Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Wenn
1.Ziffer einsdie Behandlung von gemischten Siedlungsabfällen und ähnlichen Gewerbeabfällen, die für die thermische oder mechanisch-biologische Behandlung vorgesehen sind, nicht möglich ist, weil aufgrund eines außergewöhnlichen, großflächigen und voraussichtlich nicht bloß kurzfristigen Katastrophenfalls, wie etwa dem Ausfall der Energieversorgung, der gefahrlose Betrieb von thermischen oder mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen nicht gewährleistet werden kann, und
2.Ziffer 2dadurch nachteilige Auswirkungen auf die Bewirtschaftung gemischter Siedlungsabfälle als Teil der Daseinsvorsorge entstehen können,
dürfen diese Abfälle in einem Lager, welches die Vorgaben gemäß Abs. 2 erfüllt, zwischengelagert werden.dürfen diese Abfälle in einem Lager, welches die Vorgaben gemäß Absatz 2, erfüllt, zwischengelagert werden.
(2)Absatz 2,Der Deponieinhaber kann, abweichend von § 34, im Deponiebereich oder am Deponiekörper einer Reststoff- oder Massenabfalldeponie ein geeignetes Lager für Fälle des Abs. 1 errichten und betreiben, sofern in Bezug auf dieses Lager folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Der Deponieinhaber kann, abweichend von Paragraph 34,, im Deponiebereich oder am Deponiekörper einer Reststoff- oder Massenabfalldeponie ein geeignetes Lager für Fälle des Absatz eins, errichten und betreiben, sofern in Bezug auf dieses Lager folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.Ziffer einsGegebenenfalls durch das Lager entstehendes Sickerwasser wird ordnungsgemäß erfasst und behandelt.
2.Ziffer 2Die Lage des Lagers wird so gewählt, dass allfällige Emissionen (zB Windverfrachtung, Staub, Geruch) minimiert werden.
3.Ziffer 3Die erforderlichen, dem Stand der Technik entsprechenden Voraussetzungen für den Brandschutz sind erfüllt.
4.Ziffer 4Die restlose Entfernung der Abfälle wird durch eine bauliche oder organisatorische Trennung ermöglicht.
5.Ziffer 5Die erforderlichen baulichen oder organisatorischen Maßnahmen stellen sicher, dass eine Vermischung von Abfällen aus diesem Lager mit bereits abgelagerten oder für die Ablagerung übernommenen Abfällen ausgeschlossen ist.
(3)Absatz 3,Wenn Abfälle zwischengelagert werden, hat der Deponieinhaber sicherzustellen, dass die folgenden Anforderungen bei der Benutzung des Lagers eingehalten werden:
1.Ziffer einsDie Betriebsabläufe erfolgen auf Basis eines der Behörde im Vorfeld zur Kenntnis gebrachten Katastrophenplans, der auch durch organisatorische Maßnahmen sicherstellt, dass allfällige Emissionen minimiert werden.
2.Ziffer 2Eine Gefährdung durch Gasbildung ist soweit wie möglich zu vermeiden.
3.Ziffer 3Die erforderlichen, dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen für den Brandschutz werden beim Betrieb berücksichtigt.
4.Ziffer 4Die Überwachung und Kontrolle des Zugangs ist sichergestellt.
5.Ziffer 5Die Menge der angelieferten Abfälle wird gesondert dokumentiert.
6.Ziffer 6Es wird durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass eine Vermischung von Abfällen aus diesem Lager mit bereits abgelagerten oder für die Ablagerung übernommenen Abfällen ausgeschlossen ist.
7.Ziffer 7Die Abfälle werden in Form von foliierten Pressballen gelagert, in Ausnahmefällen kann eine lose Schüttung erfolgen.
(4)Absatz 4,Nach Wegfall des gemäß Abs. 1 zur Zwischenlagerung führenden Katastrophenfalls sind die Abfälle innerhalb angemessener Frist aus dem Lager zu entfernen. Die Behörde kann erforderlichenfalls eine angemessene Frist für die Entfernung der Abfälle festlegen und ist in jedem Fall vom Deponieinhaber über die erfolgte Entfernung in Kenntnis zu setzen.Nach Wegfall des gemäß Absatz eins, zur Zwischenlagerung führenden Katastrophenfalls sind die Abfälle innerhalb angemessener Frist aus dem Lager zu entfernen. Die Behörde kann erforderlichenfalls eine angemessene Frist für die Entfernung der Abfälle festlegen und ist in jedem Fall vom Deponieinhaber über die erfolgte Entfernung in Kenntnis zu setzen.
In Kraft seit 02.04.2021 bis 31.12.9999
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