Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die grundlegende Charakterisierung eines durch Verfestigung, Stabilisierung oder Immobilisierung behandelten Abfalls besteht aus
1.Ziffer einsUntersuchungen des unbehandelten Abfalls entsprechend den jeweiligen Anforderungen des Anhangs 4; der unbehandelte Abfall muss in demselben Zustand beurteilt werden, wie er verfestigt, stabilisiert oder immobilisiert wird; bei stabilisierten oder immobilisierten Abfällen sind die Bestimmungen betreffend Analyseergebnisse im grenzwertnahen Bereich, über dem Grenzwert oder beim pH-Wert außerhalb des Grenzwertbereiches nicht anzuwenden; und
2.Ziffer 2einer Eignungsprüfung des behandelten Abfalls gemäß Anhang 5.
Werden mehrere Abfälle gemeinsam einem Verfestigungs-, Stabilisierungs- oder Immobilisierungsverfahren unterzogen, so sind die Untersuchungen gemäß Z 1 für jeden Abfall gesondert durchzuführen. Abweichend von § 12 Abs. 3 hat eine neuerliche grundlegende Charakterisierung spätestens nach vier Jahren zu erfolgen.Werden mehrere Abfälle gemeinsam einem Verfestigungs-, Stabilisierungs- oder Immobilisierungsverfahren unterzogen, so sind die Untersuchungen gemäß Ziffer eins, für jeden Abfall gesondert durchzuführen. Abweichend von Paragraph 12, Absatz 3, hat eine neuerliche grundlegende Charakterisierung spätestens nach vier Jahren zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Eine Eignungsprüfung gemäß Anhang 5 hat zu enthalten:
1.Ziffer einsAngaben über die hinsichtlich des Behandlungsverfahrens tolerierbaren Schwankungsbreiten der Abfallzusammensetzung;
2.Ziffer 2bei Verfestigungsverfahren eine Bestätigung der Einhaltung der Grenzwerte des unbehandelten Abfalls; sofern stark alkalische Rückstände aus thermischen Prozessen gemäß § 9 Abs. 1 verfestigt werden sollen, ist die Einhaltung der Grenzwerte des Anhangs 1 Tabelle 8 oder der gemäß § 8 genehmigten höheren Grenzwerte unter sinngemäßer Anwendung des § 9 nachzuweisen;bei Verfestigungsverfahren eine Bestätigung der Einhaltung der Grenzwerte des unbehandelten Abfalls; sofern stark alkalische Rückstände aus thermischen Prozessen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, verfestigt werden sollen, ist die Einhaltung der Grenzwerte des Anhangs 1 Tabelle 8 oder der gemäß Paragraph 8, genehmigten höheren Grenzwerte unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 9, nachzuweisen;
3.Ziffer 3bei Stabilisierungs- und Immobilisierungsverfahren eine Bestätigung der Einhaltung der allgemeinen Anforderungen gemäß Anhang 5 Kapitel 3.1. oder 4.1.;
4.Ziffer 4die Rezeptur der Mischung für den Einbindungsprozess, einschließlich der Zusammensetzung der Bindemittel und der Zuschlags- und Hilfsstoffe;
5.Ziffer 5sämtliche Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Anhang 5 Kapitel 2, 3.2. oder 4.2. und 6. Abschätzung der Beständigkeit des verfestigten, stabilisiertenoder immobilisierten Abfalls.
Die Eignungsprüfung hat sich auf eine bestimmte Mischung (dieselben Abfälle in einem bestimmten Mischungsverhältnis, dieselbe Rezeptur und dasselbe Verfahren) für den Einbindungsprozess zu beziehen; ändern sich die Mischungsverhältnisse, ist jedenfalls eine neuerliche grundlegende Charakterisierung vorzunehmen.
In Kraft seit 01.03.2008 bis 31.12.9999
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