§ 41a DVO 2008 Beginn der verpflichtenden Verwendung elektronischer Spezifikationen und Anwendungen

DVO 2008 - Deponieverordnung 2008

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Sofern nach dieser Verordnung elektronische Übermittlungen vorgeschrieben sind und die technischen und organisatorischen Spezifikationen auf dem EDM-Portal edm.gv.at veröffentlicht worden sind, müssen die Spezifikationen für die jeweilige Übermittlung und die zugehörige EDM-Anwendung nach Ablauf eines Jahres nach deren Veröffentlichung verwendet werden. Wird die Inbetriebnahme einer EDM-Anwendung zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht als die Spezifikationen, tritt die Verpflichtung nicht vor Ablauf von fünf Monaten nach Veröffentlichung der EDM-Anwendung ein. Handelt es sich um elektronische Aufzeichnungen, tritt die Verpflichtung erst mit Ablauf eines Jahres nach Veröffentlichung der Spezifikationen, nicht aber vor dem darauf folgenden Jahresbeginn ein.
  2. (2)Absatz 2,Wenn die technischen Spezifikationen für die Übermittlung keine Computer-Computer-Schnittstelle enthalten und daher keine Softwareanpassungen erforderlich machen, müssen die Spezifikationen für die jeweilige Übermittlung und die zugehörige EDM-Anwendung nach Ablauf von vier Monaten nach deren Veröffentlichung auf dem EDM-Portal edm.gv.at verwendet werden. Handelt es sich um elektronische Aufzeichnungen, tritt die Verpflichtung erst mit Ablauf eines Jahres nach Veröffentlichung der Spezifikationen, nicht aber vor dem darauf folgenden Jahresbeginn ein.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die betroffenen Kreise von einer Veröffentlichung technischer oder organisatorischer Spezifikationen, einer zugehörigen EDM-Anwendung und dem jeweiligen Verbindlichkeitsdatum angemessen zu informieren.
  4. (4)Absatz 4,Die Abs. 1 bis 3 gelten auch im Fall der Veröffentlichung von Änderungen technischer oder organisatorischer Spezifikationen. Änderungen von EDM-Anwendungen werden drei Monate im Vorhinein auf dem EDM-Portal edm.gv.at veröffentlicht.Die Absatz eins bis 3 gelten auch im Fall der Veröffentlichung von Änderungen technischer oder organisatorischer Spezifikationen. Änderungen von EDM-Anwendungen werden drei Monate im Vorhinein auf dem EDM-Portal edm.gv.at veröffentlicht.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 41a DVO 2008


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41a DVO 2008 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 41a DVO 2008


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 41a DVO 2008


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 41a DVO 2008 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis DVO 2008 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 41 DVO 2008
§ 42 DVO 2008