Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, jeweils direkt aus der Produktion, dürfen auf Baurestmassen- oder Reststoffdeponien ohne analytische Untersuchungen für die grundlegende Charakterisierung abgelagert werden, wenn die LD-Schlacke gemäß Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 181/2015, oder die Elektroofenschlacke jeweils unter Anwendung der Bestimmungen der Recycling-Baustoffverordnung qualitätsgesichert und die Grenzwerte für die Qualitätsklasse D eingehalten werden, wobei Überschreitungen bei den Gesamtgehalten von bis zu zwanzig von hundert zulässig sind.LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, jeweils direkt aus der Produktion, dürfen auf Baurestmassen- oder Reststoffdeponien ohne analytische Untersuchungen für die grundlegende Charakterisierung abgelagert werden, wenn die LD-Schlacke gemäß Recycling-Baustoffverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2015,, oder die Elektroofenschlacke jeweils unter Anwendung der Bestimmungen der Recycling-Baustoffverordnung qualitätsgesichert und die Grenzwerte für die Qualitätsklasse D eingehalten werden, wobei Überschreitungen bei den Gesamtgehalten von bis zu zwanzig von hundert zulässig sind.
(2)Absatz 2,Schlackenhaltiger Ausbausphalt kann ohne analytische Untersuchungen für die grundlegende Charakterisierung auf Baurestmassen- oder Massenabfalldeponien abgelagert werden.
(3)Absatz 3,Schlackenhaltiges technisches Schüttmaterial kann ohne analytische Untersuchungen für die grundlegende Charakterisierung auf Baurestmassen- oder Reststoffdeponien abgelagert werden.
In Kraft seit 01.11.2016 bis 31.12.9999
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