§ 43 DVO 2008 Untertagedeponien

DVO 2008 - Deponieverordnung 2008

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Untertagedeponien für Inertabfälle und nicht gefährliche Abfälle sind einer Deponie(unter)klasse gemäß § 4 Z 2 oder 3 zuzuordnen. Für Untertagedeponien für Inertabfälle und nicht gefährliche Abfälle gelten die §§ 1 bis 20 und 44; die §§ 33 bis 42 sind sinngemäß anzuwenden. In Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle dürfen außer Asbestabfällen gemäß § 10 keine gefährlichen Abfälle abgelagert werden. Anhang 6 ist anzuwenden.Untertagedeponien für Inertabfälle und nicht gefährliche Abfälle sind einer Deponie(unter)klasse gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, oder 3 zuzuordnen. Für Untertagedeponien für Inertabfälle und nicht gefährliche Abfälle gelten die Paragraphen eins bis 20 und 44; die Paragraphen 33 bis 42 sind sinngemäß anzuwenden. In Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle dürfen außer Asbestabfällen gemäß Paragraph 10, keine gefährlichen Abfälle abgelagert werden. Anhang 6 ist anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Für Untertagedeponien für gefährliche Abfälle gelten die §§ 1 bis 7, 10 und 44; die §§ 33 bis 42 sind sinngemäß anzuwenden. Anhang 6 ist anzuwenden. Bei der Genehmigung einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle hat die Behörde unter Anwendung des Anhangs 6 und unter Berücksichtigung des Anhangs 4 Annahmekriterien (insbesondere Abfallarten, erforderlichenfalls Grenzwerte, Anforderungen an die Eingangskontrolle) festzulegen.Für Untertagedeponien für gefährliche Abfälle gelten die Paragraphen eins bis 7, 10 und 44; die Paragraphen 33 bis 42 sind sinngemäß anzuwenden. Anhang 6 ist anzuwenden. Bei der Genehmigung einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle hat die Behörde unter Anwendung des Anhangs 6 und unter Berücksichtigung des Anhangs 4 Annahmekriterien (insbesondere Abfallarten, erforderlichenfalls Grenzwerte, Anforderungen an die Eingangskontrolle) festzulegen.
In Kraft seit 01.03.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 43 DVO 2008


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 43 DVO 2008 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 43 DVO 2008


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 43 DVO 2008


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 43 DVO 2008 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis DVO 2008 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 42 DVO 2008
§ 44 DVO 2008