen nach Maßgabe des § 10,Asbestabfällen nach Maßgabe des Paragraph 10,,
6.Ziffer 6schlackenhaltigem Ausbauasphalt nach Maßgabe des § 10b undschlackenhaltigem Ausbauasphalt nach Maßgabe des Paragraph 10 b, und
7.Ziffer 7künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften nach Maßgabe des § 10ckünstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften nach Maßgabe des Paragraph 10 c
– gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – zulässig. Die Ablagerung von Rückständen aus thermischen Prozessen, ausgenommen Aschen von Anlagen, in denen ausschließlich Biomasse verbrannt wird, ist nicht zulässig.– gegebenenfalls nach Maßgabe des Paragraph 8, – zulässig. Die Ablagerung von Rückständen aus thermischen Prozessen, ausgenommen Aschen von Anlagen, in denen ausschließlich Biomasse verbrannt wird, ist nicht zulässig.
(6)Absatz 6,Eine Untertagedeponie kann nach Maßgabe des Anhangs 6 als Inertabfalldeponie, als Deponie für nicht gefährliche Abfälle oder als Deponie für gefährliche Abfälle betrieben werden. In einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle ist ausschließlich die Ablagerung von gefährlichen Abfällen zulässig.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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