Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Abfallbesitzer hat der befugten Fachperson oder Fachanstalt eine Abfallinformation für die grundlegende Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilung zur Verfügung zu stellen. Die Abfallinformation hat die folgenden Angaben und eine eindeutige Kennung (welche vom Abfallbesitzer zu vergeben ist, zB eine Nummer) zu enthalten:
1.Ziffer einsName und Anschrift des Abfallbesitzers;
2.Ziffer 2Beschreibung des Abfalls; im Fall der elektronischen Übermittlung mit einer eindeutigen Kennung;
3.Ziffer 3Anfallsort und Herkunft des Abfalls;
4.Ziffer 4Masse des einmalig anfallenden Abfalls, auf die sich die grundlegende Charakterisierung bezieht; bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall die geschätzte Masse des Abfalls bezogen auf ein Jahr (Gesamtmenge der Abfallcharakterisierung);
5.Ziffer 5Beschreibung der Entstehung des Abfalls und allfällige Behandlungsschritte des Abfalls; im Fall der Behandlung von Abfällen Informationen über die Input- und Outputmaterialien der Behandlung und den relevanten Anlagenteil, in dem der Abfall angefallen ist; weiters Angabe einer allfälligen Kontamination und deren Ursache;
6.Ziffer 6bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall den letzten Beurteilungsnachweis oder bei Beginn der grundlegenden Charakterisierung Unterlagen über die Untersuchungen zumindest der letzten drei Jahre und
7.Ziffer 7bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall die relevanten Parameter des Prozesses, bei dem der Abfall anfällt, und Input- und Outputmaterialien des Prozesses; sofern die Abfälle bereits den Besitzer gewechselt haben, zusätzlich die Angabe des ursprünglichen Abfall(erst)erzeugers, seines Standortes und der Anlage; weiters jede Änderung des Prozesses, einschließlich der Inputmaterialien, die Auswirkungen auf die Qualität des Abfalls haben kann.
(2)Absatz 2,Der Abfallbesitzer hat dem Deponieinhaber für die Annahme der Abfälle eine Abfallinformation zu übermitteln. Die Abfallinformation hat die folgenden Angaben und eine eindeutige Kennung zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3;die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3;
2.Ziffer 2die geschätzte Masse, die angeliefert werden soll, und bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall die geschätzte Masse des Abfalls bezogen auf ein Jahr;
3.Ziffer 3den aktuellen Beurteilungsnachweis.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 hat der Abfallbesitzer für Abfälle, bei denen gemäß § 13 Abs. 1 Z 1, 3, 5, 6, 7 und 9 für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind, oder für Abfälle gemäß § 13 Abs. 2 dem Deponieinhaber eine Abfallinformation zu übermitteln. Die Abfallinformation hat die folgenden Angaben und eine eindeutige Kennung zu enthalten:Abweichend von Absatz 2, hat der Abfallbesitzer für Abfälle, bei denen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 5, 6, 7 und 9 für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind, oder für Abfälle gemäß Paragraph 13, Absatz 2, dem Deponieinhaber eine Abfallinformation zu übermitteln. Die Abfallinformation hat die folgenden Angaben und eine eindeutige Kennung zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3;die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3;
2.Ziffer 2die geschätzte Masse des Abfalls, die angeliefert werden soll;
3.Ziffer 3bei nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial, wenn das gesamte als Abfall anfallende Material eines Bauvorhabens nicht mehr als 2 000 t beträgt, die Herkunft des Abfalls (Adresse oder die Katastralgemeinde und die Parzelle);
4.Ziffer 4bei LD-Schlacke und Elektroofenschlacke gemäß § 10b die Dokumentation der Qualitätssicherung.bei LD-Schlacke und Elektroofenschlacke gemäß Paragraph 10 b, die Dokumentation der Qualitätssicherung.
(4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 2 hat der Abfallbesitzer für kontaminiertes Bodenaushubmaterial (vgl. § 17 Abs. 3) von maximal 25 Tonnen pro Anfallsort eine Abfallinformation mit folgenden Angaben und mit einer eindeutigen Kennung zu übermitteln:Abweichend von Absatz 2, hat der Abfallbesitzer für kontaminiertes Bodenaushubmaterial vergleiche Paragraph 17, Absatz 3,) von maximal 25 Tonnen pro Anfallsort eine Abfallinformation mit folgenden Angaben und mit einer eindeutigen Kennung zu übermitteln:
1.Ziffer einsdie Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3;die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3;
2.Ziffer 2die geschätzte Masse des Abfalls, die angeliefert werden soll;
3.Ziffer 3eine Beschreibung der Entstehung des Abfalls und allfällige Behandlungsschritte des Abfalls; weiters Angabe der Kontamination und deren Ursache.
(5)Absatz 5,Die Abfallinformationen gemäß Abs. 1 bis 4 haben die jeweils erforderlichen Bestätigungen und Zustimmungen zu beinhalten und sind vom Abfallbesitzer, ausgenommen von privaten Haushalten, gemäß den Vorgaben nach § 41a elektronisch zu übermitteln. Der Abfallbesitzer kann die Abfallinformation gemäß Abs. 1 der befugten Fachperson oder Fachanstalt schriftlich übermitteln, wenn er sie zugleich ermächtigt, die elektronische Übermittlung der Abfallinformation gemäß Abs. 2 an den Deponieinhaber vorzunehmen. Die Abfallinformation gemäß Abs. 3 und 4 muss nicht elektronisch übermittelt werden.Die Abfallinformationen gemäß Absatz eins bis 4 haben die jeweils erforderlichen Bestätigungen und Zustimmungen zu beinhalten und sind vom Abfallbesitzer, ausgenommen von privaten Haushalten, gemäß den Vorgaben nach Paragraph 41 a, elektronisch zu übermitteln. Der Abfallbesitzer kann die Abfallinformation gemäß Absatz eins, der befugten Fachperson oder Fachanstalt schriftlich übermitteln, wenn er sie zugleich ermächtigt, die elektronische Übermittlung der Abfallinformation gemäß Absatz 2, an den Deponieinhaber vorzunehmen. Die Abfallinformation gemäß Absatz 3 und 4 muss nicht elektronisch übermittelt werden.
(6)Absatz 6,Im Fall einer Zurückweisung des angelieferten Abfalls durch den Deponieinhaber hat der Abfallbesitzer den Abfall zurückzunehmen.
(7)Absatz 7,Erfolgt die Zurückweisung, weil die Identität des gesamten Abfalls nicht mehr gegeben ist (vgl. Anhang 4 Teil 2 Kapitel 5), hat der Abfallbesitzer eine neuerliche grundlegende Charakterisierung durch eine andere befugte Fachperson oder Fachanstalt zu veranlassen.Erfolgt die Zurückweisung, weil die Identität des gesamten Abfalls nicht mehr gegeben ist vergleiche Anhang 4 Teil 2 Kapitel 5), hat der Abfallbesitzer eine neuerliche grundlegende Charakterisierung durch eine andere befugte Fachperson oder Fachanstalt zu veranlassen.
(8)Absatz 8,Abweichend von Abs. 7 ist bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall, bei dem nur die Identität der überprüften Abfallmasse nicht gegeben ist (vgl. Anhang 4 Teil 2 Kapitel 5) und Hinweise vorliegen, dass dies auf einen außergewöhnlichen Betriebszustand zurückzuführen ist, wie folgt vorzugehen: Es ist nachzuweisen, dass die Überschreitung eines Grenzwertes auf diesen außergewöhnlichen Betriebszustand zurückzuführen ist. Es ist lediglich für die überprüfte Masse und für jene Abfallmasse, die während des außergewöhnlichen Betriebszustandes anfällt, eine neuerliche grundlegende Charakterisierung vorzunehmen; diese darf durch die gleiche befugte Fachperson oder Fachanstalt vorgenommen werden, die den Abfallstrom oder den wiederkehrend anfallenden Abfall beurteilt hat.Abweichend von Absatz 7, ist bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall, bei dem nur die Identität der überprüften Abfallmasse nicht gegeben ist vergleiche Anhang 4 Teil 2 Kapitel 5) und Hinweise vorliegen, dass dies auf einen außergewöhnlichen Betriebszustand zurückzuführen ist, wie folgt vorzugehen: Es ist nachzuweisen, dass die Überschreitung eines Grenzwertes auf diesen außergewöhnlichen Betriebszustand zurückzuführen ist. Es ist lediglich für die überprüfte Masse und für jene Abfallmasse, die während des außergewöhnlichen Betriebszustandes anfällt, eine neuerliche grundlegende Charakterisierung vorzunehmen; diese darf durch die gleiche befugte Fachperson oder Fachanstalt vorgenommen werden, die den Abfallstrom oder den wiederkehrend anfallenden Abfall beurteilt hat.
(9)Absatz 9,Wird der Abfallbesitzer im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung oder einer Übereinstimmungsbeurteilung von der befugten Fachperson oder Fachanstalt davon verständigt, dass die Grenzwerte gemäß den Bestimmungen der Untersuchungsverfahren des Anhangs 4 überschritten worden sind, muss er unverzüglich Abfallanlieferungen zu den im Beurteilungsnachweis enthaltenen konkreten Kompartimenten oder konkreten Kompartimentsabschnitten einstellen und die betroffenen Deponieinhaber von der Grenzwertüberschreitung verständigen.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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