Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Für jede Deponie ist ein Deponierohplanum herzustellen. Dessen Höhenlage ist, ausgenommen für eine Bodenaushubdeponie, nach Fertigstellung zu vermessen. Anhang 3 Kapitel 1.3. ist anzuwenden.
(2)Absatz 2,Bei jeder Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, ist das Deponierohplanum entsprechend dem Gefälle für die Deponiebasisdichtung herzustellen. Die Ebenflächigkeit des Deponierohplanums ist durch Vermessung zu prüfen.
In Kraft seit 01.03.2008 bis 31.12.9999
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